Genehmigungsfähigkeit, § 72 I HBauO

Aufbau der Prüfung - Genehmigungsfähigkeit, § 72 I HBauO

Die Genehmigungsfähigkeit ist materielle Voraussetzung der Erteilung einer Baugenehmigung. Die Genehmigungsfähigkeit ist in § 72 I HBauO geregelt. Danach dürfen der baulichen Anlage öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

I. Bauplanungsrecht (BauGB)

Im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit sind zunächst die Vorschriften des Bauplanungsrechts zu prüfen.

1. Bauplanungsrechtliche Situation

An dieser Stelle ist somit zu klären, ob ein einfacher oder qualifizierter Bebauungsplan, ein unbeplanter Innenbereich oder ein Außenbereich vorliegt.

2. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

Sodann ist für die Genehmigungsfähigkeit zu erörtern, ob eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gegeben ist. Beispiel: Bei einem qualifizierten Bebauungsplan wäre zu erörtern, ob die bauliche Anlage als Regelbebauung, als Ausnahmebebauung oder unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig ist. 

II. Bauordnungsrecht (HBauO)

Darüber hinaus sind im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit die Vorschriften des Bauordnungsrechts zu beachten. Hier ist zunächst auf den Prüfungsumfang zu achten, der in § 61 HBauO geregelt ist.

1. Spezielle, §§ 4 ff. HBauO

Spezielle Regelungen finden sich in den §§ 4 ff. HBauO. Beispiele: Treppen, Blitzableiter, Stellplätze.

2. Allgemein, § 3  I HBauO

Eine allgemeine Regelung befindet sich in § 3 I HBauO. Eine bauliche Anlage muss danach so errichtet werden, dass von ihr keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung ausgehen.

III. Sonstige

Zuletzt erfordert die Genehmigungsfähigkeit auch die Prüfung sonstiger Vorschriften, die Anforderungen an bauliche Anlagen stellen. Beispiel: § 9 BFernStrG. Dies regelt, wie dicht eine bauliche Anlage an Autobahnen heran gebaut werden darf.
 

 

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