Genehmigungsfähigkeit, § 71 BauO Bln

Aufbau der Prüfung - Genehmigungsfähigkeit, § 71 I BauO Bln

Die Genehmigungsfähigkeit ist materielle Voraussetzung der Erteilung einer Baugenehmigung. Die Genehmigungsfähigkeit ist in § 71 I BauO Bln geregelt. Danach dürfen der baulichen Anlage öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

I. Bauplanungsrecht (BauGB)

Im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit sind zunächst die Vorschriften des Bauplanungsrechts zu prüfen.

1. Bauplanungsrechtliche Situation

In dieser Stelle ist somit zu klären, ob ein einfacher oder qualifizierter Bebauungsplan, ein unbeplanter Innenbereich oder ein Außenbereich vorliegt.

2. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

Sodann ist für die Genehmigungsfähigkeit zu erörtern, ob eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gegeben ist. Beispiel: Bei einem qualifizierten Bebauungsplan wäre zu erörtern, ob die bauliche Anlage als Regelbebauung, als Ausnahmebebauung oder unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig ist. 

II. Bauordnungsrecht (BauO Bln)

Darüber hinaus sind im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit die Vorschriften des Bauordnungsrechts zu beachten.

1. Spezielle, §§ 4 ff. BauO Bln

Spezielle Regelungen finden sich in den §§ 4 ff. BauO Bln. Beispiele: Treppen, Blitzableiter, Stellplätze.

2. Allgemein, § 3 BauO Bln

Eine allgemeine Regelung befindet sich in § 3 BauO Bln. Eine bauliche Anlage muss danach so errichtet werden, dass von ihr keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung ausgehen.

III. Sonstige

Zuletzt erfordert die Genehmigungsfähigkeit auch die Prüfung sonstiger Vorschriften, die Anforderungen an bauliche Anlagen stellen. Beispiel: § 9 BFernStrG. Dies regelt, wie dicht eine bauliche Anlage an Autobahnen heran gebaut werden darf.
 

 

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