Genehmigungsbedürftigkeit, § 59 I HBauO

Aufbau der Prüfung - Genehmigungsbedürftigkeit, § 59 I HBauO

Die Genehmigungsbedürftigkeit ist materielle Voraussetzung der Erteilung einer Baugenehmigung. Die Genehmigungsbedürftigkeit ist in § 59 I HBauO geregelt. Die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 59 I HBauO hat drei Voraussetzungen. 

I. Bauliche Anlage, §§ 1, 2 HBauO

Zunächst setzt § 59 I HBauO eine bauliche Anlage voraus. Die bauliche Anlage ist in den §§ 1, 2 HBauO legaldefiniert. Danach sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Negativbeispiel: Errichtung eines Schneemannes. Dieser ist nicht aus Bauprodukten hergestellt. Im Zweifel ist er auch nicht mit dem Erdboden verbunden. 

II. Errichten, Ändern, Nutzungsänderung, Beseitigung

Weiterhin löst nur ein Errichten, Ändern, eine Nutzungsänderung oder eine Beseitigung der baulichen Anlage (Abbruch) die Genehmigungsbedürftigkeit aus. Allerdings führt nicht jede erneute Nutzungsänderung zu einer erneuten Genehmigungsbedürftigkeit. Dies gilt nur für Nutzungsänderungen mit bodenrechtlicher Relevanz. Negativbeispiel: Ein Repetitor entschließt sich dazu, nicht mehr Jura zu unterrichten, sondern die Lehren der Theologie zu verbreiten. Positivbeispiel: Wird ein Repetitorium ohne bauliche Änderungsmaßnahmen in eine Schweinemästerei umgewandelt, stellt dies sehr wohl eine bodenrelevante Nutzungsänderung dar, die somit eine Genehmigungsbedürftigkeit auslöst. 

III. Keine Ausnahme

Zuletzt darf keine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit vorliegen. Hier verweist § 59 I HBauO auf Ausnahmevorschriften, nach denen eine Genehmigung entbehrlich sein kann, vgl. insbesondere § 60 HBauO i.V.m Anlage 2. Dies betrifft insbesondere kleinere Anlage, die aufgrund ihrer Geringfügigkeit keiner Genehmigung bedürfen. Beispiel: Kleinere Werbeanalgen.

 

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