Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
1. Examen/ÖR/Europarecht
Prüfungsschema: Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
A. Herleitung
- Zur effektiven Durchsetzung einer Primärpflicht ist es erforderlich, dass deren Nichteinhaltung sanktioniert wird, Art. 288 III AEUV, Art. 4 III EUV.
B. Voraussetzungen
I. Gewährung eines subjektiven Rechts
- Bei Richtlinien ist Bestimmbarkeit des Rechts erforderlich.
II. Hinreichend qualifizierter Verstoß
- Der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, wenn der Mitgliedstaat seine Befugnisse bei der Rechtsetzung offenkundig und erheblich überschreitet (Irrtumsmarge).
- Beispiele: Nichtumsetzung oder nicht rechtzeitige Umsetzung einer Richtlinie; Nichtanpassung des nationalen Rechts an das EU-Primärrecht.
III. Kausalität
- Kausalität heißt kausal-adäquater Schaden.
C. Weitere Voraussetzungen/Beschränkungen
- Der EuGH betont, dass es sich bei den oben genannten Voraussetzungen um Mindeststandards handelt, deren Konkretisierung er sich vorbehält.
- Bisher hat der EuGH keine weiteren Voraussetzungen/Beschränkungen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs angenommen, insbesondere nicht: „Verschulden“, „Drittbezogenheit“, „Beschränkung auf Entschädigung“.
Rechtsweg: Ordentliche Gerichte, Art. 34 S. 3 GG, § 40 II VwGO
Sachliche Zuständigkeit: Landgericht, § 71 II Nr. 2 GVG
Örtliche Zuständigkeit: Landgericht Berlin, § 17 ZPO