Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

1. Examen/ÖR/Europarecht

Prüfungsschema: Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

 

A. Herleitung

  • Zur effektiven Durchsetzung einer Primärpflicht ist es erforderlich, dass deren Nichteinhaltung sanktioniert wird, Art. 288 III AEUV, Art. 4 III EUV.

B. Voraussetzungen

I. Gewährung eines subjektiven Rechts

  • Bei Richtlinien ist Bestimmbarkeit des Rechts erforderlich.

II. Hinreichend qualifizierter Verstoß

  • Der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, wenn der Mitgliedstaat seine Befugnisse bei der Rechtsetzung offenkundig und erheblich überschreitet (Irrtumsmarge).
  • Beispiele: Nichtumsetzung oder nicht rechtzeitige Umsetzung einer Richtlinie; Nichtanpassung des nationalen Rechts an das EU-Primärrecht.

III. Kausalität

  • Kausalität heißt kausal-adäquater Schaden.

C. Weitere Voraussetzungen/Beschränkungen

  • Der EuGH betont, dass es sich bei den oben genannten Voraussetzungen um Mindeststandards handelt, deren Konkretisierung er sich vorbehält.
  • Bisher hat der EuGH keine weiteren Voraussetzungen/Beschränkungen  des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs angenommen, insbesondere nicht: „Verschulden“, „Drittbezogenheit“, „Beschränkung auf Entschädigung“.

 

Rechtsweg: Ordentliche Gerichte, Art. 34 S. 3 GG, § 40 II VwGO

Sachliche Zuständigkeit: Landgericht, § 71 II Nr. 2 GVG

Örtliche Zuständigkeit: Landgericht Berlin, § 17 ZPO