Gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB
Überblick - Gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB
Das gemeinschaftliche Testament ist in den §§ 2265 ff. BGB geregelt. Das gemeinschaftliche Testament ist eine besondere Form des Testaments, bei der Ehegatten gemeinschaftlich ein Testament aufsetzen.
I. Form, § 2267 BGB
Im Rahmen des gemeinschaftlichen Testaments gelten bestimmte Besonderheiten bezüglich der Form, vgl. § 2267 BGB. Die erste Formvoraussetzung ist die eigenhändige Niederschrift des Testaments durch zumindest einen Ehegatten. Zweite Voraussetzung ist die eigenhändige Unterschrift beider Ehegatten.
II. Besonderheiten beim "Berliner Testament"
Weitere Besonderheiten ergeben sich im Übrigen bei dem sogenannten „Berliner Testament“. Dieses ist in § 2269 BGB geregelt. Ein gemeinschaftliches Testament in Form des „Berliner Testaments“ liegt immer dann vor, wenn eine gegenseitige Einsetzung der Ehegatten als Erben und gleichzeitig die Einsetzung eines Dritten als Erben des überlebenden Ehegatten vorgenommen wird, beispielsweise des gemeinsamen Sohnes der Ehegatten. Bezüglich des Berliner Testaments ergibt sich die Frage, wie diese gegenseitige Einsetzung als Erben und die Einsetzung eines Dritten zu verstehen ist.
1. Trennungsprinzip
Eine Ansicht vertritt das sogenannte Trennungsprinzip. Danach wird der überlebende Ehegatte als Vorerbe gesehen, der als solcher relativen Verfügungsbeschränkungen i.S.d. §§ 2112 ff. BGB unterliegt. Wenn der überlebende Ehegatte in diesem Sinne Vorerbe ist, dann ist der Dritte, der Erbe des überlebenden Ehegatten sein soll, automatisch Nacherbe.
2. Einheitsprinzip
Die zweite Auslegungsmöglichkeit ist das sogenannte Einheitsprinzip. Danach wird eine solche Bestimmung in einem gemeinschaftlichen Testament so verstanden, dass der überlebende Ehegatte Vollerbe sein soll, also keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Nachlasses unterliegt. Der dort eingesetzte Dritte ist somit Schlusserbe. Diese Auslegung wird auch durch die Auslegungsregel im Gesetz bestätigt: Im Zweifel ist eine solche Gestaltung so zu verstehen, dass zugunsten des überlebenden Ehegatten das Einheitsprinzip gilt, vgl. § 2269 I BGB. Das bedeutet jedoch auch, dass anhand des Einzelfalls das Ergebnis durch Auslegung zu ermitteln ist.
III. Besonderheiten bei wechselseitigen Verfügungen, §§ 2270, 2271 BGB
Darüber hinaus gelten spezielle Besonderheiten bei wechselseitigen Verfügungen. In einem solchen gemeinschaftlichen Testament bedenken sich die Ehegatten oftmals wechselseitig. Häufig werden die jeweiligen gegenseitigen Verfügungen daher miteinander verbunden sein. Bei einer solchen gegenseitigen Verknüpfung von Verfügungen spricht man von wechselseitigen Verfügungen, für welche die §§ 2270, 2271 BGB gelten. Nach § 2270 I BGB gilt danach für wechselseitige Verfügungen, dass beide Verfügungen im Zweifel nichtig sind, sofern eine Verfügung nichtig ist oder widerrufen wurde. Ferner wird im Zweifel auch vermutet, dass ein wechselseitiger Zusammenhang zwischen den Verfügungen besteht, vgl. § 2270 II BGB. Für den Widerruf solcher Verfügungen legt § 2271 BGB Besonderheiten bezüglich Form und Frist fest. Danach gelten die Rücktrittsvorschriften des Erbvertrags nach den §§ 2295 ff. BGB. Das Widerrufsrecht erlischt zudem mit dem Tod des Ehegatten.