Garantenstellung

Überblick - Garantenstellung

Die Garantenstellung ist das Kernstück des unechten Unterlassungsdelikts. Man unterscheidet hierbei zwei Arten der Garantenstellung, den Beschützer- und  den Überwachergaranten.

I. Beschützergarant

Die Garantenstellung des Beschützergaranten zeichnet sich dadurch aus, dass es ein Rechtsgut gibt, welchem Gefahren von außen drohen. Die Garantenstellung eines Beschützergaranten kann in einer Vielzahl von Fällen angezeigt sein. Dies sind die wichtigsten Fälle einer Garantenstellung des Beschützergaranten: Garantenstellung aus Gesetz, Garantenstellung aus Vertrag, Garantenstellung kraft faktischer Übernahme, Garantenstellung durch Gefahrengemeinschaft und Garantenstellung aufgrund enger persönlicher Verbundenheit.

1. Gesetz

Beispiel für eine Garantenstellung aus Gesetz ist die Verantwortlichkeit der Ehegatten füreinander, § 1353 BGB, und die elterliche Sorge, § 1626 I BGB.

2. Vertrag

3. Tatsächliche Übernahme

Im Falle der Garantenstellung kraft faktischer Übernahme hat der Täter eine Hilfsposition – unabhängig von einem möglicherweise bestehenden vertraglichen Verhältnis - tatsächlich übernommen. Beispiel hierfür ist der das Kind betreuende Babysitter.

4. Gefahrgemeinschaft

Eine Garantenstellung durch Gefahrgemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass mindestens zwei Personen eine Situation eingehen, die gefährlich ist. Sollte sich diese Gefahr realisieren, sind die Personen füreinander verantwortlich und wissen dies beim Eingehen der Gefahr auch. Beispiel: Mehrere Personen nehmen an einer Expedition mit gewissen Gefahrmomenten in die Antarktis teil. Bricht einer der Teilnehmer in das Eis ein, sind die andere für dessen Rettung verantwortlich.

5. Enge persönliche Verbundenheit

Im Rahmen der Beschützergarantenstellung aufgrund enger persönlicher Verbundenheit ist der Fall des Verlöbnisses zu nennen. Als problematisch erweisen sich jedoch die Fälle, in welchen langjährige Beziehungen oder Freundschaften vorliegen. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, beispielsweise die Dauer der Beziehung/Freundschaft, ein mögliches Zusammenwohnen der Partner/Freunde, die Intensität der Verbindung etc.

II. Überwachergarant

Die Garantenstellung des Überwachergaranten ist üblicherweise in drei Konstellationen denkbar: Garantenstellung durch Ingerenz, Garantenstellung durch Eröffnen einer Gefahrenquelle und Garantenstellung aufgrund der Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter.

1. Ingerenz

Ingerenz ist definiert als ein gefährliches Vorverhalten, dessen Details jedoch umstritten sind.

2. Gefahrenquelle

Beispiele für das Eröffnen einer Gefahrenquelle sind das Betreiben einer Baustelle oder eines Atomkraftwerks. Hierbei ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass andere Personen keinen Schaden erleiden. Dies kann bspw. durch Absicherung der Baustelle geschehen.

3. Verhalten Dritter

Typischer Fall der Garantenstellung aufgrund der Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter ist die Verantwortlichkeit der Eltern für ihre Kinder, dieses Mal in der Variante, dass die Eltern dafür sorgen müssen, dass ihre Kinder anderen Personen oder deren Eigentum keinen Schaden zufügen.

 

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