Freizügigkeit, Art. 11 GG

Aufbau der Prüfung - Freizügigkeit, Art. 11 GG

Beispiel1: A dealt auf dem Bahnhofsvorplatz mit Drogen und es wird für ein längeren Zeitraum ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen, die meisten polizeirechtlichen Vorschriften berechtigen zu einem solchen Aufenthaltsverbot. Beispiel2: Irgendwo bricht eine Seuche aus und es wird ein Seuchengebiet ausgerufen, das nicht mehr betreten werden darf. Jedes Mal stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen das Recht auf Freizügigkeit betroffen ist, Art. 11 GG.

I. Schutzbereich

1. Persönlich

In persönlicher Hinsicht ist Art. 11 GG nur Deutschen vorbehalten.

2. Sachlich

In sachlicher Hinsicht schützt Art. 11 GG die Freizügigkeit, also die Freiheit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Dabei meint Aufenthalt das vorübergehende Verweilen, während Wohnsitz die ständige Niederlassung an einem Ort betrifft, also der freie Zug von Gemeinde zu Gemeinde, von Stadt zu Stadt und von Land zu Land. Beispiel1: Wird das Aufenthaltsverbot gegen A ausgerufen, bedeutet dies, dass A an dem Bahnhofsvorplatz kein Aufenthalt mehr nehmen darf. Damit wäre der sachliche Schutzbereich des Art. 11 GG betroffen. Ferner ist zu beachten, dass Art. 11 GG auch das Recht auf Freizügigkeit in negativer Hinsicht schützt. Dies meint das Recht, an einem Ort bleiben zu dürfen und nicht irgendwohin ziehen zu müssen. Zudem ist zur Fortbewegungsfreiheit aus Art. 2 II 2 GG abzugrenzen. Die Freizügigkeit schützt im Unterschied zur Fortbewegungsfreiheit die Fortbewegung um des Aufenthalts willens. Beispiel3: A möchte verreisen, um dort Urlaub zu machen. Dies wird im verwehrt. Dann ist Art. 11 GG betroffen. Beispiel4: A ist auf der Durchreise und möchte nur kurz einkehren. Dann ist Art. 2 II 2 GG betroffen. Denn A hält sich auf, um sich fortzubewegen. Als Indiz für die Abgrenzung zu Gunsten der Freizügigkeit gilt eine gewisse Dauer und Bedeutung des Aufenthalts. Im Rahmen dieses Prüfungspunktes können sich die Probleme der Einreise und Einwanderung sowie der Ausreise und Auswanderung stellen. Einzelheiten zu diesen Problemen in gesonderten Exkursen.

II. Eingriff

Eingriff ist jede Verkürzung des Schutzbereichs. Beispiel1: Das Aufenthaltsverbot ist ein klassischer Eingriff.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Bestimmung der Schranken

Die Freizügigkeit unterliegt einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt, Art 11 II GG. Danach darf die Freizügigkeit nur für die dort genannten Zwecke eingeschränkt werden, also bei der Abwendung von Gefahren oder bei Gefahr des Bestandes der BRD. Beispiel1: Bei dem Aufenthaltsverbot geht es darum, dass A Straftaten begangen hat und das Verbot wurde ausgesprochen, um Gefahren abzuwenden. Ferner ist Art. 17a II GG zu beachten. Geht es um Soldaten, können weitere bestimmte Einschränkungen der Freizügigkeit erfolgen.

2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

Zuständigkeit, Verfahren und Form müssen gewahrt worden sein.

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

Hier ist zu prüfen, ob das Gesetz, das die Freizügigkeit einschränkt, den schrankenspezifischen Anforderungen genügt, also den Zweck verfolgt, der in Art. 11 II GG erwähnt ist, oder im Zusammenhang mit dem Wehrdienst nach Art. 17a GG steht.

aa) Schrankunspezifische Anforderungen

bb) Verhältnismäßigkeit

Das Gesetz aus verhältnismäßig sein.

cc) Sonstige Anforderungen

Auch das Zitiergebot und die Wesensgehaltsgarantie müssen gewahrt worden sein.

3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes

Schließlich muss auch bei verfassungsgemäßer Regelung über das Aufenthaltsverbot die Anwendung der Regelung im konkreten Fall verhältnismäßig sein.

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