Freiheitsberaubung, § 239 StGB

1. Examen/SR/BT 2

Prüfungsschema: Freiheitsberaubung, § 239 StGB

 

I. Tatbestand

1. Mensch

  • Jeder Mensch

2. Einsperren oder auf andere Weise der Freiheit berauben

a) Einsperren

  • Einsperren ist das Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen.
  • Problem: Fehlende Kenntnis des Opfers von dem Eingesperrtsein
  • aA: (-); Arg.: § 239 StGB sonst abstraktes Gefährdungsdelikt
  • hM: (+); Arg.: Potentielle Bewegungsfreiheit geschützt; Opferschutz

b) Auf andere Weise der Freiheit berauben

  • Jedes Tun oder Unterlassen (§ 13 StGB), durch das ein anderer unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen.
  • Beispiel: Festhalten, Fesseln, Veranlassung der Verhaftung (§ 25 I 2. Fall StGB).

3. Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld