Freiheitsberaubung, § 239 StGB
1. Examen/SR/BT 2
Prüfungsschema: Freiheitsberaubung, § 239 StGB
I. Tatbestand
1. Mensch
- Jeder Mensch
2. Einsperren oder auf andere Weise der Freiheit berauben
a) Einsperren
- Einsperren ist das Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen.
- Problem: Fehlende Kenntnis des Opfers von dem Eingesperrtsein
- aA: (-); Arg.: § 239 StGB sonst abstraktes Gefährdungsdelikt
- hM: (+); Arg.: Potentielle Bewegungsfreiheit geschützt; Opferschutz
b) Auf andere Weise der Freiheit berauben
- Jedes Tun oder Unterlassen (§ 13 StGB), durch das ein anderer unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen.
- Beispiel: Festhalten, Fesseln, Veranlassung der Verhaftung (§ 25 I 2. Fall StGB).
3. Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld