Freiheitsberaubung, § 239 I StGB

Aufbau der Prüfung - Freiheitsberaubung, § 239 I StGB

Die Freiheitsberaubung ist in § 239 I StGB geregelt. Wie üblich ist ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Mensch

Im Tatbestand setzt die Freiheitsberaubung zunächst als taugliches Opfer einen Menschen voraus.

2. Einsprerren oder auf andere Weise der Freiheit berauben

Weiterhin verlangt die Freiheitsberaubung gemäß § 239 I StGB als Tathandlung das Einsperren oder auf andere Weise der Freiheit berauben.

a) Einsperren

Einsperren ist i.S.d. Freiheitsberaubung ist das Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtung. Hier kann sich das Problem der fehlenden Kenntnis des Opfers von dem Eingesperrtsein stellen.

b) Auf andere Weise der Freiheit berauben

Auf andere Weise der Freiheit berauben meint jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein anderer unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen Beispiele: Festhalten, Fesseln.

3. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht fordert die Freiheitsberaubung ein vorsätzliches Vorgehen des Täters.

II. Rechtswidrigkeit

Zuletzt schließen sich im Rahmen des § 239 I StGB die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

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