Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 I GG
1. Examen/ÖR/Grundrechte
Prüfungsschema: Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 I GG
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
- Jedermann-Grundrecht
- Problem: Anwendbarkeit des Art. 2 I GG auf Ausländer, wenn das Verhalten in den sachlichen Schutzbereich eines speziellen Deutschen-Grundrechts fällt
- aA: (-); Arg.: Umgehung der Wertungen des GG
- hM: (+); Arg.: Keine Umgehung der Wertungen des GG, da der Schutz über Art. 2 I GG nicht so stark ist wie über die speziellen Freiheitsgrundrechte.
2. Sachlicher Schutzbereich
- Problem: Freie Entfaltung der Persönlichkeit
- aA: Persönlichkeitskerntheorie. Geschützt sind alle Verhaltensweisen, die zum Kernbereich des Persönlichen zählen, die also von Gewicht sind bei der Persönlichkeitsentfaltung.
- aA: Relevanztheorie. Geschützt sind alle Verhaltensweisen, die genauso relevant sind wie die Verhaltensweisen, die in den Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechts fallen.
- hM: Lehre von der Allgemeinen Handlungsfreiheit. Geschützt ist jedes Verhalten. Arg.: Vermeidung der Unbestimmtheit der anderen Auffassungen; Korrektur über die Verhältnismäßigkeit möglich.
II. Eingriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Bestimmung der Schranke
- Einfacher Gesetzesvorbehalt; Arg.: „verfassungsmäßige Ordnung“ ist gleich jedes formell wie materiell verfassungsgemäße Gesetz.
- Die anderen aufgeführten Schranken („Sittengesetz“ und „Rechte anderer“) haben keine selbständige Bedeutung bzw. gehen in der „verfassungsmäßigen Ordnung“ auf.
2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Verhältnismäßigkeit
bb) Ggf. sonstige Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit
3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes