Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO
Aufbau der Prüfung - Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in § 113 I 4 VwGO geregelt.
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
In der Zulässigkeit ist auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage zunächst die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges zu prüfen.
II. Statthafte Klageart
Sodann ist die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage zu erörtern. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 113 I 4 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt, der sich zu einem bestimmten Zeitpunkt erledigt hat.
1. Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
Für die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage muss zunächst ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG vorliegen.
2. Erledigung
Dieser Verwaltungsakt müsste sich für das Vorliegen der Fortsetzungsfeststellungsklage auch erledigt haben. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Deshalb legt er Widerspruch ein und erhebt später Anfechtungsklage. Während der laufenden, aber noch nicht abgeschlossenen Anfechtungsklage nimmt die Behörde die Abrissverfügung zurück. Das Gericht kann nun nicht mehr aufheben, was nicht mehr da ist. Daher muss A Fortsetzungsfeststellungsklage erheben mit der Begehr der Feststellung, dass der Verwaltungsakt, der sich erledigt hat, rechtswidrig gewesen ist.
3. Zeitpunkt der Erledigung
Wichtig ist zudem der Zeitpunkt der Erledigung. In § 113 I 4 VwGO steht “vorher“. Gemeint ist damit nicht vor Klageerhebung, sondern nach Klageerhebung, aber vor Urteilsverkündung. Das folgt aus der Systematik, da § 113 I 4 VwGO in dem Abschnitt „Urteile und andere Entscheidungen“ steht.
III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
Darauf folgt auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage die Prüfung der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen.
1. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, § 113 I 4 VwGO
Hier ist insbesondere zu erörtern, ob das nach § 113 I 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegt. Hierfür hat das Bundesverwaltungsgericht spezielle Fallgruppen entwickelt. Zum einen liegt bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage das Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Beispiel: Hat die Behörde die Abrissverfügung zurückgenommen oder das Haus schon abreißen lassen, kann A, wenn er mehrere Häuser hat und befürchten muss, dass hier ähnlich verfahren wird, ein Interesse daran haben, dass das Gericht trotz Erledigung Feststellungen trifft, um dies der Behörde gegebenenfalls entgegenhalten zu können. Weiterhin ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch dann zulässig, wenn ein Rehabilitationsinteresse besteht. Dies ist bei fortdauernder Grundrechtsverletzung oder Stigmatisierung geben. Beispielsfall: A wird Adressat einer Versammlungsauflösung mit der Begründung „Ihr rechten Schweine“. Wo A auch hinkommt, wird hinter vorgehaltener Hand getuschelt. In diesem Fall haftet der Verwaltungsakt dem A noch an, obwohl er sich bereits erledigt hat. Er kann daher gerichtliche Rehabilitation begehren. Zuletzt ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch dann zulässig, wenn ein Präjudizinteresse vorliegt. Hier geht es um die Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs. Ein solcher Anspruch wird grundsätzlich vor den Zivilgerichten geltend gemacht. Es kann daher sinnvoll sein, die Feststellung der Rechtswidrigkeit mittels Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht zu erwirken, sodass die ordentlichen Gerichte nur noch die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs prüfen müssen. Für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse genügt es, wenn eine der genannten Fallgruppen vorliegt.
2. Besondere Sachurteilvoraussetzungen der Anfechtungsklage
Ferner müssen die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage auch im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage gegeben sein. Nur weil Erledigung eingetreten ist, kann ein unzulässiges Anfechtungsbegehren nicht im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage zur Zulässigkeit derselben führen.
IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
Nach den besonderen sind die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen.
B. Begründetheit
Die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage richtet sich nach § 113 I 1, 4 VwGO. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Mithin ist in der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakt und die Rechtsverletzung zu prüfen, dies aufgrund der Erledigung jedoch in der Vergangenheitsform.