Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO "doppelt" analog
Aufbau der Prüfung - Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO „doppelt“ analog
In bestimmten Fällen der Fortsetzungsfeststellungsklage kann eine „doppelt“ analoge Anwendung des § 113 I 4 VwGO erforderlich sein.
I. Verpflichtungsbegehren
Erster Bezugspunkt der Analogie ist, dass sich nicht ein Anfechtungsbegehren, sondern ein Verpflichtungsbegehren erledigt hat.
II. Erledigung vor Klageerhebung
Zweiter Bezugspunkt der Analogie ist der Erledigungszeitpunkt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage „doppelt“ analog setzt also weiterhin voraus, dass Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist. Beispiel: A hat keine Freunde. Vielmehr hat er Feinde, die sich vor seinem Haus aufbauen und dort eine Art Mahnwache abhalten. Sie halten Transparente mit Beschimpfungen hoch. A wendet sich an die Behörde und begehrt deren Einschreiten. Die Behörde tut jedoch nichts. Nun will es der Zufall, dass sich die Gruppe kurze Zeit später von selbst auflöst. Allerdings ruft ein sich entfernender Feind: „Wir sehen uns wieder!“ A möchte feststellen lassen, dass es nicht in Ordnung gewesen sei, dass die Behörde kein Versammlungsverbot erlassen habe. Vorliegend geht es daher um ein Verpflichtungsbegehren (Erlass eines Versammlungsverbotes), dass sich bereits vor Klageerhebung erledigt hat (Auflösung der Gruppe). Daher ist die Fortsetzungsfeststellungsklage hier „doppelt“ analog anzuwenden. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse könnte sich dabei aus einer Wiederholungsgefahr ergeben.
III. Zulässigkeit
Die Fortsetzungsfeststellungsklage in „doppelt“ analoger Anwendung wird in der Zulässigkeit wie die Fortsetzungsfeststellungsklage in einfach analoger Anwendung geprüft. Anknüpfungspunkt für die Analogie ist hier der Erledigungszeitpunkt. Allein in der Statthaftigkeit muss herausgearbeitet werden, dass eine „doppelt“ analoge Anwendung der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlich ist. Die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage in „doppelt“ analoger Anwendung erinnert an die Verpflichtungsklage.
IV. Begründetheit
Die Fortsetzungsfeststellungsklage in „doppelt“ analoger Anwendung ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hatte. Damit entspricht der Obersatz hier dem Obersatz der Verpflichtungsklage, mit dem Unterschied der Formulierung in der Vergangenheit. Anknüpfungspunkt für die Analogie ist hier die Verpflichtungssituation.