Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO (analog)
1. Examen/ÖR/Verwaltungsprozessrecht
Prüfungsschema: Fortsetzungsfestellungsklage, § 113 I 4 VwGO (analog)
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
II. Statthaftigkeit
- Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines VA begehrt, der sich erledigt hat, § 113 I 4 VwGO
1. VA, § 35 VwVfG
2. Erledigung
3. Zeitpunkt der Erledigung
- Eigentlich: Erledigung nach Klageerhebung; Arg.: Systematik
- Bei Erledigung vor Klageerhebung: § 113 I 4 VwGO analog; Arg.: Feststellungsklage, § 43 I VwGO, erlaubt keine zwingenden Feststellungen bzgl. der Rechtswidrigkeit eines VA, sondern nur bzgl. dessen Nichtigkeit und entspricht daher nicht dem Begehren des Klägers
III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
1. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, § 113 I 4 VwGO (analog)
- Wiederholungsgefahr
- Rehabilitationsinteresse: Fortdauernde Grundrechtsverletzungen bzw. Diskriminierung
- Präjudizinteresse: Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses vor den Zivilgerichten. Bei Erledigung vor Klageerhebung als Fallgruppe nicht mehr anerkannt; Arg. Prozessökonomie
2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO (analog)
3. Erfolgloses Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO (analog)
- Problem: Erforderlichkeit bei Erledigung des VA innerhalb der Widerspruchsfrist oder während des laufenden Vorverfahrens
- aA: (+), Arg.: Sinn und Zweck des Vorverfahrens (Selbstkontrolle)
- hM: (-); Arg.: Sinn und Zweck des Vorverfahrens (Selbstkorrektur)
4. Klagefrist, § 74 I VwGO (analog)
- Problem: Erforderlichkeit der Klagefrist bei Erledigung vor Klageerhebung
- aA: (+), 1 Jahr; Arg.: § 58 II VwGO
- hM: (-); Arg.: Sinn und Zweck der Klagefrist (Rechtssicherheit durch Erledigung bereits eingetreten)
5. Klagegegner, § 78 I VwGO analog
IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
B. Begründetheit
- Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der VA rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.
I. Rechtswidrigkeit des VA
II. Rechtsverletzung
Sonderkonstellation: FFK in „doppelt“ analoger Anwendung
- Bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehren vor Klageerhebung
- Die Fortsetzungsfeststellungsklage in „doppelt“ analoger Anwendung ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Das ist dann der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf den begehrten VA hatte.