Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO analog (Verpflichtungssituation)

AUFBAU DER PRÜFUNG - FORTSETZUNGSFESTSTELLUNGSKLAGE, § 113 I 4 VWGO ANALOG (Verpflichtungssituation)

§ 113 I 4 VwGO wird analog in den Fällen der Fortsetzungsfeststellungsklage angewandt, in denen sich ein Verpflichtungsbegehren nach Klageerhebung erledigt hat. Beispiel: A hat keine Freunde, im Gegenteil: eher Feinde. Und diese bauen sich vor dem Haus des A auf und halten eine Mahnwache ab. Dabei halten sie unter anderem auch Schilder hoch, auf denen „A ist blöd“ steht. A wendet sich sodann an die Behörde, der Beamte unternimmt aber nichts. Nun erhebt A Verpflichtungsklage darauf, dass die Behörde gegen dieses Grüppchen ein Versammlungsverbot erlässt. Während der laufenden Verpflichtungsklage löst sich die Gruppe aber auf und einer ruft noch dem A „Wir sehen uns wieder!“ zu. A möchte nun feststellen lassen, dass ein Versammlungsverbot hätte erlassen werden müssen.

A. Zulässigkeit

I. ERÖFFNUNG DES VERWALTUNGSRECHTSWEGES

In der Zulässigkeit ist auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung zunächst die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges zu prüfen.

II. STATTHAFTIGKEIT

Sodann ist die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage zu erörtern. Dies richtet sich nach dem klägerischen Begehren. Eigentlich ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO statthaft, wenn sich ein Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt. Es geht um eine erledigte Anfechtungssituation. Dies ergibt sich aus der Systematik zu § 113 I 1 VwGO und dem Wortlaut des § 113 I 4 VwGO („vorher“). Hier aber geht es um eine Verpflichtungssituation, die sich nach Klageerhebung erledigt hat. Dieser Fall ist gesetzlich nicht geregelt. Beispiel: Es wurde ein Versammlungsverbot und damit ein begehrter Verwaltungsakt unterlassen. Dadurch, dass sich die Gruppe aufgelöst hat, ist Erledigung eingetreten. Damit hat sich das Verpflichtungsbegehren nach Klageerhebung durch A erledigt. In diesen Konstellationen zieht man auch § 113 I 4 VwGO analog heran. Anknüpfungspunkt für die Analogie ist hier nicht der Erledigungszeitpunkt, sondern der Bezugspunkt des Verpflichtungsbegehrens. Deshalb liegt eine Regelungslücke vor, die im Hinblick auf Art. 19 IV GG auch planwidrig ist, denn sonst gäbe es keinen Rechtsschutz für den A.

III. BESONDERE SACHURTEILSVORAUSSETZUNGEN

1. FORTSETZUNGSFESTSTELLUNGSINTERESSE, § 113 I 4 VWGO

Auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung ist im Rahmen der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu prüfen, im Zweifel nach § 113 I 4 VwGO analog. Darunter fallen die Wiederholungsgefahr oder das Rehabilitationsinteresse. Im Unterschied zur Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung in einer Anfechtungssituation, die sich vor Klageerhebung erledigt hat, ist das Präjudizinteresse hier anerkannt. Denn hier ist der Prozess schon eingeleitet worden, da sich das Verpflichtungsbegehren nach Klageerhebung erledigt hat.

2. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage

Weiterhin verlangt auch die Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung das Vorliegen der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage. Damit sind die Klagebefugnis nach § 42 II VwGO analog, das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO analog (sofern das Landesrecht dies vorsieht, der Klagegegner, § 78 VwGO analog sowie ggf. die Klagefrist nach § 74 VwGO analog zu prüfen.

IV. ALLGEMEINE SACHURTEUILSVORAUSSETZUNGEN

Hierauf folgt die Prüfung der allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen. 

B. BEGRÜNDETHEIT

Die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage in dieser Konstellation richtet sich nach § 113 I 1, 4 VwGO analog. Die Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung ist danach begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf den Verwaltungsakt hatte. Damit entspricht der Obersatz dem der Verpflichtungsklage, nur in der Vergangenheitsform formuliert.

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