Beachte: Eine Schriftformklausel kann konkludent mündlich durch eine Vertragsänderung aufgehoben werden. Daher ist es ratsam, eine sog. "doppelte Schriftformklausel" zu vereinbaren, wonach Abänderungen der vereinbarten Form wiederum der Schriftform bedürfen.
5. Notarielle Beurkundung, § 128 BGB
Beispiele: Grundstückskaufvertrag, § 311 b I 1 BGB; Schenkungsversprechen, § 518 I 1 BGB
6. Öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB
7. Sonstige Formen
Beispiele: Eigenhändigkeit, § 2247 I BGB; Auflassung, § 925 BGB
II. Keine Heilung
Heilung durch Auflassung und Eintragung, § 311b I 2 BGB
Heilung durch Bewirken der versprochenen Leistung, § 518 II BGB
Heilung durch Erfüllung der Hauptverbindlichkeit durch den Bürgen, § 766 S. 3 BGB
III. Kein Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB
Verstoß gegen Treu und Glauben bei gezielter Täuschung über die Formbedürftigkeit, um sich später ggf. auf die Formnichtigkeit berufen zu können.
Kein Verstoß gegen Treu und Glauben bei bloßem gebrochenem Ehrenwort („Edelmann-Fall“).
IV. Rechtsfolge
Bei Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften: Nichtigkeit, § 125 S. 1 BGB.
Bei Verstoß gegen vereinbarte Form: Im Zweifel Nichtigkeit, § 125 S. 2 BGB.
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.