Forderungspfändung, §§ 828 ff. ZPO
Aufbau der Prüfung - Forderungspfändung, §§ 828 ff. ZPO
Die Forderungspfändung ist in den §§ 828 ff. ZPO geregelt. Bei der Forderungspfändung geht es um die Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen. Beispiel: A hat bei der B-Bank ein Sparbuch und daher gegen eine Auszahlungsforderung. G möchte in das Sparbuch vollstrecken, weil er eine offene, titulierte Forderung gegen A hat.
A. §§ 808 ff. ZPO
Man könnte auf die Idee kommen, dass G wegen Geldforderungen in körperliche Sachen nach den §§ 808 ff. ZPO vollstrecken muss. Dem ist jedoch nicht so. Denn das Sparbuch ist ein qualifiziertes Legitimationspapier. Das Recht am Papier folgt mithin dem Recht aus dem Papier. Der Forderungsinhaber ist auch Inhaber des Sparbuchs, nicht umgekehrt. Es ergibt daher keinen Sinn, in das Sparbuch zu vollstrecken. Man muss vielmehr in die verbriefte Forderung vollstrecken.
B. §§ 828 ff. ZPO
Die Forderungspfändung richtet sich nach den §§ 828 ff. ZPO. Die Forderungspfändung geschieht durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
I. Pfändungsbeschluss, § 829 I ZPO
Mithin setzt die Forderungspfändung zunächst einen Pfändungsbeschluss nach § 829 I ZPO voraus. Dort erlässt das Vollstreckungsgericht ein Arrestatorium und ein Inhibitorium.
1. Arrestatorium, § 829 I 1 ZPO
Das Arrestatorium als Teil der Forderungspfändung ist in § 829 I 1 ZPO geregelt. Danach darf B nicht mehr an A auszahlen.
2. Inhibitorium, § 829 I 2 ZPO
Das Inhibitorium als zweiter Teil des Pfändungsbeschlusses im Rahmen der Forderungspfändung ist in § 829 I 2 ZPO normiert. Danach darf A die Forderung nicht bei B einziehen oder diese an einen Dritten abtreten.
3. Wirksamkeit
Die Wirksamkeit tritt mit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner, hier an die Bank, ein, Absatz 3 der Norm.
II. Überweisungsbeschluss, § 835 ZPO
Ferner ist gemäß § 835 ZPO auch der Überweisungsbeschluss Voraussetzung der Forderungspfändung, wobei im Rahmen der Forderungspfändung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss typischerweise in einer Urkunde ergehen. Bei der Forderungspfändung existieren im Rahmen des Überweisungsbeschlusses zwei Varianten: An Zahlung statt und Überweisung zur Einziehung.
1. An Zahlung statt, § 835 II ZPO
Bei der ersten Variante kann der Vollstreckungsgläubiger die Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner an Zahlung statt überwiesen bekommen, vgl. § 835 II ZPO. Dies ist wie ein gesetzlicher Forderungsübergang, allerdings durch Hoheitsakt. G wird bei dieser Forderungspfändung Inhaber der verbrieften Forderung mit der Wirkung des § 364 I BGB („an Zahlung statt“). Nachteil dieser Forderungspfändung ist, dass das Insolvenzrisiko bei G angesiedelt ist. Beispiel: Ist die Bank insolvent, dann kann G nicht mehr zu A zurückkehren und dort vollstrecken.
2. Zur EInziehung
Daher ist der Normalfall der Forderungspfändung, dass die Forderung zur Einziehung überwiesen wird. Dies hat die Wirkung einer Einzugsermächtigung i.S.d. § 185 I BGB. Mithin handelt es sich um eine Leistung erfüllungshalber i.S.d. § 364 II BGB. Sollte B insolvent sein, kann G wieder zu A zurückkehren und andere Vollstreckungsmaßnahmen anstrengen.
C. §§ 883 ff. ZPO
Liegt eine Forderungspfändung vor, benötigt G jedoch das Sparbuch, um Auszahlung Forderung verlangen zu können. Dies richtet sich nach den §§ 883 ff. ZPO, der Vollstreckung auf Herausgabe von Sachen. B hat zwar einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Wenn A das Sparbuch nicht herausgibt, müsste B eigentlich auf Herausgabe klagen, dann würde alles von vorne beginnen. Daher gibt es § 836 III 1 ZPO. Dieser gewährt einen Anspruch auf Herausgabe des Papiers, das die Forderung verbrieft. Der Vorteil ist, dass dies schon eine titulierte Forderung darstellt, sodass nicht auf Herausgabe geklagt werden muss. G könnt den Gerichtsvollzieher vorbei schicken, der das Sparbuch abholt.
D. Einziehung, § 840 ZPO
Ferner ist die Einziehung nach § 840 I ZPO von Relevanz. Danach kommt dem Drittschuldner eine Auskunftsobliegenheit zu. B muss dem G gegenüber danach unter anderem erklären, ob sie die Forderung anerkennt und bereit ist zu zahlen. Gibt die B keine Auskünfte, muss G Leistungsklage erheben, vgl. §§ 253, 261 ZPO. Allerdings macht sich die Bank bei Verweigerung der Auskunft gemäß § 840 II 2 ZPO schadensersatzpflichtig. Dies umfasst gegebenenfalls auch Gerichts- und Anwaltskosten des Gläubigers.