Feststellungsklage, § 43 I VwGO
1. Examen/ÖR/Verwaltungsprozessrecht
Prüfungsschema: Feststellungsklage, § 43 I VwGO
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
II. Statthaftigkeit
- Die Feststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt, § 43 I VwGO.
- Ein Rechtsverhältnis liegt vor, wenn sich in einem konkreten Sachverhalt aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Rechtsakts Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder Personen und Sachen ergeben.
- Beispiele: Feststellung der Erlaubnisfreiheit bestimmter Verhaltensweisen; erledigte Realakte; einseitige Erledigungserklärung im Prozess.
III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
1. Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO
- Jedes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.
- Bei vergangenen Rechtsverhältnissen ist ein qualifiziertes Feststellungsinteresse erforderlich, das dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage entspricht.
2. Keine Subsidiarität, § 43 II VwGO
3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
- Problem: Erforderlichkeit
- aA: (-); Arg.: Wortlaut und Systematik
- hM: (+); Arg.: Ausschluss der Popularklage
4. Erfolgloses Vorverfahren
- Grundsatz: (-)
- Ausnahme: (+), § 54 II BeamtenstatusG
5. Klagefrist
- Grundsatz: (-)
- Ausnahme: (+), § 54 II BeamtenstatusG
6. Klagegegner
- Grundsatz: Rechtsträger, § 78 I Nr. 1 VwGO analog / Allgemeines Rechtsträgerprinzip. Die Herleitung kann dahinstehen.
- Ausnahme: Kommunalverfassungsstreitigkeit. Dort bestimmt sich der Klagegegner nach der innerorganisatorischen Kompetenzzuordnung.
IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
B. Begründetheit
- Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis besteht (oder nicht besteht – je nach Begehren).
- Bei erledigten Realakten läuft es auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme hinaus.