Feststellungsklage, § 43 I VwGO

1. Examen/ÖR/Verwaltungsprozessrecht

Prüfungsschema: Feststellungsklage, § 43 I VwGO

 

A. Zulässigkeit

I.  Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

II. Statthaftigkeit

  • Die Feststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt, § 43 I VwGO.
  • Ein Rechtsverhältnis liegt vor, wenn sich in einem konkreten Sachverhalt aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Rechtsakts Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder Personen und Sachen ergeben.
  • Beispiele: Feststellung der Erlaubnisfreiheit bestimmter Verhaltensweisen; erledigte Realakte; einseitige Erledigungserklärung im Prozess.

III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

1. Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO

  • Jedes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.
  • Bei vergangenen Rechtsverhältnissen ist ein qualifiziertes Feststellungsinteresse erforderlich, das dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage entspricht.

2. Keine Subsidiarität, § 43 II VwGO

3.   Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog

  • Problem: Erforderlichkeit
  • aA: (-); Arg.: Wortlaut und Systematik
  • hM: (+); Arg.: Ausschluss der Popularklage

4. Erfolgloses Vorverfahren

  • Grundsatz: (-)
  • Ausnahme: (+), § 54 II BeamtenstatusG

5. Klagefrist

  • Grundsatz: (-)
  • Ausnahme: (+), § 54 II BeamtenstatusG

6. Klagegegner

  • Grundsatz: Rechtsträger, § 78 I Nr. 1 VwGO analog / Allgemeines Rechtsträgerprinzip. Die Herleitung kann dahinstehen.
  • Ausnahme: Kommunalverfassungsstreitigkeit. Dort bestimmt sich der Klagegegner nach der innerorganisatorischen Kompetenzzuordnung.

IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

B. Begründetheit

  • Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis besteht (oder nicht besteht – je nach Begehren).
  • Bei erledigten Realakten läuft es auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme hinaus.