Feststellungsklage, § 43 I VwGO

Aufbau der Prüfung - Feststellungsklage, § 43 I VwGO

Die Feststellungsklage ist in § 43 I VwGO geregelt.

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

In der Zulässigkeit setzt die Feststellungsklage zunächst die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges voraus.

II. Statthaftigkeit

Weiterhin müsste die Feststellungsklage auch statthaft sein. Die Statthaftigkeit richtet sich nach dem Begehren des Klägers. Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 I VwGO statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt. Das zentrale Merkmal ist das des Rechtsverhältnisses. Dieses setzt sich aus einem konkreten Sachverhalt, einem öffentlich-rechtlichen Rechtsakt und daraus resultierenden Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder Personen und Sachen zusammen. Von einem öffentlich-rechtlichen Rechtsakt sind alle Rechtsakte erfasst. Beispiele: Verwaltungsakte, Rechtsnormen, öffentlich-rechtlicher Vertrag. Gerade nicht erfasst sind dagegen Realakte, da diese keine Regelungswirkung haben. Ein Rechtsverhältnis liegt mithin vor, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhaltes in Verbindung mit einem öffentlich-rechtlichen Rechtsakt Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder Personen und Sachen bestehen. 
Ein typisches Beispiel für die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage ist die Klärung der Erlaubnispflichtigkeit oder Erlaubnisfreiheit bestimmter Verhaltensweisen. Fallbeispiel: Nach erfolgreich absolviertem Staatsexamen kauft A sich einen Affen und eine Tuba und lässt den Affen zum Klang der Tuba im Eingangsbereich seines ehemaligen Repetitoriums tanzen. Sodann kommt ein Polizist des Weges und fragt A, was er da mache. Dies sei nicht erlaubt. Es hat den Anschein, als wolle P auch Maßnahmen an diese Rechtseinschätzung knüpfen. A möchte dagegen vorgehen. Eine Anfechtungsklage ergibt keinen Sinn, da ein Verwaltungsakt noch nicht vorliegt. Auch eine Verpflichtungsklage gerichtet auf Erteilung der Erlaubnis einer wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis scheidet auch aus, da A davon überzeugt ist, sein Verhalten bedürfe keiner Erlaubnis. Somit könnte die Feststellungsklage statthafte Klageart sein. Die Feststellungsklage setzt neben einem konkreten Sachverhalt auch einen Rechtsakt voraus. Die zugrunde liegenden Normen des Wegegesetzes über Sondernutzungen und Gemeingebrauch sind Rechtsakte. Weiterhin geht es auch um eine Rechtsbeziehung zwischen Personen, da festgestellt werden soll, ob A als natürliche Person verpflichtet ist, bei der Behörde als  Vertreterin einer juristischer Person eine Erlaubnis für sein Verhalten einzuholen. 
Ein weiterer Fall der Feststellungsklage sind die erledigten Realakte. Beispiel: A steht auf dem Rathausmarkt und hält ein Schild hoch mit der Aufschrift „Jesus liebt auch Dich“. Es kommt ein Polizist des Weges und fordert A auf, das Schild runter zu nehmen. A begreift es jedoch als Akt tiefster Religiosität, das Schild weiterhin hochzuhalten. Daher zückt der Polizist einen Knüppel und prügelt den A vom Rathausmarkt. A will rechtliche Schritte gegen das Knüppeln selbst unternehmen. Geht man mit der herrschenden Meinung davon aus, dass das Knüppeln nur ein Realakt ist und nicht auch ein Verwaltungsakt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht einschlägig da diese einen Verwaltungsakt voraussetzt. Ebenso wenig ist die negative Leistungsklage einschlägig, da sich der Realakt bereits erledigt hat. Daher könnte die Feststellungsklage statthaft sein. Ein konkreter Sachverhalt liegt vor. Die Feststellungsklage setzt darüber hinaus auch ein öffentlich-rechtlichen Rechtsakt voraus. Das Knüppeln selbst stellt keinen Rechtsakt dar. Aber die zugrunde liegenden Normen des Polizeirechts sind Rechtsakte. Es stellt sich somit die Frage, ob eine Berechtigung des Polizisten bestand, gegenüber A zu knüppeln. Somit liegt auch die von der Feststellungsklage geforderte Rechtsbeziehung vor. 

III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

1. Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO

In den besonderen Sachurteilsvoraussetzungen setzt die Feststellungsklage zunächst ein Feststellungsinteresse nach § 43 I VwGO voraus. Dies wird denkbar weit verstanden. Anerkannt ist jedes rechtliche, wirtschaftliche oder auch nur ideelle Interesse. Bei vergangenen Rechtsverhältnissen wird jedoch ein qualifiziertes Feststellungsinteresse gefordert. Dies entspricht dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Fortsetzungsfeststellungsklage. Beispiele: Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, Präjudizinteresse.

2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog

Weiterhin verlangt die Feststellungsklage eine Klagebefugnis nach § 42 II VwGO analog, da in direkter Anwendung nur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geregelt sind. Auch im Rahmen der Feststellungsklage besteht ein Interesse daran, Popularklagen zu vermeiden. Es müssen somit Rechte des Klägers betroffen sein.

3. Subsidiarität, § 43 II VwGO

Ferner ist die Subsidiarität der Feststellungsklage zu beachten. Aus § 43 II VwGO ergibt sich, dass die Feststellungsklage gegenüber den Leistungsklagen und den Gestaltungsklagen subsidiär ist. Üblicherweise wurden bereits in der Statthaftigkeit zunächst andere Klagearten in Betracht gezogen.

4. Klagegegner, § 78 I Nr. 1 VwGO analog

Weiterhin fordert die Feststellungsklage, dass sich die Klage gegen den richtigen Klagegegner richtet. Dies ist bei der Feststellungsklage stets der Rechtsträger, entweder gemäß § 78 I Nr. 1 VwGO analog oder nach dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip.

Die Feststellungsklage setzt jedoch grundsätzlich weder ein Vorverfahren noch eine Frist voraus. Dies folgt aus Wortlaut und Systematik der §§ 68 ff. VwGO. Diese stehen in dem Abschnitt „Besondere Voraussetzungen für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage“ und gelten daher gerade nicht für die Feststellungsklage. Eine Ausnahme gilt jedoch für beamtenrechtliche Streitigkeiten nach § 54 II BeamtStG. Hintergrund ist die Treuepflicht des Beamten, sodass derartige Streitigkeiten möglichst intern behördlich geregelt werden sollen.

IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

Die Feststellungsklage fordert sodann die Prüfung der allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen. 

B. Begründetheit

Zuletzt ist die Feststellungsklage begründet, wenn das Rechtsverhältnis besteht bzw. nicht besteht. Beispiel 1: Möchte A feststellen, dass er einer Erlaubnis, seinen Affen zur Tuba vor dem Repetitorium tanzen zu lassen, nicht bedarf, geht es um die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis gerade nicht besteht. Beispiel 2: Im Falle des Hochhaltens des Schildes ist die Frage zu klären, ob der Polizist eine Berechtigung zum Knüppeln hatte. Im Rahmen von erledigten Realakten ist somit die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen.
 

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