Fehlerfolgen
Aufbau der Prüfung - Fehlerfolgen
Die Fehlerfolgen eines Bebauungsplans sind in den §§ 214, 215 BauGB geregelt. Nach diesen Normen der Fehlerfolgen führt nicht jeder Fehler zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Hier muss ein ausdifferenziertes Programm der Fehlerfolgen durchlaufen werden.
I. Beachtlichkeit, § 214 I-III BauGB
Im Rahmen der Fehlerfolgen muss zunächst geprüft werden, ob eine Beachtlichkeit des Fehlers gegeben ist. Ob ein Fehler beachtlich ist, ergibt sich aus § 214 I-III BauGB. Liegt ein Verstoß gegen die dort aufgeführten Paragraphen vor, liegt nach den Fehlerfolgen die Beachtlichkeit des Fehlers vor. Ist ein bestimmter Paragraph dort nicht aufgeführt, ist ein Fehler, der den Verstoß dieser Norm betrifft, nach den Fehlerfolgen schon im Ansatz unbeachtlich. Beispiel: § 3 I BauGB. Wenn die frühe Beteiligung der Bürger nicht beachtet wird, ist der Bebauungsplan nach den Fehlerfolgen trotzdem wirksam. Denn es kann nicht sein, dass jeder kleine Fehler in der frühen Planungsphase dazu führt, dass ein gesamter Bebauungsplan nichtig ist. Oft wird jedoch in den Fällen, in denen eine Bürgerbeteiligung unterbleibt, auch in der Sache ein fehlerbehafteter Bebauungsplan vorliegen. Erschöpft sich der Fehler jedoch in der mangelnden Beteiligung, ist er unbeachtlich.
II. Heilung durch ergänzendes Verfahren, § 214 IV BauGB
Liegt nach den Fehlerfolgen ein beachtlicher Fehler vor, ist zu prüfen, ob Heilung durch ein ergänzendes Verfahren eingetreten ist, vgl. § 214 IV BauGB. Gemäß diesen Fehlerfolgen können bestimmte Fehler nachträglich korrigiert werden, beispielsweise das Nachholen einer Bekanntgabe. Die kann auch mit rückwirkender Kraft geschehen, sodass der Bebauungsplan nach den Fehlerfolgen als von Anfang an ordnungsgemäß bekannt gemacht gilt. Der Fehler muss jedoch seiner Natur nach einer Heilung durch ein ergänzendes Verfahren zugänglich sein. Negativbeispiel: Abwägungsfehler, bei denen es des Erlasses eine neuen Bebauungsplans bedürfte.
III. Heilung durch Zeitablauf, § 215 I BauGB
Zuletzt ist im Rahmen der Fehlerfolgen eine Heilung durch Zeitablauf nach § 215 I BauGB zu prüfen. Dieser regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Fällen Heilung durch Zeitablauf eintritt. Ist § 215 I BauGB einschlägig, muss der Fehler innerhalb eines Jahres gerügt werden. Werden die Fehler, die in dieser Norm aufgeführt sind, nicht innerhalb eines Jahres gerügt, wird der Bebauungsplan nach diesen Fehlerfolgen mit Verstreichen dieses Zeitraums wirksam.
Zu beachten ist, dass im Bebauungsplan mehrere Fehler auftauchen können. Dann sind die Fehlerfolgen innerhalb der Wirksamkeitsprüfung bei dem jeweils festgestellten Fehler zu prüfen.