Fallgruppen der Sittenwidrigkeit
Überblick - Fallgruppen der Sittenwidrigkeit
Im Rahmen des § 138 I BGB existieren unterschiedliche Fallgruppen der Sittenwidrigkeit.
I. Krasse finanzielle Überforderung des Bürgen
Zu den Fallgruppen der Sittenwidrigkeit gehört beispielsweise die krasse finanzielle Überforderung des Bürgen, zumindest bei nahen Angehörigen, die vermögenslos sind. Beispiel: A ist Unternehmer und möchte sein Europageschäft aufbauen und braucht dafür einen Kredit in Millionenhöhe. Also schleppt er seine Ehefrau mit zum Termin. Alles läuft glatt, A soll den Kredit bekommen, da fällt der Blick auf seine Frau, die über kein eigenes Vermögen oder Einkommen verfügt. Sodann sagt der Bankangestellte: „Bürgen Sie doch für ihren Mann. Dies ist eine reine Formalität und sie lieben ihn doch auch.“ Hier liegen unterschiedliche Fälle der Fallgruppen der Sittenwidrigkeit vor. Zum einen die Verharmlosung des Haftungsrisikos, zum anderen die Ausnutzung der emotionalen Verbundenheit. Ausreichend ist jedoch bereits die krasse finanzielle Überforderung, da die Ehefrau des A noch nicht einmal in der Lage sein wird, die Zinsen des Darlehens zu zahlen.
II. Übersicherung
Auch zu den Fallgruppen der Sittenwidrigkeit gehört die Übersicherung. Beispielsfall: A nimmt einen Kredit über 100.000 Euro auf. Da A keine anderen Sicherheiten zu bieten hat, tritt er alle künftigen Forderungen, die er aus seinem Erwerbsgeschäft erzielt, schon jetzt zur Sicherheit an die Bank ab. Solange A das Darlehen zurückzahlt, passiert nichts. Aber sobald A dies nicht tut, darf sich die Bank an den Forderungen, die er innerhalb seines Geschäftes erhalten hat, vergreifen und kann Zahlung von seinen Kunden verlangen. Sofern die Bank sich aber pauschal alle künftigen Ansprüche abtreten lässt, so können diese Forderungen bei gutem Wirtschaften wesentlich höher sein als das Darlehen, dann würden beispielsweise Forderungen in Millionenhöhe den Kredit von 100.000 Euro absichern. Wurde hier keine Freigabeklausel vereinbart, liegt eine Übersicherung als Teil der Fallgruppen der Sittenwidrigkeit vor.
III. Verleitung zum Vertragsbruch
Ebenso ist die Verleitung zum Vertragsbruch, welche im Abtretungsrecht und im Sachenrecht eine große Rolle spielt, eine der Fallgruppen der Sittenwidrigkeit. Beispiel: A nimmt ein Darlehen auf und die Bank lässt sich alle zukünftigen Ansprüche abtreten. Außerdem gibt es einen Vorbehaltsverkäufer, von dem A seine Waren bezieht, ohne dafür zu bezahlen. A wird sogar ermächtigt, diese weiter zu veräußern. Und weil der Vorbehaltsverkäufer nicht 'lebensmüde' ist, möchte er die Abtretung der aus dem Weiterverkauf erzielten Forderungen. Dies verträgt sich natürlich schlecht mit der Abtretung aller zukünftiger Ansprüche an die Bank. Entweder lügt A den Vorbehaltsverkäufer hinsichtlich der Abtretung an die Bank an, um die Waren dennoch zu erhalten oder er offenbart die Abtretung aller künftigen Forderungen und erhält keine Waren. Somit verleitet die Bank den A zum Vertragsbruch gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer.
IV. Knebelung
Auch zu den Fallgruppen der Sittenwidrigkeit gehören Knebelungsverträge. Beispiel: Langfristige Bierlieferverträgen mit einer bestimmten Abnahmepflicht und der Regelung, dass man von anderen Lieferanten nichts beziehen darf.
V. Kollusion
Ebenso ist auch die Kollusion eine Fallgruppe der Sittenwidrigkeit. Hierbei wirken Vertreter und Dritter gezielt zusammen, um den Vertretenen zu schädigen. Beispiel: A erteilt B Prokura. Das ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht mit gesetzlich umschriebenem Umfang. Danach darf B im Prinzip alles. Danach trifft B einen guten Freund und sagt ihm, dass A ihm, so dumm wie A ist, Prokura erteilt hat und ob er nicht den Geschäftswagen für einen Euro kaufen wolle. Der gute Freund des B feixt und nimmt das Angebot an. Wenn, wie in diesem Fall, die formal bestehende Vertretungsmacht ausgenutzt wird, um den Vertretenen bewusst zu schädigen, dann ist die Stellvertretung unwirksam.
VI. Radarwarngeräte
Weiterhin zählen auch die Verträge über Radarwarngeräte zu den Fallgruppen der Sittenwidrigkeit. Dies sind Geräte, die davor warnen, dass Radarfallen aufgestellt sind, sodass man sein Fahrverhalten in dem Bereich der Radarfallen danach ausrichten und ansonsten unbekümmert rasen kann. Auch dies gehört somit zu den Fallgruppen der Sittenwidrigkeit.