Fall: Zwergenaufstand

Sachverhalt

In der Kleingartenkolonie "Traute Einigkeit" sind A, B und O Besitzer benachbarter Parzellen, bebaut mit Gartenlauben. Gleichzeitig sind sie Mitglieder in der gleichnamigen Nachbarschaftsgruppe.

Während A eine ausgesprochene Abneigung gegen Gartenzwerge jeder Art hat, ist B deren heimlicher Liebhaber und Sammler. Die Frau des B, der der Sammelwahn ihres Mannes den letzten Nerv raubt, zwingt ihren Mann jedoch dazu, seine Sammlung aufzulösen. Selbst sein wertvollstes Exemplar, den "eifrigen Wichtel Fridolin“ muss B an seinen alten Sammlerkonkurrenten und Nachbarn O verkaufen und übereignen. Den Kaufpreis für die Gartenzwerge i.H.v. 300 Euro hat O dem B bisher nicht gezahlt.

Ohnehin stehen A und B seit langem in Streit mit O, weil dieser sich weigert, die allwöchentlichen Sitzungen der Nachbarschaftsgruppe zu besuchen und auch deren Aufforderungen nicht nachkommt, seine von den meisten Nachbarn als Zumutung empfundenen Gartenzwerge aus dem Vorgarten zu entfernen. Auch der B, den der Verlust seiner Lieblinge schmerzlich getroffen hat, kann den Anblick der Wichtel seither nicht mehr ertragen. Gemeinsam mit A setzt er die Forderungen der Nachbarschaft eines Nachts eigenmächtig durch und entsorgt die Keramikfiguren des O. O stellt daraufhin Strafantrag. A und B können alsbald von der Polizei als Täter ermittelt werden. Es ist allerdings nicht mehr genau nachzuvollziehen, wer von den beiden welche oder wie viele Zwerge zerstört hat. O fordert deshalb den vollen Schaden von 600 Euro sowohl von A als auch von B.
A zahlt daraufhin den gesamten Betrag, verlangt aber die Hälfte davon von B ersetzt. B ist erzürnt über die Forderung des A. Er verweist darauf, dass O ihm die Gartenzwerge noch nicht einmal bezahlt hätte.

B erhofft sich das Geld für seine Zwerge noch auf andere Weise beschaffen zu können. Eine Woche vor der Gartenzwergentsorgungsaktion hatte der B hinter dem Rücken seiner Frau 300 Euro an die "Stiftung zur Rettung verwahrloster Gartenzwerge“ gespendet. Um einen Krach mit seiner Frau zu vermeiden und deswegen erst einmal Gras über die Sache wachsen zu lassen, bat er A um einen Gefallen. Er legte ihm ein Schreiben mit dem Inhalt vor: "Hiermit bestätige ich, dass ich Herrn B 300 Euro schulde.“ Dann bat er den A, dies "pro forma“ zu unterschreiben. Damit wollte B seiner Frau vortäuschen, er habe das Geld an A verliehen. A ließ sich mit den Worten "Du altes Schlitzohr!“ auf den Freundschaftsdienst ein und unterschrieb.

Von A in Anspruch genommen, erinnert sich B an dieses Schreiben und hält dem A nun neben dem Umstand, dass die Zwerge noch nicht bezahlt worden seien, auch das von A unterzeichnete Schreiben entgegen mit der Bemerkung "Unterschrieben ist unterschrieben!“. Der A will das Schreiben trotzdem nicht gegen sich gelten lassen.

Frage 1: Welche Ansprüche hat A gegen B?

Abwandlung:

Um dem A ein Schnippchen zu schlagen, tritt B den vermeintlichen Anspruch aus dem von A unterzeichneten Schreiben unter Vorlage desselben für 250 Euro an die W-GmbH ab. Hierbei verschweigt er bewusst, dass A gegen ihn eine Forderung in Höhe von 300 Euro geltend gemacht hat. Als sich die W-GmbH diesbezüglich bei A meldet, erklärt A, dass er die Urkunde mit Wissen des B nur zum Spaß unterschrieben habe. Sollten sich daraus dennoch Nachteile für ihn ergeben, so seien er und B ohnehin quitt gewesen und er mache auch gegenüber der W-GmbH alle seine Rechte geltend.

Frage 2: Welche Ansprüche hat W gegen A?