Fall: Zuviel ist einfach zuviel

Michael Weiss (W) ist zur Zeit vom Pech verfolgt. Erst wird dem gelernten Ökonom sein heiß geliebter BMW 745i Modell E23 gestohlen. Ein paar Tage später offenbart der Betriebsleiter, dass es aufgrund der schlechten Auftragslage leider zu betriebsbedingten Kündigungen kommen werde und W als unverheiratet und kinderlos als einer der ersten gehen müsse. Als W daraufhin eines Abends Trost in seiner Stammkneipe sucht und spät nachts nach Hause kommt, findet er überdies seine Lebensgefährtin in den Armen seines besten Freundes, Arne Draeger (D) vor. In den Tagen nach diesem Vorfall findet W heraus, dass selbst der gebildetste und ethisch korrekteste Mensch nur ein gewisses Maß an Pech ertragen kann. Denn als er D etwa eine Woche nach der besagten Nacht auf der Straße trifft, kann W nicht anders als seinem ehemals besten Freund einen Denkzettel zu verpassen. Daher fährt er mit einem Messer mit 10 cm langer Klinge einmalig gegen den Oberbauch des D, wobei dessen Zwerchfell und Leber durch die Stichverletzung in Mitleidenschaft gezogen werden. W erkennt die Möglichkeit, dass der von ihm zugefügte Stich tödlich sein kann, und nimmt dies billigend in Kauf. Dennoch geht W davon aus, dass die von ihm zugefügte Stichverletzung nicht tödlich ist. Nachdem sich W von dem Tatort entfernt hat, sieht glücklicherweise ein Pendler den D auf dem Bordstein knien, parkt sein Auto und legt dem D einen Notverband an. Da D keine starken Schmerzen verspürt, nimmt er den nächsten Bus zum örtlichen Krankenhaus und lässt sich dort ärztlich versorgen. Hätte D jedoch auf ärztliche Hilfe verzichtet, so hätte die Verletzung binnen 24 Stunden zum Tode geführt.

Strafbarkeit des W?

(Bearbeitervermerk: Mordmerkmale sind nicht zu prüfen)


A. Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB durch den Stich in den Bauch
W könnte sich gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht haben, indem er den D mit dem Messer in den Bauch stach.

I. Vorprüfung
Die Tat wurde nicht vollendet, da D noch lebt. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 12 I, 23 I, 212 I StGB.

II. Tatbestand

1. Tatentschluss
W müsste zunächst Tatentschluss gehabt haben. Tatentschluss ist der Vorsatz gerichtet auf sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestands sowie sonstiger subjektiver Merkmale. Vorsatz ist Wissen und Wollen im Hinblick auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale. W nahm den Tod des D billigend in Kauf. Er handelte somit vorsätzlich. Er hatte also Tatentschluss.

2. Unmittelbares Ansetzen
W müsste auch zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt haben, § 22 StGB. Der Täter setzt dann unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an, wenn er die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet. Dies ist der Fall, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatvollendung einmünden sollen und deswegen aus seiner Sicht bereits eine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist. Mit dem Stich hat W eine Handlung vorgenommen, die aus seiner Sicht möglicherweise den Tod des D herbeiführen konnte. Nach seiner Vorstellung waren also keine weiteren wesentlichen Zwischenschritte mehr zur Tatvollendung erforderlich und das Leben des D war bereits konkret gefährdet. W hat also gem. § 22 StGB unmittelbar angesetzt.

3. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld
W hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

IV. Rücktritt, § 24 StGB
Er könnte jedoch gem. § 24 I StGB strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sein.


1. Kein fehlgeschlagener Versuch
Dann dürfte der Versuch zunächst nicht fehlgeschlagen sein. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter aus seiner Sicht den tatbestandlichen Erfolg gar nicht oder nicht ohne wesentliche zeitliche Zäsur herbeiführen kann. W konnte – auch aus seiner Sicht – noch weitere Messerstiche gegen D vornehmen. Der Versuch ist also nicht fehlgeschlagen.

2. Rücktrittsanforderungen
Es müssten auch die jeweiligen Rücktrittsanforderungen erfüllt sein. Diese richten sich danach, ob der Versuch beendet oder unbeendet ist. Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter nach Vornahme der Ausführungshandlung noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist. Im Zeitpunkt des Nichtweiterhandelns glaubte W, der von ihm beigebrachte Stich sei nicht tödlich gewesen. Er glaubte also, noch nicht alles zur Vollendung der Tat getan zu haben. Damit liegt ein unbeendeter Versuch i.S.d. § 24 I 1, 1. Fall StGB vor. W müsste demnach die weitere Ausführung der Tat aufgegeben haben. W verfolgte hier primär das außertatbestandliche Ziel, dem D einen Denkzettel zu verpassen. Dieses Ziel hatte er auch bereits erreicht. Ob die Rücktrittsanforderungen des § 24 I 1, 1. Fall StGB auch bei einer außertatbestandliche Zielerreichung erfüllt sein können, ist umstritten.

a) Eine Ansicht
Eine Ansicht verneint ein Erfüllen der Rücktrittsanforderungen des § 24 I 1, 1. Fall StGB, wenn der Täter primär ein außertatbestandliches Ziel verfolgt und dieses bereits erreicht hat. Die Rücktrittsanforderungen des § 24 I 1, 1. Fall StGB wären hiernach nicht erfüllt.

b) Weitere Ansicht
Eine weitere Ansicht hingegen hält die Rücktrittsanforderungen auch in den Fällen, in denen das primär verfolgte außertatbestandliche Ziel bereits erreicht ist, für erfüllt. Hiernach hätte W die Rücktrittsanforderungen des § 24 I 1, 1. Fall StGB erfüllt.

c) Stellungnahme
Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es ist also eine Stellungnahme erforderlich. Für die erstgenannte Ansicht spricht die Ratio des § 24 StGB. § 24 StGB ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und soll dem Täter eine „goldene Brücke“ in die Straflosigkeit bauen. Wenn der Täter jedoch primär ein außertatbestandliches Ziel verfolgt und dieses erreicht hat, erscheint es zweifelhaft, ob er eine Straflosigkeit überhaupt verdient. Für die zweite Auffassung spricht jedoch der Wortlaut des § 24 StGB. Mit dem Wort „Tat“ kann nur der jeweils zu prüfende Straftatbestand gemeint sein. Zudem führt die erste Ansicht zu einer Privilegierung des Absichtstäters. In den Fällen, in denen der Täter den Tod des Opfers als Primärziel verfolgt, würde er die Rücktrittsanforderungen des § 24 I 1, 1. Fall StGB nämlich durch bloßes Nichtweiterhandeln erfüllen können. Eine solche Besserstellung des Absichtstäters gegenüber demjenigen, der nur mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Tötung des Opfers handelt, erscheint nicht sachgerecht. Aus diesen Gründen ist der zweiten Ansicht zu folgen. W hat die Rücktrittsanforderungen des § 24 I 1, 1. Fall StGB erfüllt.

3. Freiwilligkeit
W müsste die weitere Tatausführung auch freiwillig aufgegeben haben, § 24 I 1, 1. Fall StGB. Dies ist der Fall, wenn die Aufgabe aus autonomen Motiven erfolgt ist. W wurde nicht von außen zur Aufgabe der weiteren Tatausführung gezwungen. Die Aufgabe erfolgte somit aus autonomen Motiven. W gab die weitere Tatausführung also auch freiwillig auf.

4. Ergebnis
W ist gem. § 24 I 1, 1. Fall StGB strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten.

V. Ergebnis
W hat sich nicht gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB durch den Stich in den Bauch
Durch dieselbe Handlung könnte W sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben. Durch den Messerstich hat W den D übel und unangemessen behandelt. Zudem führte er einen pathologischen Zustand herbei. Eine körperliche Misshandlung und eine Gesundheitsschädigung liegen somit vor. W handelte mit Tötungsvorsatz (s.o.). Dieser enthält als Durchgangsstadium den Körperverletzungsvorsatz. W handelte also auch vorsätzlich. Mit dem Messer benutzte W zudem einen Gegenstand, der in der konkreten Art der Anwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und somit ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB darstellt. Wie bereits festgestellt war die Behandlung auch lebensgefährlich i.S.d. § 224 I Nr. 5 StGB. W hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Er hat sich also gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB strafbar gemacht.