Fall: Wer bremst verliert
Fall zur Anwaltsklausur
„Wer bremst, verliert!“
Bei Frau Dr. Rogge erscheint am 23. Februar 2021 Herr Benjamin Berger:
Er habe sich Ende November 2020 auf eine Weltreise begeben, von der er erst vor zwei Tagen zurückgekehrt sei. Dabei habe er im Briefkasten ein Schreiben eines Dirk Dreiwer vom 2. Dezember 2020 gefunden, in dem dieser die Zahlung von Schadensersatz für seinen PKW in Höhe von 3.500,00 Euro im Zusammenhang mit einem Unfall am 21. November 2020 fordert und für den Fall der Nichtzahlung Klage ankündigt. Außerdem seien zwei gelbe Umschläge des Amtsgerichts Hamburg mit der Nummer 32 C 1/21 im Briefkasten gewesen. Im ersten würden sich eine Klageschrift einer Katja Kaufmann und eine Ladung zur mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2021 befinden. Der zweite Umschlag enthalte ein Versäumnisurteil vom 3. Februar 2021, mit dem er zur Zahlung von 3.500,00 Euro und Zinsen an Frau Kauffmann verurteilt worden sei. Ausweislich einer handschriftlichen Eintragung auf dem Umschlag soll der Brief am Sonnabend, dem 6. Februar 2021 in den Briefkasten eingelegt worden sein. Er habe daraufhin seine Nachbarin gefragt und die sei sich sehr sicher, dass an diesem Tag der Postzusteller gar nicht da gewesen sei. Da unter dem Urteil stehe, dass er binnen vier Wochen Berufung einlegen könne, habe er gedacht, es reiche, wenn er heute vorbeikommt.
Herr Berger erklärt weiter, er sei nicht bereit, Schadensersatz zu zahlen, denn nicht er habe den Unfall verschuldet, sondern Herr Dreiwer. Dieser sei ihm an der Kreuzung Glacischaussee/Feldstraße auf sein Auto gefahren. Zuvor habe er, der Mandant, abrupt an der grünen Ampel bremsen müssen, weil plötzlich ein E-Roller-Fahrer entgegen der Fahrtrichtung auf dem Bürgersteig noch bei Rot gefahren sei. Er habe ihn fast touchiert. Anstatt sich zu entschuldigen, habe Dreiwer behauptet, er, der Mandant, habe absichtlich plötzlich gebremst, um für sein altes Auto abzukassieren. Auch Frau Kauffmann als Beifahrerin habe ihn ziemlich angebrüllt. Zum Glück hat eine Frau Müller den Unfallhergang beobachtet. Ihre Anschrift müsse er irgendwo noch haben.
Im Urlaub habe er sich zwar überlegt, die Sache auf sich beruhen zu lassen, sei dazu aber jetzt nicht mehr bereit. Nun müsse Dreiwer ihm den entstandenen Schaden ersetzen, der ausweislich eines Kostenvoranschlags 800,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer betrage. Allerdings habe er nicht vor, den Wagen tatsächlich reparieren zu lassen.
Im Übrigen habe er auch nicht so viel Geld und könne auch keines besorgen. Er habe letztens schon vergeblich versucht, einen Dispokredit bei der Haspa zu erhalten. Das Einzige, was er neben dem alten Auto besitze, sei ein relativ neues Notebook, das er aber brauche, um endlich seine Dissertation über die rechtlichen Grenzen der E-Mobilität fertigzustellen.
Rechtsanwältin Dr. Rogge bittet Sie, sich dieser Sache umgehend anzunehmen und ggf. die notwendigen Schritte unterschriftsreif vorzubereiten. Sie überreicht Ihnen hierzu alle erforderlichen Unterlagen und Erklärungen des Mandanten.
Frau Kauffmann und Herr Deiwer wohnen Mühlenkamp 7, 22303 Hamburg und werden von der Kanzlei Raser & Partner, Mönckebergstraße 19, 20095 Hamburg, vertreten; der Mandant wohnt Brauerweg 1, 21335 Lüneburg.
Aus der überreichten Klageschrift ergibt sich, dass Frau Kaufmann aus abgetretenem Recht des Herrn Dreiwer vorgeht. Der Klagevorwurf lautet, der Beklagte habe vorsätzlich gebremst, um einen Unfall zu provozieren, und anschließend den Außenspiegel abgetreten (Beweis: Zeugnis Dreiwer, Parteivernehmung Klägerin). Der geltend gemachte Schaden in Höhe von 3.500,00 Euro wird unter Sachverständigenbeweis gestellt. Die Betriebsgefahr ist bereits berücksichtigt.
(Ansprüche außerhalb des BGB bleiben unberücksichtigt. Der Unfall hat sich im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg ereignet.)
Lösungsvorschlag:
„Wer bremst, verliert!“
I. Was ist das Interesse des Mandanten?
-
keinen Schadensersatz zahlen
-
800,00 Euro eigenen Schadensersatz durchsetzen
-
„Ich habe kein Geld.“
II. Prozessrechtliches Gutachten
1. Gibt es einen statthaften Rechtsbehelf?
–> Einspruch (§§ 338, 514 Abs. 1 ZPO)
2. Wäre ein Einspruch zulässig?
a) Läuft die Einspruchsfrist noch? (-)
aa) Wann hat die Frist begonnen?
-
Sonntag, 7.2.2021
-
Zustellung VU am 6.2.2021 (§ 339 Abs. 1 ZPO)
-
Wirksamkeit der Zustellung zunächst unterstellt
-
Fristbeginn §§ 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB
bb) Wie lang ist die Frist?
= 2 Wochen (§ 339 Abs. 1 ZPO)
cc) Wann ist/war Fristende?
= Montag, 22.2.2021
–> § 222 Abs. 1, 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB
b) War die Zustellung wirksam?
aa) Wurden mögliche Zustellungsmängel geheilt (§ 189 ZPO)?
= zu einem Zeitpunkt, der ebenfalls zum Fristablauf führen würde
-
Mandant hat VU jedenfalls tatsächlich am 21.2.2021 erhalten
-
danach liefe Einspruchsfrist noch
bb) War das Schriftstück an den richtigen Empfänger gerichtet?
- Mandant als Beklagter
cc) Richtige Ausführung der Zustellung, §§ 177, 180 ZPO?
-
Kann man gut vertreten, dass es aufgrund der Weltreise nicht mehr die Wohnung (= Lebensmittelpunkt) des Mandanten war?
-
eher (-), sollte aber trotzdem vorgetragen werden, weil daraus keine Nachteile erwachsen können
-
Reicht es, zu behaupten, dass Zusteller nicht versucht habe, beim Mandanten persönlich in der Wohnung zuzustellen (§ 177 ZPO)?
-
(-), Beweiskraft der Zustellungsurkunde
= öffentliche Urkunde, §§ 418, 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
-
Könnte der Gegenbeweis geführt werden?
-
allein mit der Aussage der Nachbarin (-)
c) Könnte Berufung eingelegt werden?
–> Berufungsfrist würde noch laufen (ein Monat ab Zustellung, § 517 ZPO)
-
Berufung aber unstatthaft (§ 514 Abs. 1 ZPO)
-
fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ändert daran nichts
d) ggf. Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist
aa) Statthaftigkeit (§ 233 Satz 1 ZPO)
bb) Läuft die Frist noch?
(1) Fristbeginn
= Tag, an dem der Grund dafür, dass Einspruch nicht fristgerecht erhoben werden konnte, weggefallen ist (§ 234 Abs. 2 ZPO)
–> frühestens mit Rückkehr am 21.2.2021; wahrscheinlich sogar erst mit Kenntnis der fehlerhaften Belehrung; Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung (§ 294 ZPO); liegt nach dem SV vor
(2) Frist
= 2 Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
(3) Fristende
= § 222 ZPO iVm § 188 Abs. 2 ZPO
–> Frist läuft noch
cc) Wiedereinsetzungsgrund
(1) Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung (§ 233 Satz 2 ZPO)
-
Fehlerhaftigkeit (+)
-
§ 233 Satz 2 ZPO gilt nicht, wenn die Belehrung offensichtlich falsch ist und für RA das richtige Rechtsmittel ohne weiteres erkennbar ist
-
aber: Mandant konnte das nicht erkennen und kommt erst, nachdem Einspruchsfrist abgelaufen ist
-
Grund ist auch nicht die Weltreise, denn er hätte am 22.2.2021 noch Einspruch einlegen können
-
trotzdem vorsorglich weitere Gründe prüfen
(2) unverschuldete Fristversäumung
= Musste Mandant Vorsorge treffen?
-
nur dann, wenn mit einer gerichtlichen Entscheidung zu rechnen war
-
Aufforderungsschreiben traf erst nach der Abreise ein
–> vertretbare Argumentation zugunsten des Mandanten + Glaubhaftmachung durch Vorlage des späteren Anspruchsschreibens
III. Materielles Gutachten
= Hat der Einspruch Aussicht auf Erfolg?
Beachten Sie: Für die Frage, ob der Einspruch in der Sache Erfolg hat, spielt es keine Rolle, ob das VU hätte ergehen dürfen.
1. Zulässigkeit der Klage
-
Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg nach § 32 ZPO
-
unerlaubte Handlung des Mandanten muss nicht feststehen, schlüssiger Vortrag genügt (doppelrelevante Tatsache; vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2014 – VI ZR 271/13 –, NJW-RR 2014, 830 Rn. 10)
-
Handlungs- und Erfolgsort im Gerichtsbezirk
2. Schlüssigkeit der Klage
-
Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
-
abgetretener Anspruch des Herrn Dreiwer
-
Beschädigung des Autos
-
durch grundloses Abbremsen
-
jedenfalls fahrlässig
-
Schaden 3.500,00 Euro
3. Erhebliches Mandantenvorbringen
a) Reaktion auf Tatsachenvortrag der Klägerin
- Mandant räumt ein, abrupt abgebremst zu haben, aber nicht grundlos, sondern wegen eines E-Roller-Fahrers
= keine rechtswidrige Handlung, kein Verschulden
–> sekundäre Darlegungslast
- Mandant äußert sich zwar nicht zur Schadenshöhe, diese könnte aber mit Nichtwissen bestritten werden (§ 138 Abs. 4 ZPO), weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Mandant von der Richtigkeit ausgeht.
b) allg. Einwendungen/Einreden (-)
c) Gegenforderung?
–> § 823 Abs. 1 BGB, aber gegen Herrn Dreiwer
-
Eigentumsverletzung durch Auffahren
-
Rechtswidrigkeit, Verschulden (+), weil Mandant zu Recht gebremst hat
-
Schaden?
-
Reparaturkosten 800,00 Euro
-
auch erstattungsfähig, wenn sie nicht anfallen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB)
-
Mehrwertsteuer (-), § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB
-
Zinsen
-
keine Verzugszinsen, da keine Mahnung
-
allenfalls Prozesszinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO
–> Ist es grundsätzlich möglich, die Gegenforderung in den Prozess einzuführen?
-
(Hilfs-)Aufrechnung, grdstzl. ggü. Kl. mgl. (§ 406 BGB)
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Drittwiderklage möglich, ggf. isoliert
–> Lassen sich Einwendungen/Einreden entkräften?
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Anrechnung der Betriebsgefahr, § 7 Abs. 1 StVG?
-
höhere Gewalt (Abs. 2) (-)
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aber unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG
-
Mitverschulden (§ 254 BGB)?
-
wie Betriebsgefahr
4. Beweisfragen
= Wie sind die Beweisaussichten?
a) Anspruch der Klägerin
- Grund des Abbremsens?
= Beweislast Klägerin
- Zeuge Dreiwer --> Abtretung, um Zeugen zu verschaffen, ist zulässig
durch Drittwiderklage würde er aber zur Partei
-
PV Klägerin (§ 447 ZPO) --> Einwilligung verweigern
-
Gegenbeweis: Zeugin Müller; PV nach § 448 ZPO?
-
Schaden
-
SV
b) Anspruch Mandant
-
Auffahrunfall unstreitig
-
Beschädigung des Autos des Klägers
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Sachverständigenbeweis aufgrund Kostenvoranschlag
-
Verschuldensvermutung durch Anscheinsbeweis?
„Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann auch dann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhalteweges “ruckartig” - etwa infolge einer Kollision - zum Stehen gekommen und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist (Senatsurteil vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 138/85 - aaO. Daran fehlt es aber, wenn das vorausfahrende Fahrzeug - wie hier der PKW von Frau H. - durch eine Vollbremsung oder Notbremsung zum Stillstand kommt, denn ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren (BGHSt 17, 223, 225; Senatsurteile vom 23. April 1968 - VI ZR 17/67 - VersR 1968, 670, 672 und vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 138/85 - aaO, m.w.N.).“
(BGH, Urteil vom 16. Januar 2007 – VI ZR 248/05 –, Rn. 6)
-
Kl. kann Anscheinsbeweis nur erschüttern, wenn sie beweist, dass Mandant grundlos gebremst hat (wie oben)
-
Schaden
-
ggf. Kostenvoranschlag
-
Sachverständigenbeweis
III. Zweckmäßigkeitserwägungen
= Was spricht für, was gegen den Einspruch?
1. Erfolgsaussichten des Einspruchs (+)
3. Wie können die 800,00 Euro sinnvoll eingebracht werden?**
a) Aufrechnung?
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primär (-), da anderes erhebliches Vorbringen gegen Klage
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hilfsweise für den Fall, dass Klägerin obsiegt?
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Klägerin kann nur obsiegen, wenn Verschulden des Mandanten feststeht, dann aber kein eigener Anspruch
b) Widerklage?
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nur gegen Klägerin (-), keine Erfolgsaussicht, da nicht passivlegitimiert
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Drittwiderklage gegen Klägerin und Dreiwer?
-
Zulässigkeit
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§ 263 ZPO analog
–> aufgrund des einheitlichen Schadensvorgangs sehr wahrscheinlich, dass Gericht Sachdienlichkeit annehmen würde
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Streitgenossenschaft (+), § 60 ZPO
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Konnexität (§ 33 ZPO) (+)
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Konsequenz
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auf jeden Fall Unterliegen gegenüber Klägerin (s.o.)
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Mandant müsste einen Teil der außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen
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Baumbach’sche Kostenformel
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Gegenforderung erhöht Streitwert (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG)
–> kein Fall des Satzes 3 (Gericht könnte Klage und Widerklage gleichzeitig stattgeben, wenn beide den Unfall verschuldet haben)
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isolierte Drittwiderklage nur gegen Dreiwer?
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grundsätzlich unzulässig
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hier aber Ausnahme (Konstellation wie in BGH, Urteil vom 13. März 2007 – VI ZR 129/06 –, NJW 2007, 1753)
Arg.: Prozesswirtschaftlichkeit. Es liegt ein einheitlicher Schadenshergang vor, der andernfalls in zwei Verfahren aufwändig rekonstruiert werden müsste.
–> instruktiv BGH, Urteil vom 7. November 2013 – VII ZR 105/13 – Rn. 14 ff. vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2020 – VIII ZR 252/18 –)
- Zuständigkeit des AG Hamburg
(+), § 32 ZPO
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auf § 33 ZPO, der auch für isolierte Drittwiderklagen gilt, kommt es nicht an; Konnexität läge aber vor (s.o.)
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Umfang?
-
Zahlungsantrag 800,00 Euro + Zinsen
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Antrag auf Feststellung, dass Dreiwer keine Ansprüche gegen Mandanten zustehen?
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für den Fall, dass Abtretung unwirksam war, da dann im Fall der Rückabtretung keine Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 ZPO
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Unwirksamkeit der Abtretung muss dafür nicht dargelegt werden
–> hierzu BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 – I ZR 114/17
- gesonderte Abschriften der Einspruchsschrift für Dreiwer fertigen
3. Kostentragungslast für VU (§ 344 ZPO)
= Ist das VU gesetzeswidrig ergangen?
(+), wenn unzulässig (§§ 335, 337 ZPO)
–> unwirksame Ladung des Mandanten?
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könnte nur damit begründet werden, dass Wohnung für Dauer der Reise aufgegeben wurde; hierzu aber bereits oben
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vortragen könnte man es trotzdem, da hiervon nichts abhängt (schlechter wird es nicht)
–> schuldlose Säumnis (+), Arg. wie beim Wiedereinsetzungsantrag
4. Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 707 Abs. 1, 719 Abs. 1 ZPO
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Einstellung grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung (§ 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
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Ausnahmen:
-
VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen (-), s. 3.
-
schuldlose Säumnis kann glaubhaft gemacht werden (+)
-
Argumentation aus Wiedereinsetzung könnte wiederholt werden
-
§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO direkt
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neben § 719 Abs. 1 ZPO anwendbar (Th/P, § 719 Rn. 5 a.E.)
-
Wiedereinsetzungsantrag wird gestellt
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Mandant zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage
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Vollstreckung bringt unersetzlichen Nachteil?
-
restriktive Auslegung
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kaum anzunehmen, aber trotzdem vortragen
–> Antrag Einstellung ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung
5. Prozesskostenhilfe
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Mandant hat kein Geld, besitzt nur altes Auto und Notebook
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Rechtsverteidigung hat Aussicht auf Erfolg und erfolgt nicht mutwillig (§ 114 Abs. 1 ZPO)
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Erklärung über wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegt vor (lt. SV übergibt die Anwältin alle erforderlichen Unterlagen des Mandanten)