Fall: Weihnachtsfeier

A und seine Lebensgefährtin B brauchen dringend Geld für die Renovierung ihres Obergeschosses. Dort haben die beiden 15 jährigen Töchter der B ihre Kinderzimmer. Das Einfamilienhaus und das Mobiliar stehen im Eigentum der Großmutter G, welche A und B unentgeltlich dort wohnen lässt. G hat sowohl eine Brandschutzversicherung, als auch eine Hausratsversicherung bei einer anderen Versicherung abgeschlossen. Diesen Umstand wollen A und B ausnutzen.

Sie planen, Feuer zu legen. Die beiden gehen davon aus, dass nur dass obere Geschoss mit den beiden Kinderzimmern abbrennen wird und die kleine Familie das Untergeschoss, während der dann nötigen Umbaumaßnahmen, weiter bewohnen kann. Notfalls würden sie für diese Zeit aber auch zu Freunden ziehen.

An einem Wochenende wird der Plan in die Tat umgesetzt. Der mit B sorgeberechtigte Vater E holt die Kinder wie geplant zu einem Kurzurlaub ab. E und die Kinder ahnen nicht, was in ihrer Abwesenheit passieren soll. B häuft im Obergeschoss Kleidung und Papier an. Bevor zur Tat geschritten wird, gehen A und B, um den Verdacht von sich abzulenken, zur Weihnachtsfeier des Betriebes der B. In einem unbeobachteten Moment schleicht sich A, wie mit B verabredet, davon und begibt sich zum Haus. Er kontrolliert das gesamte Obergeschoss. Nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dort auch wirklich niemand mehr ist, zündet er die von B vorbereiteten Kleiderstapel an. Dann schleicht er sich unbemerkt zur Weihnachtsfeier zurück.

Das Obergeschoss samt Mobiliar und der Dachstuhl brennen vollständig aus. Obwohl A und B keine Vorkehrungen gegen ein Übergreifen des Feuers auf das Erdgeschoss getroffen hatten, blieben die dort belegenen Räume unversehrt.

Als G von dem vermeintlichen Schicksalsschlag erfährt, zeigt sie die Schäden nichts ahnend bei den Versicherungen an. Für das Obergeschoss werden € 450.000 und für das Mobiliar € 15.000 ausgezahlt.

Wie haben sich A und B strafbar gemacht?

Abwandlung:
Wie ist die Strafbarkeit des A zu beurteilen, wenn er ohne Wissen und Mitwirkung der B gehandelt hat?


1. Teil: Strafbarkeit des A

A. Strafbarkeit gem. § 306 I Nr. 1 StGB durch Anzünden des Stapels aus Papier und Textilien
A könnte sich gem. § 306 I Nr. 1 StGB wegen Brandstiftung strafbar gemacht haben, indem er den Stapel aus Papier und Textilien anzündete.

I. Tatbestand

1. Fremdes Gebäude
Bei dem Einfamilienhaus müsste es sich um ein fremdes Gebäude handeln. Gebäude sind Bauwerke mit Wand und Dach, die fest mit dem Erdboden verbunden sind und dem Aufenthalt von Menschen dienen. Fremdheit liegt vor, wenn das Gebäude nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist. Das Einfamilienhaus ist ein Bauwerk, das mit Wand und Dach versehen und fest mit dem Erdboden verbunden ist und dem Aufenthalt von Menschen dient. Es ist somit ein Gebäude. Das Haus steht im Eigentum der G. Es steht also weder im Eigentum des A noch ist es herrenlos. Es ist somit auch fremd. Bei dem Einfamilienhaus handelt es sich um ein fremdes Gebäude.

2. Inbrandsetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
A müsste das Einfamilienhaus auch in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört haben. Inbrandsetzen liegt vor, wenn wesentliche Teile derart vom Feuer erfasst sind, dass ein selbstständiges Weiterbrennen möglich ist. Hier war das gesamte Obergeschoss samt Dachstuhl so vom Feuer erfasst worden, dass kein weiteres Nachgeben von Zündstoff erforderlich war. Bei dem Obergeschoss handelt es sich um einen wesentlichen Teil des Gebäudes. Das Obergeschoss war zudem in einer Weise vom Feuer erfasst, die ein selbstständiges Weiterbrennen ermöglichte. A hat das Einfamilienhaus in Brand gesetzt.

3. Vorsatz
A müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist Wissen und Wollen im Hinblick auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale. A wusste, dass es sich bei dem Einfamilienhaus um ein für ihn fremdes Gebäude handelte und wollte es in Brand setzen. Er handelte vorsätzlich.

4. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelte rechtswidrig.

III. Schuld
Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind ebenfalls nicht erkennbar. A handelte auch schuldhaft.

IV. Ergebnis
A hat sich gem. § 306 I Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit gem. § 305 I StGB durch Anzünden des Stapels aus Papier und Textilien
Durch dieselbe Handlung hat A sich auch gem. § 305 I StGB wegen Bauwerkszerstörung strafbar gemacht. § 305 I StGB tritt jedoch im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 306 I Nr. 1 StGB zurück.

C. Strafbarkeit gem. § 303 I StGB bezüglich des Einfamilienhauses durch Anzünden des Stapels aus Papier und Textilien
Durch dieselbe Handlung hat A sich zudem auch gem. § 303 I StGB wegen Sachbeschädigung bezüglich des Einfamilienhauses strafbar gemacht. Auch § 303 I StGB tritt jedoch hinter § 306 I Nr. 1 StGB zurück.

D. Strafbarkeit gem. § 303 I StGB bezüglich des Inventars durch Anzünden des Stapels aus Papier und Textilien
Durch dieselbe Handlung könnte sich A auch gem. § 303 I StGB wegen Sachbeschädigung bezüglich des Inventars strafbar gemacht haben. Dann müsste er eine fremde Sache beschädigt oder zerstört haben. Das Inventar steht im Eigentum der G und ist somit fremd für den A. Es wurde durch das Inbrandsetzen des Obergeschosses zerstört. A hat fremde Sachen zerstört. A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich bezüglich des Inventars gem. § 303 I StGB strafbar gemacht.

E. Strafbarkeit gem. § 306a I Nr. 1 StGB durch Anzünden des Stapels aus Papier und Textilien
Durch dieselbe Handlung könnte A sich auch gem. § 306a I Nr. 1 StGB wegen schwerer Brandstiftung strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand
Dann müsste er ein zur Wohnung von Menschen dienendes Gebäude in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört haben.

1. Wohngebäude
Ein Gebäude dient zur Wohnung von Menschen, wenn es tatsächlich dem Aufenthalt von Menschen dient. Das Einfamilienhaus ist ein Gebäude (s.o.). Es diente zunächst auch tatsächlich dem Aufenthalt von A, B und den Kindern.

a) Entwidmung
Es könnte jedoch eine sog. Entwidmung vorliegen. Eine solche liegt vor, wenn die Zweckbestimmung des Wohngebäudes aufgehoben wird. Hier könnten A und B durch das Inbrandsetzen des Obergeschosses durch A die Bestimmung des Wohngebäudes, zu Wohnzwecken zu dienen, aufgehoben haben. Allerdings wollten sie nur das Obergeschoss in Brand setzen und das Untergeschoss weiter bewohnen. Eine solche Teilentwidmung ist grundsätzlich nicht möglich. Hiervon wird nur eine Ausnahme gemacht, wenn Vorkehrungen getroffen werden, die ein Übergreifen des Feuers auf andere Gebäudeteile verhindern. Hier traf der A keine Vorkehrungen gegen ein Übergreifen des Feuers auf das Erdgeschoss. Eine Teilentwidmung lag also nicht vor. Entwidmet wurde somit das gesamte Einfamilienhaus.

b) Auch für die Töchter
Allerdings kann eine Entwidmung nur durch alle tatsächlichen Bewohner vorgenommen werden. Es stellt sich die Frage, ob A und B die Entwidmung auch für die beiden Töchter der B vornehmen konnten. Die Töchter sind minderjährig. Demnach sind gem. § 1626 I BGB ihre beiden Elternteile für sie sorgeberechtigt. Der E wusste hier nichts von dem Tatplan und hatte dementsprechend auch nicht den Willen, die Zweckbestimmung des Hauses aufzugeben. Allerdings ist gem. § 1687 I StGB nur bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung auch das Einvernehmen des jeweils anderen Elternteils erforderlich. Eine Veränderung der Wohnräumlichkeit entspricht etwa einem Umzug innerhalb der gleichen Stadt. Sie stellt somit keine Entscheidung von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1687 I StGB dar. Die B konnte somit die Entwidmung hier auch für ihre beiden Töchter vornehmen. Das Einfamilienhaus wurde somit von allen tatsächlichen Bewohnern entwidmet.

c) Ergebnis
Das Einfamilienhaus dient somit nicht mehr zur Wohnung von Menschen.

2. Ergebnis
A hat kein zur Wohnung von Menschen dienendes Gebäude in Brand gesetzt. Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis
A hat sich nicht gem. § 306a I Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

F. Strafbarkeit gem. §§ 306a I Nr. 1, 306b II Nr. 1 StGB durch Anzünden des Stapels aus Papier und Textilien
Durch dieselbe Handlung könnte A sich gem. § 306a I Nr. 1, 306b II Nr. 1 StGB wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar gemacht haben. Dann müsste er jedoch den Grundtatbestand der schwere Brandstiftung gem. § 306a I Nr. 1 StGB verwirklicht haben. Dies ist jedoch nicht der Fall (s.o.). A hat sich nicht gem. §§ 306a I Nr. 1, 306b II Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

G. Strafbarkeit gem. §§ 263 I, 25 I, 2. Fall StGB durch das Einreichen der Schadensmeldung durch die G
A könnte sich gem. §§ 263 I, 25 I, 2. Fall StGB wegen Betruges in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht haben, indem die G die Schadensmeldung bei ihrer Versicherung einreichte.


I. Tatbestand

1. Täuschung über Tatsachen
Dann müsste eine Täuschung über Tatsachen vorliegen.

a) Tatsachen
Tatsachen sind Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist ein Umstand der Vergangenheit, der dem Beweis zugänglich ist. Er ist somit eine Tatsache.

b) Täuschung
Über die oben genannte Tatsache müsste G getäuscht haben. Täuschung ist das intellektuelle Einwirken auf das Vorstellungsbild eines Menschen zur Irreführung. Durch das Einreichen der Schadensmeldung bei ihrer Versicherung behauptet die G gegenüber dem mit Schadensmeldungen befassten Mitarbeiter, dass ein Versicherungsfall eingetreten sei, der sie zur Forderung des Ersatzes der Brandschäden berechtige. Gem. §§ 1, 81 VVG ist die Versicherung allerdings nur zum Ersatz verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Versicherungsfall wurde hier von dem A vorsätzlich herbeigeführt. Allerdings ist nicht er Versicherungsnehmer, sondern G. G müsste sich das vorsätzliche Herbeiführen des Versicherungsfalls nach den Grundsätzen der sog. Repräsentantenhaftung jedoch anrechnen lassen, wenn A im Aufgaben- und Pflichtenkreis der G tätig geworden wären. Für ein solches Tätigwerden im Aufgaben- und Pflichtenkreis der G gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Es war somit tatsächlich ein Versicherungsfall eingetreten, der die G zur Forderung des Ersatzes der Brandschäden berechtigte. G wirkte also nicht zur Irreführung auf das Vorstellungsbild des Mitarbeiters der Versicherung ein. Eine Täuschung liegt nicht vor.

c) Ergebnis
G hat nicht über Tatsachen getäuscht.

2. Ergebnis
Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis
A hat sich nicht gem. § 263 I, 25 I, 2. Fall StGB strafbar gemacht.

H. Strafbarkeit gem. § 265 I StGB durch Anzünden des Stapels aus Papier und Textilien
A könnte sich gem. § 265 I StGB wegen Versicherungsmissbrauchs strafbar gemacht haben, indem er den Stapel aus Papier und Textilien anzündete.




I. Tatbestand

1. Versicherte Sache
Bei dem Einfamilienhaus handelt es sich laut Sachverhalt um eine versicherte Sache.

2. Beschädigen
A müsste das Einfamilienhaus auch beschädigt haben. Beschädigen ist jede Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsminderung. Durch das Inbrandsetzen ist eine Substanzverletzung entstanden. A hat das Einfamilienhaus also beschädigt.

3. Vorsatz
A müsste vorsätzlich gehandelt haben. Er wusste, dass es sich bei dem Einfamilienhaus um eine versicherte Sache handelte und wollte es beschädigen. A handelte vorsätzlich.

4. Leistungsverschaffungsabsicht
A müsste auch in der Absicht gehandelt haben, sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. A kam es darauf an, der G Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Er hatte also die Absicht, einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen.

5. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld
A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis
A hat sich gem. § 265 I StGB strafbar gemacht.

I. Konkurrenzen
A hat sich gem. § 306 I Nr. 1 StGB, gem. § 303 I StGB und gem. § 265 I StGB strafbar gemacht. Diese Delikte stehen zueinander gem. § 52 StGB in Tateinheit. A hat sich gem. §§ 306 I Nr. 1; 303 I; 265 I; 52 StGB strafbar gemacht.

2. Teil: Strafbarkeit der B

A. Strafbarkeit gem. §§ 306 I Nr. 1, 25 II StGB durch die Planung und das Anhäufen des Stapels aus Papier und Textilien
B könnte sich gem. § 306 I Nr. 1, 25 II StGB wegen Brandstiftung in Mittäterschaft strafbar gemacht haben, indem sie mit dem A plante, im Obergeschoss des Einfamilienhauses Feuer zu legen und indem sie den Stapel aus Papier und Textilien anhäufte.


I. Tatbestand

1. Fremdes Gebäude
Bei dem Einfamilienhaus handelt es sich auch für B um ein fremdes Gebäude.

2. Inbrandsetzen
Das Einfamilienhaus wurde auch von A in Brand gesetzt (s.o.).

3. Zurechnung gem. § 25 II StGB
Diese Tathandlung müsste der B im Rahmen einer Mittäterschaft gem. § 25 II StGB zuzurechnen sein. Dafür sind ein gemeinsamer Tatplan sowie eine gemeinschaftliche Begehung erforderlich.

a) Gemeinsamer Tatplan
A und P planten gemeinsam, das Obergeschoss in Brand zu setzen. Ein gemeinsamer Tatplan liegt vor.

b) Gemeinschaftliche Begehung
Fraglich ist allerdings, ob auch eine gemeinschaftliche Begehung gegeben ist. A war nicht am Tatort anwesend. Ob jemand, der im Ausführungsstadium keinen eigenen Beitrag mehr leistet und insbesondere nicht am Tatort zugegen ist, Täter sein kann, ist umstritten.

aa) Erste Ansicht (Strenge Tatherrschaftslehre)
Nach einer Auffassung in der Literatur, der sog. strengen Tatherrschaftslehre, ist für Täterschaft eine Tatherrschaft erforderlich. Diese setze stets voraus, dass der Beteiligte wesentlich bei der Ausführung tätig wird. Eine körperliche Anwesenheit am Tatort sei dafür zwar nicht unbedingt erforderlich, jedoch müsse dann die fehlende Präsenz durch eine Verbindung per Telefon oder Funk kompensiert werden, die dem Abwesenden die Möglichkeit gibt, den Einsatz aus der Ferne zu leiten. Durch die bloße Leistung von Beiträgen im Vorfeld – selbst wenn es sich um wesentliche Beiträge handele – könne hingegen keine Tatherrschaft begründet werden. Hier hatte die B während der Tatausführung keinen Kontakt zu A. Sie hatte nach dieser Ansicht also keine Tatherrschaft. Sie wäre hiernach nicht als Täterin anzusehen.

bb) Zweite Ansicht (BGH)
Nach der einer zweiten Ansicht reicht für eine Täterschaft objektiv jeder die Verwirklichung des Tatbestands fördernder Beitrag (und damit auch Beiträge im Vorbereitungsstadium) aus. Eine Anwesenheit am Tatort ist nicht erforderlich. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist vielmehr, ob ein Täterwille vorhanden ist. B plante die Tat hier mit A gleichberechtigt. Zudem bereitete sie den Stapel aus Papier und Textilien vor, den A später anzünden sollte. Ihr Beitrag im Vorbereitungsstadium war somit von einigem Gewicht. Hieraus wird deutlich, dass die B einen Täterwillen hatte. Hiernach wäre sie also Täterin.


cc) Dritte Ansicht
Eine dritte Ansicht fordert ebenfalls eine Tatherrschaft für das Vorliegen von Täterschaft. Sie geht hierbei von einer funktionalen Tatherrschaft aus und hält eine Mitwirkung ausschließlich in der Vorbereitungsphase für ausreichend, um eine Tatherrschaft anzunehmen, sofern die Mitwirkung so gewichtig ist, dass das „Minus“ in der Ausführung durch ein „Plus“ in der Vorbereitung ausgeglichen wird. B trug genauso wie A zur Planung der Tat bei. Sie war zudem auch diejenige, die den später zu entzündenden Stapel vorbereite. Sie trug damit entscheidend zur Begehung der Tat bei. Das „Minus“ in der Tatausführung wird somit durch ein „Plus“ in der Vorbereitung ausgeglichen. B hatte hiernach Tatherrschaft. Sie wäre auch hiernach Täterin.

dd) Stellungnahme
Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Dies macht eine Stellungnahme erforderlich. Gegen die strenge Tatherrschaftslehre spricht, dass derjenige, der an der Planung wesentlich mitwirkt und den Tatablauf erheblich mitgestaltet, die Tat zumeist als seine eigene ansieht, auch wenn sich seine Beiträge auf das Vorbereitungsstadium beschränken. Auch ist der Erfolg als Resultat seines zielstrebig lenkenden und gestaltenden Willens anzusehen. Es handelt sich dabei nicht um die fremde Tat eines Dritten, sondern um den Beitrag zu einer mit seinen Komplizen gemeinschaftlich begangenen Tatausführung. Außerdem scheint es angesichts der leitenden Rolle und der herausragenden Funktion als Organisator nicht sachgerecht, den an der Planung wesentlich Beteiligten als Randfigur des Geschehens zu betrachten und lediglich als Beihilfeleistenden (mit der zwingenden Milderung nach § 27 II 2 StGB) zu bestrafen. Zudem erscheint eine Beurteilung danach, ob Kontakt zwischen den Beteiligten besteht oder nicht, eher zufällig und willkürlich. Aus diesen Gründen ist die strenge Tatherrschaftslehre abzulehnen. Da die übrigen Auffassungen zum selben Ergebnis kommen, ist eine Stellungnahme unter ihnen entbehrlich. B ist als Täterin anzusehen. Eine gemeinschaftliche Begehung liegt vor.

c) Ergebnis
Die Tathandlung des A ist der B somit gem. § 25 II StGB zuzurechnen.

4. Vorsatz
B müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Sie wollte, dass A das Einfamilienhaus in Brand setzt und war sich auch der Umstände bewusst, die eine Zurechnung gem. § 25 II StGB begründen. Sie handelte vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld
B handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis
B hat sich gem. §§ 306 I Nr. 1, 25 II StGB strafbar gemacht.



B. Strafbarkeit gem. §§ 303 I, 25 II StGB bezüglich des Inventars durch die Planung und das Anhäufen des Stapels aus Papier und Textilien
Durch dieselben Handlungen hat B sich auch bezüglich des Inventars gem. §§ 303 I, 25 II StGB wegen Sachbeschädigung in Mittäterschaft strafbar gemacht.

C. Strafbarkeit gem. §§ 265 I, 25 II StGB durch die Planung und das Anhäufen des Stapels aus Papier und Textilien
Zudem hat B sich durch dieselben Handlungen auch gem. §§ 265 I, 25 II StGB wegen Versicherungsmissbrauchs in Mittäterschaft strafbar gemacht.

D. Konkurrenzen
B hat sich gem. §§ 306 I Nr. 1, 25 II StGB, gem. §§ 303 I, 25 II StGB und gem. §§ 265 I, 25 II StGB strafbar gemacht. Diese Delikte stehen zueinander gem. § 52 in Tateinheit. B hat sich gem. §§ 306 I Nr. 1, 25 II; 303 I, 25 II; 265 I, 25 II; 52 StGB strafbar gemacht.


Abwandlung

A. Strafbarkeit des A gem. § 306 I Nr. 1 StGB durch Anzünden des Stapels aus Papier und Textilien
A hat sich durch das Anzünden des Stapels aus Papier und Textilien auch hier gem. § 306 I Nr. 1 StGB wegen Brandstiftung strafbar gemacht (s.o.).

B. Strafbarkeit des A gem. § 305 I StGB und § 303 I StGB bezüglich des Einfamilienhauses durch Anzünden des Stapels aus Papier und Textilien
Die durch dieselbe Handlung ebenfalls verwirklichte Bauwerkszerstörung gem. § 305 I StGB tritt genau wie die Sachbeschädigung des Einfamilienhauses gem. § 303 I StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Brandstiftung gem. § 306 I Nr. 1 StGB zurück (s.o.).

C. Strafbarkeit des A gem. § 303 I StGB bezüglich des Inventars durch Anzünden des Stapels aus Papier und Textilien
Durch dieselbe Handlung hat A sich auch gem. § 303 I StGB wegen Sachbeschädigung bezüglich des Inventars strafbar gemacht (s.o.).

D. Strafbarkeit des A gem. § 306a I Nr. 1 StGB durch Anzünden des Stapels aus Papier und Textilien
Durch dieselbe Handlung könnte A sich auch gem. § 306a I Nr. 1 StGB wegen schwerer Brandstiftung strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. Wohngebäude
Dann müsste es sich bei dem Familienhaus zunächst um ein ein zur Wohnung von Menschen dienendes Gebäude handeln. A konnte das Einfamilienhaus nicht alleine entwidmen (s.o.). Das Einfamilienhaus war somit ein Gebäude, das zur Wohnung von Menschen dient. A hat sich hier allerdings davon überzeugt, dass das Haus leer war. Ob in Fällen, in denen der Täter sich vergewissert hat, dass sich niemand im Gebäude befindet, eine teleologische Reduktion des § 306a I Nr. 1 StGB vorzunehmen ist, ist umstritten.

a) Eine Ansicht (hL)
Nach einer Ansicht ist in solchen Fällen eine teleologische Reduktion des § 306a I Nr. 1 StGB vorzunehmen. Ein Wohngebäude i.S.d. § 306a I Nr. 1 StGB läge hiernach nicht vor.

b) Weitere Ansicht (BGH)
Eine weitere Ansicht hingegen lehnt eine teleologische Reduktion in den genannten Fällen grundsätzlich ab. Sie macht nur dann hiervon eine Ausnahme, wenn es sich bei dem jeweiligen Gebäude um ein kleines Gebäude handelt, dass mit einem Blick überschaubar ist. Bei dem Einfamilienhaus handelt es sich um ein zweistöckiges Gebäude mit mehreren Räumen. Es ist somit nicht mit einem Blick überschaubar. Eine teleologische Reduktion wäre nach dieser Ansicht also nicht vorzunehmen. Hiernach läge ein Wohngebäude i.S.d. § 306a I Nr. 1 StGB vor.

c) Stellungnahme
Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es ist daher eine Stellungnahme erforderlich. Für die erste Ansicht spricht der hohe Strafrahmen des § 306a I Nr. 1 StGB, der eine restriktive Auslegung nahe legt. Für die zweite Ansicht spricht jedoch zunächst, dass es sich bei der schweren Brandstiftung gem. § 306a StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Es kommt demnach nur darauf an, ob die Tathandlung geeignet ist, Gefährlichkeit zu entwickeln. Außerdem kann bei mehrräumigen Gebäuden niemals ausgeschlossen werden, dass sich nicht doch ein Mensch darin befindet. Zu folgen ist somit der zweiten Ansicht. Es ist keine teleologische Reduktion vorzunehmen. Ein Wohngebäude i.S.d. § 306a I Nr. 1 StGB liegt vor.

2. Inbrandsetzen
A hat das Wohngebäude auch in Brand gesetzt (s.o.).

3. Vorsatz
Er handelte auch vorsätzlich (s.o.).

II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis
A hat sich gem. § 306a I Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

E. Strafbarkeit des A gem. §§ 306a I Nr. 1, 306b II Nr. 2 StGB durch Anzünden des Stapels aus Papier und Textilien
Durch dieselbe Handlung könnte A sich auch gem. §§ 306a I Nr. 1, 306b II Nr. 2 StGB wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. Grunddelikt, § 306a I StGB
Dann müsste er zunächst das Grunddelikt der schweren Brandstiftung gem. § 306a I StGB verwirklicht haben. Dies ist der Fall (s.o.).

2. Qualifikation, § 306b II Nr. 2 StGB
Er müsste jedoch auch die Qualifikation des § 306b II Nr. 2 StGB erfüllt haben. A wollte hier durch die Brandstiftung die Versicherungen der G zur Auszahlung des Ersatzes für die Brandschäden veranlassen. Er könnte damit in der Absicht gehandelt haben, eine andere Straftat zu ermöglichen.

a) Betrug, § 263 I StGB
Als andere Straftat i.S.d. § 306b II Nr. 2 StGB kommt zunächst ein Betrug gem. § 263 I StGB in Betracht. Ob ein solcher als andere Straftat i.S.d. § 306b II Nr. 2 StGB angesehen werden kann, ist umstritten.

aa) Eine Ansicht (hL)
Nach einer Ansicht ist ein Betrug gem. § 263 I StGB keine andere Straftat i.S.d. § 306b II Nr. 2 StGB. Ein Betrug käme hiernach also nicht als andere Straftat in Betracht.

bb) Weitere Ansicht (BGH)
Eine weitere Ansicht hingegen sieht den Betrug als andere Straftat i.S.d. § 306b II Nr. 2 StGB an. Hiernach käme ein Betrug als andere Straftat in Betracht.

cc) Stellungnahme
Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Dies macht eine Stellungnahme erforderlich. Für die erste Ansicht spricht der hohe Strafrahmen des § 306b II Nr. 2 StGB von 5 Jahren Freiheitsstrafe. Zudem könnte man den Sinn und Zweck des § 306b II Nr. 2 StGB dahingehend verstehen, dass dieser nur solche Brandstiftungen bestrafen will, bei denen die besondere Gemeingefährlichkeit der Brandsituation ausgenutzt wird. Bei einem Betrug i.S.d. § 263 I StGB findet eine solche Ausnutzung nicht statt. Für die zweite Ansicht spricht jedoch, dass der Sinn und Zweck des § 306b II Nr. 2 StGB auch dahingehend verstanden werden kann, die Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht zu bestrafen. Dies wird durch den Wortlaut des § 306b II Nr. 2 StGB gestützt, der mit dem der §§ 211 und 315 III Nr. 1b StGB identisch ist. Der Sinn und Zweck dieser Vorschriften liegt ebenfalls darin, die Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht zu bestrafen. Aus diesen Gründen ist der zweiten Ansicht zu folgen. Ein Betrug kommt also grundsätzlich als andere Straftat in Betracht. Hier ist allerdings zu beachten, dass es an einer Täuschung über Tatsachen fehlt (s.o.). Ein Betrug i.S.d. § 263 I StGB liegt daher nicht vor.

b) Versicherungsmissbrauch, § 265 I StGB
Als andere Straftat i.S.d. § 306b II Nr. 2 StGB könnte jedoch in einem Versicherungsmissbrauch gem. § 265 I StGB zu sehen sein. Zu beachten ist jedoch der klare Wortlaut des § 306b II Nr. 2 StGB. Ein Versicherungsmissbrauch wird nicht erst durch die Brandstiftung ermöglicht, sondern gleichzeitig durch sie begangen. Auch der Versicherungsmissbrauch gem. § 265 I StGB kommt damit nicht als andere Straftat i.S.d. § 306b II Nr. 1 StGB in Betracht.

c) Sachbeschädigung, § 303 I StGB
Als andere Straftat i.S.d. § 306b II Nr. 1 StGB kommt zuletzt eine Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB in Betracht. Jedoch wird auch diese nicht durch die Brandstiftung ermöglicht, sondern durch sie begangen. Auch eine Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB kommt somit nicht als andere Straftat i.S.d. § 306b II Nr. 1 StGB in Betracht.

d) Ergebnis
A handelte nicht in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen. Die Qualifikation des § 306b II Nr. 2 StGB ist nicht erfüllt.

3. Ergebnis
Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis
A hat sich nicht gem. §§ 306a I Nr. 1, 306b II Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

F. Konkurrenzen
A hat sich gem. § 306 I Nr. 1 StGB, gem. § 306a I Nr. 1 StGB, gem. § 265 I StGB und gem. § 303 I StGB strafbar gemacht. § 306 I Nr. 1 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 306a I Nr. 1 StGB zurück. Die übrigen Delikte stehen zueinander gem. § 52 StGB in Tateinheit. A hat sich gem. §§ 306a I Nr. 1; 265 I; 303 I; 52 StGB strafbar gemacht.