Fall: Vertragsschluss durch beschränkt Geschäftsfähigen
Der volljährige V bietet über einen Zettelaushang an der Kasse des ortsansässigen Supermarkts Turnschuhe zum Neupreis von 100 EUR für 50 EUR an. Diese seien neu und ungebraucht, passten dem V aber leider nicht. Der 16-jährige K sieht den Aushang und stellt fest, dass die Schuhe nicht nur genau seine Schuhgröße haben, sondern es sich auch um dasjenige Modell handelt, welches er sich schon seit Längerem wünscht. Er schreibt dem V über sein Smartphone sofort eine Mail an die im Zettelaushang angegebene E-Mail-Adresse und teilt dem V darin mit, dass er die Schuhe gerne für 50 EUR kaufen möchte. K hat zwar keine 50 EUR, hofft aber, dass seine Eltern ihm diese für den Erwerb der Schuhe geben werden. V antwortet postwendend per Mail und erklärt gegenüber K, dass er einverstanden sei.
V, der in der Nähe des Supermarktes wohnt, macht sich gleich auf den Weg und übergibt dem K die Schuhe. Als K dem V sagt, dass er das Geld nicht dabei habe, antwortet V, dass dies kein Problem sei und K die Schuhe trotzdem gerne mitnehmen könne. V schreibt dem K seine Bankverbindung auf und bittet ihn, die 50 EUR einfach auf sein Konto zu überweisen.
Als K mit den neuen Schuhen zu Hause ankommt und diese seinen Eltern unter Schilderung des gesamten Sachverhaltes präsentiert und um die 50 EUR bittet, sind die Eltern wenig begeistert. Sie verweigern dem K gegenüber die Zahlung des Geldes und fordern den K dazu auf, die Schuhe dem V zurückzugeben. Das macht K jedoch nicht, weil er hofft, dass sich seine Eltern es noch einmal anders überlegen.
Als V nach einer Woche feststellt, dass der Kaufpreis noch immer nicht auf seinem Konto eingegangen ist, fordert er die Eltern des K schriftlich dazu auf, ihm gegenüber zu erklären, ob der Vertrag mit K nun gelten soll oder nicht. Falls nicht, möge man ihm die Schuhe doch bitte umgehend zurückgeben. Dieses Schreiben beantworten die Eltern des K nicht; sie hätten ja schließlich bereits dem K gegenüber erklärt, dass sie von dem Vertrag nichts halten und diesen nicht tolerieren.
Drei Wochen später wird es dem V, der weder von K noch von dessen Eltern etwas gehört hat, zu bunt. Er geht persönlich zur Wohnung des K und dessen Eltern und verlangt die Zahlung von 50 EUR sowie hilfsweise die Rückgabe der Schuhe. Zu Recht?
Gliederung:
- Anspruch des V gegen K aus § 433 II BGB
- Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen V und K
- (Un-)Wirksamkeit des Kaufvertrages gemäß § 108 BGB
- a) Schwebende Unwirksamkeit nach § 108 I BGB
- b) Verweigerung der Genehmigung gegenüber K
- c) Aufforderung des Vertreters nach § 108 II 1 BGB
- d) Verweigerung der Genehmigung gegenüber V
- Ergebnis zu I.
- Anspruch des V gegen K aus § 985 BGB
- Besitz des K
- Kein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB
- Eigentum des V
- Ergebnis zu II.
- Anspruch des V gegen K aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Ohne rechtlichen Grund
- Ergebnis zu III.
Gutachten:
I. Anspruch des V gegen K aus § 433 II BGB
Ein Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 50 EUR könnte sich aus § 433 II BGB ergeben.
1. Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen V und K
Dafür müsste zwischen V und K durch zwei aufeinander bezogene Willenserklärungen, Angebot und Annahme, ein Kaufvertrag über die Turnschuhe zustande gekommen sein.
Der Zettelaushang des V an der Kasse des ortsansässigen Supermarkts stellt noch kein Angebot, sondern eine bloße invitatio ad offerendum dar. Da V die Schuhe nur einmal veräußern kann und deshalb das Risiko mehrerer Vertragsschlüsse mit unterschiedlichen Vertragspartnern erkennbar nicht eingehen möchte, will er sich die endgültige Entscheidung über den Vertragsschluss noch offen halten; ihm fehlt der für ein verbindliches Verkaufsangebot erforderliche Rechtsbindungswille.
Das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die Turnschuhe zum Preis von 50 EUR liegt aber in der E-Mail des K an V, welche er über sein Smartphone an den V versandt hat. Diese Erklärung des K enthält mit dem Kaufgegenstand, dem Kaufpreis und den Vertragsparteien alle wesentlichen Bestandteile (essentialia negotii) des Kaufvertrages und ist mit dem Zugang bei V gemäß § 130 I 1 BGB auch wirksam geworden.
Dieses Angebot des K könnte der V durch seine Antwortmail angenommen haben. Inhaltlich enthält diese eine uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot des K. Allerdings handelt es sich bei der Annahmeerklärung des V um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit dem Zugang wirksam wird. Zwar ist die Erklärung dem K als potentiellem Vertragspartner des V zugegangen. Da K jedoch als Minderjähriger (§ 2 BGB) in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist (§ 106 BGB), wird die Annahmeerklärung des V gemäß § 131 II 1 BGB erst mit dem Zugang bei den Eltern des K wirksam, da die Annahmeerklärung des V für den K nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist1 und seine Eltern als gesetzliche Vertreter des K (§§ 1626 I 1, 1629 I 1 BGB) auch nicht i.S.v. § 131 II 2 BGB in den Zugang der Erklärung bei K eingewilligt haben.2 Ein Zugang der Annahmeerklärung des V bei den Eltern des K liegt aber vor, weil K seinen Eltern den gesamten Sachverhalt geschildert und somit auch die Annahmeerklärung des V übermittelt hat.3
Letztlich kann die Wirksamkeit der Annahmeerklärung des V aber auch dahinstehen, weil eine eventuelle Unwirksamkeit gemäß § 108 I BGB heilbar wäre; die Genehmigung der gesetzlichen Vertreter nach § 108 I BGB umfasst nämlich nicht nur die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des beschränkt Geschäftsfähigen, sondern auch den Zugang der auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung des anderen Teils.4
Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten, dass zwischen V und K ein Kaufvertrag über die Turnschuhe zum Preis von 50 EUR zustande gekommen ist.
2. (Un-)Wirksamkeit des Kaufvertrages gemäß § 108 BGB
Der Kaufvertrag zwischen V und K ist jedoch gemäß § 108 I BGB schwebend unwirksam, wenn der nach §§ 2, 106 BGB beschränkt geschäftsfähige K den Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung seiner Eltern als gesetzliche Vertreter (§§ 1626 I 1, 1629 I 1 BGB) geschlossen hätte.
a) Schwebende Unwirksamkeit nach § 108 I BGB
Nach § 107 BGB bedarf der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung (vgl. § 183 S. 1 BGB) seines gesetzlichen Vertreters. Maßgeblich sind allein die rechtlichen und nicht etwa (auch) die wirtschaftlichen Folgen der Willenserklärung. Rechtliche Nachteile sind stets anzunehmen, wenn das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen unmittelbare persönliche Pflichten begründet oder bestehende Rechte aufhebt. Ob der Minderjährige aus einem solchen Rechtsgeschäft auch Ansprüche erwirbt, ist unerheblich; eine Saldierung von rechtlichen Vorteilen und Nachteilen kommt grundsätzlich nicht in Betracht.5
Der Kaufvertrag über die Turnschuhe verpflichtet den K zur Zahlung des Kaufpreises von 50 EUR (§ 433 II BGB). Dies stellt einen rechtlichen Nachteil dar, sodass der K zum Abschluss dieses Vertrages der Einwilligung seiner Eltern bedarf (§ 107 BGB). Da die Eltern die Einwilligung (§ 183 BGB) nicht erteilt haben, ist der Kaufvertrag gemäß § 108 I BGB zunächst schwebend unwirksam gewesen und seine Wirksamkeit hing von der Genehmigung (§ 184 S. 1 BGB) der Eltern des K ab.
b) Verweigerung der Genehmigung gegenüber K
Die Eltern haben dem V gegenüber erklärt, sie würden ihm das Geld für die Schuhe nicht geben und K müsse diese an den V zurückgeben. Dies stellt eine konkludente Verweigerung der Genehmigung dar. Hängt die Wirksamkeit eines Vertrages von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als auch dem anderen (Vertrags-)Teil gegenüber erklärt werden (§ 182 I BGB). Dies gilt gleichermaßen für die vorherige Zustimmung (= Einwilligung, § 183 S. 1 BGB) und für die nachträgliche Zustimmung (= Genehmigung, § 184 I BGB). Die Verweigerung der Genehmigung konnte mithin gegenüber K wirksam erklärt werden. Der Kaufvertrag wurde hierdurch (zunächst) unwirksam.
c) Aufforderung des Vertreters nach § 108 II 1 BGB
Fordert der andere Teil den Vertreter jedoch zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam (§ 108 II 1 BGB). In diesem Falle kann die Genehmigung bzw. dessen Verweigerung abweichend von § 182 I BGB nur noch dem Vertragspartner des Minderjährigen gegenüber erklärt werden. Wegen der Publizität dieser externen Erklärung wird eine vorher intern dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung unwirksam.6 Das bis dahin durch die interne Genehmigung wirksame bzw. durch die interne Verweigerung unwirksame Geschäft wird durch die Aufforderung nach § 108 II 1 BGB, bei der es sich um eine empfangsbedürftige geschäftsähnliche Handlung handelt, rückwirkend wieder schwebend unwirksam und genehmigungsfähig.7
So verhält es sich hier. Durch die schriftliche Aufforderung des V an die Eltern des K, ihm (dem V) gegenüber zu erklären, ob der Vertrag mit K nun gelten soll oder nicht, wurde der durch die vorherige Verweigerungserklärung der Eltern gegenüber K (endgültig) unwirksame Kaufvertrag wieder schwebend unwirksam und genehmigungsfähig.
d) Verweigerung der Genehmigung gegenüber V
Gegenüber V haben sich die Eltern des V nicht (ausdrücklich) erklärt. Das Schreiben des V, mit welchem dieser die Eltern zur Erklärung nach § 108 II 1 BGB aufgefordert hat, ließen die Eltern des K unbeantwortet. Nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang dieser Aufforderung gilt die Genehmigung der gesetzlichen Vertreter jedoch nach § 108 II 2 BGB als verweigert. Dadurch ist Kaufvertrag zwischen V und K endgültig unwirksam geworden.
3. Ergebnis zu I.
V hat keinen Anspruch gegen K auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 II BGB.
II. Anspruch des V gegen K aus § 985 BGB
V hat jedoch gemäß § 985 BGB einen Anspruch gegen K auf Herausgabe der Turnschuhe, wenn er Eigentümer und K Besitzer der Turnschuhe ohne Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB ist.
1. Besitz des K
K ist unmittelbarer Besitzer der Turnschuhe, weil er die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (§ 854 I BGB).
2. Kein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB 8
K hat auch kein Recht zum Besitz. Insbesondere scheidet ein eigenes Besitzrecht des K gegenüber V i.S.v. § 986 I 1 BGB aus einem Kaufvertrag aus, weil ein solcher zwischen V und K nicht wirksam zustande gekommen ist (s.o.).
3. Eigentum des V
Der V müsste nach wie vor Eigentümer der Turnschuhe sein. Ursprünglich ist er dies gewesen (arg. § 1006 II BGB). Er könnte sein Eigentum jedoch durch Übereignung nach § 929 S. 1 BGB an den K verloren haben. Nach dieser Vorschrift ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.
V hat die Schuhe dem K ausgehändigt. Dies stellt eine Übergabe9 der Schuhe, bei denen es sich um bewegliche Sachen i.S.v. § 90 BGB handelt, und gleichzeitig eine konkludente dingliche Einigung zwischen V und K über den Eigentumsübergang dar. Diese dingliche Einigung ist trotz der beschränkten Geschäftsfähigkeit des K (§§ 2, 106 BGB) und der Genehmigungsverweigerung seiner Eltern (s.o.) wirksam, weil der Eigentumserwerb als solcher für den K lediglich rechtlich vorteilhaft ist und es dementsprechend nach § 107 BGB keiner Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bedurfte. Das Eigentum ist folglich gemäß § 929 S. 1 BGB von V wirksam auf K übertragen worden. Somit ist V nicht mehr Eigentümer der Schuhe und deshalb auch nicht mehr Anspruchsberechtigter i.S.v. § 985 BGB.
4. Ergebnis zu II.
V hat keinen Herausgabeanspruch gegen K aus § 985 BGB.
III. Anspruch des V gegen K aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Ein Anspruch des V gegen K auf Herausgabe und Rückübereignung der Turnschuhe könnte sich aber aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB ergeben. Dafür müsste der K durch Leistung des V „etwas“ im bereicherungsrechtlichen Sinne ohne rechtlichen Grund erlangt haben.
1. Etwas erlangt
K hat gemäß § 929 S. 1 BGB Eigentum und zudem unmittelbaren Besitz (§ 854 I BGB) an den Turnschuhen erlangt. Beides stellt – jeweils für sich – einen Vermögensvorteil und damit „etwas“ im bereicherungsrechtlichen Sinne dar.
2. Durch Leistung
Dies geschah „durch Leistung“ des V. Unter einer Leistung im Sinne der §§ 812 ff. BGB versteht man eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens,10 wobei im Fall des § 812 I 1 Alt. 1 BGB (condictio indebiti) der Bereicherungsgläubiger leistet, um Befreiung von einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit zu erlangen (solvendi causa).11 V wollte durch die Übergabe und Übereignung der Turnschuhe seine aus dem (vermeintlich wirksamen) Kaufvertrag mit K resultierende Verpflichtung gemäß § 433 I 1 BGB erfüllen. Die Mehrung des Vermögens des K erfolgte mithin durch Leistung des V.
3. Ohne rechtlichen Grund
Im Falle des § 812 I 1 Alt. 1 BGB (condictio indebiti) erfolgt die Leistung „ohne rechtlichen Grund“, wenn der mit ihr verfolgte Zweck – Befreiung von einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit – fehlschlägt.12 Dies ist hier deshalb der Fall, weil ein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K nicht zustande gekommen ist und V deshalb einen eventuellen Anspruch des K aus § 433 I 1 BGB nicht erfüllen konnte.
4. Ergebnis zu III.
V kann von K gemäß § 812 I 1 BGB die Rückgabe und Rückübereignung der Turnschuhe verlangen.
- Die Annahmeerklärung führt zum Vertragsschluss und begründet mit der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung gemäß § 433 II BGB zu einem rechtlichen Nachteil. Der Zugang eines Vertragsangebots ist hingegen lediglich rechtlich vorteilhaft, weil es dem beschränkt Geschäftsfähigen die Möglichkeit der Annahme eröffnet, für sich genommen aber noch keine Verpflichtungen begründet (Hk-BGB/ Dörner, 10. Aufl. 2019, § 131 Rn. 2).
- Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters i.S.v. § 131 II 2 BGB bezieht sich auf den Zugang beim beschränkt Geschäftsfähigen und nicht auf das Rechtsgeschäft als solches (Fritzsche, Fälle zum BGB AT, 7. Aufl. 2019, Fall 27, Rn. 4).
- Ob der K als Erklärungsbote des V anzusehen ist, kann dahinstehen. Entscheidend für das Wirksamwerden der Annahmeerklärung des V gemäß § 131 II 1 BGB ist nur, dass die Erklärung dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Wie es zu diesem Zugang gekommen ist, entscheidet nicht über die Wirksamkeit der Erklärung.
- Fritzsche, Fälle zum BGB AT, 7. Aufl. 2019, Fall 27, Vorüberlegungen und Rn. 4.
- Fritzsche, Fälle zum BGB AT, 7. Aufl. 2019, Fall 27, Rn. 5.
- Jacoby/v Hinden, Studienkommentar BGB, 16. Aufl. 2018, § 108 Rn. 2.
- Hk-BGB/ Dörner, 10. Aufl. 2019, § 108 Rn. 4.
- Trotz des missverständlichen Wortlauts („kann … verweigern“) enthält § 986 BGB – der amtlichen Überschrift („Einwendungen des Besitzers“) entsprechend – nach heute nahezu einhelliger Meinung keine Einrede, sondern eine von Amts wegen zu beachtende Einwendung (Jacoby/v Hinden, Studienkommentar BGB, 16. Aufl. 2018, § 986 Rn. 1). Der Sache nach handelt es sich bei dem fehlenden Besitzrecht nach § 986 BGB sogar um eine Voraussetzung des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB, sodass die §§ 985, 986 BGB zusammen zu lesen und das fehlende Besitzrecht als Anspruchsvoraussetzung zu prüfen ist (Jacoby/v. Hinden, a.a.O., § 985 Rn. 2). Anspruchsgegner des § 985 BGB ist somit stets der unberechtigte Besitzer.
- Eine „Übergabe“ i.S.v. § 929 S. 1 BGB setzt dreierlei voraus: (1) Eine Besitzerlangung des Erwerbers, (2) auf Veranlassung des Veräußerers (3) unter Aufgabe jeglicher Besitzposition des Veräußerers (Jacoby/v Hinden, Studienkommentar BGB, 16. Aufl. 2018, § 929 Rn. 6).
- BGH, Urt. v. 31.10.1963 – VII ZR 285/61, BGHZ 40, 272, 277.
- Jacoby/v Hinden, Studienkommentar BGB, 16. Aufl. 2018, § 812 Rn. 13.
- Jacoby/v Hinden, Studienkommentar BGB, 16. Aufl. 2018, § 812 Rn. 13.