Fall: Tod eines Tierpflegers

Der als Tierpfleger arbeitende M verstarb am 13.02.2016. M arbeitete als Tierpfleger in einem Tierpark und betreute dort ausschließlich Bären. F und M heirateten am 15.10.1995 und bekamen die Kinder Karl (K) und Ludwig (L). Auf dem Polterabend wurde F von einem befreundeten Rechtsanwalt aufgrund des gefährlichen Berufs des M dazu geraten, Folgendes auf der Rückseite des im Restaurant liegenden Bierdeckels zu schreiben:

"Wir setzen uns als Alleinerben ein. Stirbt der Überlebende, soll der Nachlass auf unsere Kinder übergehen. Sollte ein Kind den Pflichtteil fordern, so soll es auch bei Tod des Überlebenden nur den Pflichtteil bekommen. Heiratet einer von uns erneut, soll der Nachlass direkt auf unsere Kinder übergehen.

Neumünster, 14.10.1995

Frauke und "

Da M zu diesem Zeitpunkt schon angeheitert war unterschrieb er erst am nächsten Tag nach der Trauung mit:

"Dies ist auch mein letzter Wille. 

Max"

Woraufhin die F hinzufügte:

"und Frauke"


Im Sommer 2014 begann M mit seiner neuen Arbeitskollegin B eine Beziehung. F wusste hiervon nichts. B bekam am 25.04.2015 die Tochter C. M erkannte die Vaterschaft an. 

Am 12.02.2016 musste M bei dem Transport eines Bären in einen anderen Tierpark aushelfen. Hierbei wurde er von einer Bärentatze so schwer verletzt, dass er in ein Krankenhaus eingeliefert wurde. Dort verfasste er folgenden Brief an B:

"Liebe B,

von dieser Reise werde ich nicht mehr zurückkehren. Ich möchte dich hiermit als meine Alleinerben einsetzen und widerrufe hiermit alle vorherigen Verfügungen."

Zu dem Nachlass des M gehörte ein Grundstück in der Hagenbeckstraße in Hamburg. F wurde im Grundbuch eingetragen. Daraufhin beantrage F im Mai einen Erbschein, den sie auch im Mai 2016 erhielt. Kurz darauf schenkte sie das Grundstück ihrem Geliebten W, der wegen riskanter Börsengeschäfte in Geldnot geraten war. W wurde daraufhin im Grundbuch eingetragen. Einige Zeit später wurde W wegen Steuerhinterziehung inhaftiert und F heiratete am 16.10.2016 ihre alte Jugendliebe Georg. 

Frage 1: Wie ist die Erbfolge nach M?

Frage 2: Kann der Erbe bzw. die Erben Herausgabe des Grundstücks in Hamburg von W verlangen?

Frage 3: Welche erbrechtliche Stellung hat C und wie kann sie diese möglicherweise verbessern?



Frage 1: Erbfolge nach M

Fraglich ist, wer Erbe nach dem Tod des M geworden ist.

A. Gesetzliche Erbfolge
Zunächst könnte eine gesetzliche Erbfolge in Betracht kommen.

I. Ehefrau F
Die Ehefrau F könnte gesetzliche Erbin des M sein. Dies richtet sich nach § 1931 I BGB. Danach erhält die Ehefrau neben Erben erster Ordnung (Abkömmlinge des M) ein Viertel der Erbschaft. Ferner hat der gesetzliche Güterstand gemäß §§ 1931 III, 1371 BGB Einfluss auf die Erbschaft. Danach ist die Ehefrau pauschal zu einem weiteren Viertel der Erbschaft berufen. Damit ist F insgesamt zur Hälfte der Erbschaft als gesetzliche Erbin des M berufen.

II. Kinder K, L und C
Ferner könnten die Kinder K, L und C gesetzliche Erben des M sein. Als Kinder des M sind sie Abkömmlinge, § 1924 I BGB. Dass C kein eheliches Kind ist, schadet hierbei nicht. Gem. § 1924 I BGB erben die Kinder zu gleichen Teilen. Die verbleibende Hälfte der Erbschaft ist damit unter den drei Kindern gleichermaßen aufzuteilen, sodass K, L und C jeweils zu einem Sechstel der Erbschaft berufen sind.

B. Gewillkürte Erbfolge

Neben der gesetzlichen Erbfolge ist die gewillkürte Erbfolge zu beachten. Diese könnte die gesetzliche Erbfolge abändern.

I. Gemeinschaftliches Testament vom 14./15.10.1995
Zunächst könnten M und F am 14.10.1995 auf dem Polterabend auf einen Bierdeckel ein gemeinschaftliches Testament nach § 2267 BGB verfasst haben. Ein solches Testament müsste insbesondere wirksam sein.

1. Form, § 2267 BGB
Hierfür müssten M und F die Form des § 2267 BGB beachtet haben. Danach bedarf es gem. § 2247 BGB einer eigenhändigen Niederschrift durch einen Ehegatten sowie der eigenhändigen Unterschriften beider Ehegatten. Vorliegend schrieb F eigenhändig auf den Bierdeckel nieder und unterschrieb den Text auch bereits auf dem Polterabend am 14.10.1995. M unterschrieb erst am Tag danach. Fraglich ist, ob dies der Form des § 2267 BGB genügt. M fügte am 15.10.1995 im nüchternen Zustand zum Text der F hinzu, dass dies auch sein letzter Wille sei und unterschrieb sodann. Dadurch ergeben sich keine Zweifel an dem Testierwillen des M. Vielmehr bestätigte er dadurch, dass der Inhalt seinem Willen entspricht. Auch die F unterschrieb am 15.10.1995 zur Sicherheit erneut. Damit wird deutlich, dass das Testament von M und F stammt. Zeit und Ort sind auch deutlich geworden. Somit bestehen an der Form keine Zweifel und das Testament ist insoweit wirksam.

2. Besonderheiten beim Berliner Testament, § 2269 BGB
Des Weiteren müssten M und F ein gemeinschaftliches Testament gem. § 2269 BGB aufgesetzt haben. Dies wird auch Berliner Testament genannt. Gem. § 2269 I BGB müssten sich M und F gegenseitig als Erben eingesetzt und bestimmt haben, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll. Am 14.10.1995 schrieb F nieder, dass M und F sich als Alleinerben für den Fall des Todes eines Ehegatten einsetzen. Stirbt der Überlebende, soll der Nachlass auf ihre Kinder übergehen. Damit haben sich M und F gegenseitig als Erben eingesetzt und die Dritten K und L als Erben nach dem Tod des Überlebenden. Somit liegt ein gemeinschaftliches Testament i.S.d. § 2269 I BGB vor. Ferner ist zu beachten, dass M und F geregelt haben, dass bei Wiederheirat des überlebenden Ehegatten der Nachlass direkt auf die Kinder K und L übergehen soll. F hat am 16.10.2016 den G geheiratet. Damit ist sie aufgrund des Testaments von der Erbschaft ausgeschlossen.

II. Widerruf des Berliner Testaments und Einsetzung der B als Alleinerbin durch das neue Testament
Das Berliner Testament könnte jedoch am 12.02.2016 durch M in dem Brief an B widerrufen und damit B als Alleinerbin eingesetzt worden sein. Der Widerruf eines Testaments ist nach §§ 2253 ff. BGB grundsätzlich möglich. Jedoch ist hier die Ausnahme bei Berliner Testamenten zu beachten. Sinn und Zweck eines Berliner Testaments ist es, dass Verfügungen von Todes wegen nur gemeinschaftlich verfasst und damit auch widerrufen werden können. Aus § 2271 I 2 BGB kann zudem abgeleitet werden, dass eine Verfügung von Todes wegen durch einen Ehegatten allein nicht einseitig aufgehoben werden kann. Folglich liegt kein Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments vor und B wurde damit nicht als Alleinerbin eingesetzt.

C. Ergebnis
K und L sind die Erben des M.

Frage 2: Erben (K und L) gegen W auf Herausgabe des Grundstücks

Fraglich ist, ob den Erben K und L gegen W ein Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks zusteht.

A. K und L gegen W auf Herausgabe des Grundstücks gem. § 985 BGB
Ein Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks gegen W könnte K und L aus § 985 BGB zustehen. § 985 BGB setzt den Besitz des Anspruchsgegners ohne Recht zum Besitz und das Eigentum des Anspruchstellers voraus.

I. Besitz des W
W müsste Besitzer des Grundstücks sein. Besitz meint die tatsächliche Sachherrschaft, § 854 I BGB. Seit der Übereignung des Grundstücks an den W durch F ist W verfügt dieser über die tatsächliche Gewalt über das Grundstück. Damit ist er im Besitz des Grundstücks.

II. Eigentum der Erben
Weiterhin müssten die Erben K und L Eigentümer des Grundstücks sein.

1. Ursprünglich
Ursprünglich war M Eigentümer des Grundstücks.

2. Eigentumserwerb der F, § 1922 BGB
F könnte das Eigentum an dem Grundstück nach § 1922 BGB erworben haben. Nach § 1922 I BGB geht mit dem Tode einer Person ihr Vermögen als Ganzes auf eine andere Person über. Hier hatten M und F in ihrem gemeinschaftlichen Testament festgelegt, dass mit dem Tode eines Ehegatten der überlebende Ehegatte Alleinerbe sein soll. Damit ist auch das Eigentum am Grundstück nach dem Tod des M auf die F automatisch übergegangen. F hat nach § 1922 I BGB das Eigentum am Grundstück damit erworben.

3. Eigentumserwerb des W, §§ 873, 925 BGB
Dann könnte der W durch die „Schenkung“ durch F das Eigentum erworben haben. Ein Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen richtet sich nach §§ 873, 925 BGB. Erforderlich ist eine Einigung, die Eintragung, das Einigsein und die Berechtigung.

a) Einigung, §§ 145 ff. BGB
F und W müssten sich gem. § 925 BGB darüber geeinigt haben, dass das Eigentum am Grundstück auf den W übergehen soll. Ausdrücklich haben sich W und F nicht darüber geeinigt. Jedoch ist davon auszugehen, dass konkludent in dem Schenkungsvertrag zwischen W und F sie sich auch darüber geeinigt haben, dass das Eigentum an dem Grundstück an W übergehen soll. Damit liegt eine Auflassung vor.

b) Eintragung
W ist ins Grundbuch eingetragen worden.

c) Einigsein
Zur Zeit der Eintragung waren sich W und F auch noch über die Übereignung einig.

d) Berechtigung
F müsste auch berechtigt gewesen sein. Berechtigt ist der Eigentümer und der zur Verfügung ermächtigte Nichteigentümer. Hier hat F als Eigentümerin des Grundstücks berechtigterweise darüber verfügt.
Damit liegen die Voraussetzungen der §§ 873, 925 BGB vor und F hat damit das Eigentum am Grundstück an den W übertragen.

4. Eigentumserwerb der Kinder bei Heirat F und G, § 2113 I BGB
Ferner könnten die Kinder K und L das Eigentum am Grundstück durch die Heirat der F mit G am 16.10.2016 erworben haben. Ein solcher Eigentumserwerb könnte nach § 2113 I BGB erfolgt sein. Danach ist die Verfügung eines Vererben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Hier hatte F dem W das Grundstück geschenkt, worin eine Übereignung liegen könnte, bevor sie dann den G geheiratet hat.

a) Verfügung eines Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück
Zunächst müsste ein Vorerbe über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück verfügt haben.

aa) Verfügung
Eine Verfügung müsste vorliegen. Hier könnte eine Übereignung durch die Schenkung des Grundstücks von F an den W stattgefunden haben. In einem Schenkungsvertrag liegt häufig konkludent die Einigung, auch das Eigentum an der Sache dem anderen Teil zu übereignen. Dafür spricht in diesem Fall auch, dass W im Grundbuch im Grundbuch eingetragen wurde. Gem. § 2113 II BGB wird die Rechtsfolge des § 2113 I BGB auch bei unentgeltlichen Verfügungen ausgelöst. Damit liegt eine Verfügung vor.

bb) Vorerbenstellung
Weiterhin müsste F Vorerbin gewesen sein. Hier ist von einem Vollerben abzugrenzen, der keinen Einschränkungen unterliegt. Eine Auslegungsregel für das Berliner Testament ist in § 2269 I BGB enthalten, wonach im Zweifel davon auszugehen ist, dass der überlebende Ehegatte Vollerbe ist und damit uneingeschränkt verfügen darf (Einheitsprinzip). Aber hier ist zusätzlich das Testament zur Auslegung hinzuziehen, § 133 BGB, durch das die Kinder K und L bei Eheschließung des Überlebenden als Erben eingesetzt werden sollen. F soll bestimmten Einschränkungen unterliegen, um den Nachlass beisammen zu halten, den die Kinder erhalten sollen. Damit ergibt sich eine „Vorerbschaft“ der F mit der Folge, dass die §§ 2112 ff. BGB Anwendung finden.

b) Eintritt der Nacherbfolge
Die Nacherbfolge ist durch die Eheschließung der F am 16.10.2016 mit G eingetreten.

c) Vereitelungswirkung
Die zwischenzeitliche Verfügung des F an W müsste den Eigentumserwerb von K und L vereiteln. Geht man davon aus, dass die Übereignung von F an W wirksam war, vereitelt die Verfügung die Nacherbschaft der Kinder.

d) Kein gutgläubiger Erwerb des W, § 2113 III, 892 bzw. 2365 ff. BGB
Schließlich dürfte kein gutgläubiger Erwerb des W stattgefunden haben. § 2113 III BGB verweist auf die Vorschriften über den Erwerb eines Nichtberechtigten. Damit sind insbesondere an den gutgläubigen Erwerb eines Grundstücks nach § 892 BGB und an die Vorschriften der §§ 2365 ff. BGB zu denken. Gutgläubig ist, wer nicht bösgläubig ist. Bösgläubig ist, wem bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Dem W war nicht bekannt, dass das Grundstück nicht mehr der F gehörte. F war im Grundbuch eingetragen. Gem. § 2365 BGB wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. Hier erhielt F im Mai 2016 einen Erbschein. Durch den Erbschein wird auch das abstrakte Vertrauen über die Existenz des Erbscheins geschützt. Damit schadet es nicht, dass W den Erbschein nicht gesehen hat. Ein Hinweis auf eine Belastung durch die Vorerbschaft war weder im Grundbuch noch im Erbschein ersichtlich. Damit war W gutgläubig.

Damit scheitert ein Erwerb des Grundstücks von K und L nach § 2113 I BGB.

5. Ergebnis
W ist Eigentümer des Grundstücks.

III. Ergebnis
K und L haben keinen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks gegen W aus § 985 BGB.

B. Sonstige Herausgabeansprüche
Sonstige Herausgabeansprüche bestehen auch nicht.

3. Frage: Erbrechtliche Stellung der C und Verbesserung dieser Stellung

Fraglich ist, welche erbrechtliche Stellung die C hat und wie sie diese Stellung verbessern kann.

A. Erbrechtliche Stellung der C

I. Gesetzlich
Als Abkömmling des M steht der C 1/6 der Erbschaft zu, §§ 1924 I, IV BGB (s.o.)

II. Ausschluss durch Verfügung von Todes wegen
Die gesetzliche Erbfolge der C könnte aber durch eine Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen worden sein. Hier ist das gemeinschaftliche Testament von M und F vom 14.10.1995 auszulegen, § 133 BGB. M und F verfassten ein Testament, in dem sie festlegten, dass der Nachlass auf ihre Kinder gehen soll. Dabei verwandten sie die Wendung „unsere Kinder“. Damit haben M und F nur ihre gemeinsamen Kinder gemeint, also K und L. C, die damals noch nicht geboren war und kein gemeinsames Kind von M und F ist, war damit nicht gemeint. Auch haben keine nachträglichen Änderungen im Testament stattgefunden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass nur K und L, und nicht die C erben sollte. Damit ist C von der Erbfolge ausgeschlossen.

III. Ergebnis
Damit ist C nicht Erbin, sondern hat nur einen Pflichtteilsanspruch aus § 2303 I BGB (schuldrechtlicher Anspruch) gegen die Erben.

B. Verbesserung dieser Stellung
Die C könnte ihre erbrechtliche Stellung jedoch verbessern. Eine Möglichkeit ist die Anfechtung des Testaments nach §§ 2078 ff. BGB.

I. Anfechtungsgrund
Anfechtungsgrund ist hier § 2079 BGB, wonach wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten eine Anfechtung zulässig ist. C ist Pflichtteilsberechtigte und wurde übergangen, indem sie im Testament auch nach ihrer Geburt nicht berücksichtigt wurde.

II. Anfechtungserklärung
Ferner müsste C die Anfechtung erklären.

1. Anfechtungsberechtigter, § 2080 BGB
C müsste Anfechtungsberechtigte sein. Gem. § 2080 I BGB ist dies, wem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde. Hier ist C nur Pflichtteilsberechtigte. Durch Anfechtung des Testaments könnte sie ihren Anteil auf 1/6 der Erbschaft erhöhen, § 1924 I, IV BGB.

2. Anfechtungsgegner, § 2081 BGB
Anfechtungsgegner ist nach § 2081 I BGB das Nachlassgericht, da es den Erbschein führt, in dem die Festsetzungen über die Erbenstellung enthalten sind. Auch handelt es sich bei dem Testament um eine letztwillige Verfügung, durch die C von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

3. Anfechtungsfrist, § 2082 BGB
C hat gem. § 2082 BGB ein Jahr Zeit zur Anfechtung.

III. Kein Ausschluss
Ausschlussgründe sind hier nicht ersichtlich.

IV. Rechtsfolge
Die Rechtsfolge der Anfechtung ist die Nichtigkeit ex tunc, § 142 I BGB, der Regelungen, die die C von der Erbfolge ausschließen.