Fall: Speyer

F ist seit einigen Jahren Student der Rechtswissenschaften an der Uni der Stadt H. Nicht allein aufgrund mäßiger Studienleistungen macht dem F das Studium an der Uni zusehends weniger Spaß. Er sehnt sich nach einer zumindest vorübergehenden Abwechslung. Besonders interessiert wäre er an einem zeitweiligen Wechsel des Studienorts. Aus diesem Grunde durchstöbert er Tag für Tag das Schwarze Brett nach passenden Aushängen. Mit Interesse nimmt er zur Kenntnis, dass die Leitung der rechtswissenschaftlichen Fakultät dem Phänomen „Studienmüdigkeit“ ebenfalls gewahr geworden ist. Es sei im Rahmen einer Befragung unter den männlichen Studenten der Rechtswissenschaften allgemein eine „von der Semesterzahl unabhängige, latente Studienmüdigkeit“ festgestellt worden, der es nun im Interesse des Aufrechterhaltens eines akademisch hochwertigen Studienbetriebs entgegenzuwirken gelte. Aus diesem Grunde werde für alle Studenten des Fachbereichs Rechtswissenschaft die kontingentierte Möglichkeit angeboten, insgesamt zwei Semester „zum Vertiefen verwaltungsrechtlicher Kenntnisse und zur Festigung der Persönlichkeit“ an der Hochschule für Verwaltungswissenschaft in Speyer zu verbringen. Für das Programm, dessen Träger das Kultusministerium der Stadt H ist, ist eine entsprechende Position im Haushalt der Stadt H vorgesehen. Es ist vorgesehen, dass jeder für das Programm ausgewählte Teilnehmer einen monatlichen „Stipendienbetrag“ von EUR 900,- brutto für die Dauer des Aufenthalts erhält.

F, der sich sehr für das Angebot interessiert, findet heraus, dass die Vergabe des Stipendiums per Auflage daran gebunden wird, dass pro Semester mindestens an vier von sechs Klausuren sowie drei Hauptvorlesungen teilgenommen werden muss, wobei mindestens eine Klausur mit vier Punkten zu absolvieren ist. Während er hierin nur eine geringe Hürde sieht, gibt ihm zu denken, dass das Kontingent auf fünf Stipendien pro Semester begrenzt ist und die Auswahl anhand der bisherigen Studienleistungen erfolgt.
Der Vater des F erfährt von dem Wunsch seines Sohnes. Da er den Aufenthalt an der Hochschule in Speyer aus eigener Erfahrung für eine „wichtige Erfahrung“ hält, ruft er seinen in dem Auswahlgremium der Kultusministeriums vorsitzenden Studienfreund J an und erwirkt, dass F trotz seiner mäßigen Studienleistungen besseren Bewerbern vorgezogen wird und das Stipendium erhält. J wird wenige Tage nach der Bewilligung aus Altersgründen pensioniert. F, der von der Intervention seines Vaters nichts wusste, erhielt per 22.08.2015 einen entsprechenden Stipendienbewilligungsbescheid mit der Auflage, an mindestens vier von sechs Klausuren sowie drei Hauptvorlesungen teilzunehmen und begab sich zum Semesterbeginn zu Anfang April 2016 nach Speyer. Im Vertrauen auf den zukünftigen Erhalt des Stipendienbetrags von EUR 900,- monatlich, mietete er zu diesem Betrag für ein Jahr im Voraus ein so genanntes Studenten-Loft; direkt auf dem Campus.

Nachdem die ersten beiden Klausuren in Speyer im Juni 2016 geschrieben waren, prüfte der neue Vorsitzende V des Auswahlausschusses Ende Juni 2016 das Vorliegen der entsprechenden Teilnahmebescheinigungen. Bzgl. des F fiel ihm das Fehlen der Bescheinigungen auf. F hatte frühzeitig den Akzent seines Studienaufenthalts in Speyer auf den Aspekt „Festigung der Persönlichkeit“ verlegt und nahm daher weder an Vorlesungen noch an Klausuren teil. Auf Nachfrage des Vorsitzenden des Auswahlausschusses, wo denn die Scheine blieben, teilte F mit, er sehe für die restliche Zeit seines Aufenthalts in Speyer nicht vor, die Ausrichtung seiner Studien zugunsten etwaiger Teilnahmen an Vorlesungen oder Klausuren zu verschieben. Nachdem F auch die dritte Klausur ohne Teilnahme verstreichen ließ, widerrief V Mitte September 2016 die Bewilligung.
Hiergegen legte F Anfang November 2016 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2016 (zugestellt am selben Tage) als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dem Widerspruchsbescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung mit folgendem Wortlaut beigefügt:

„Gegen den Bescheid der Stadt H vom 25.11.2016 kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht (genaue Anschrift) schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr drei Abschriften beigefügt werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.“

Bearbeitervermerk:
1. Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer von F am 15. Februar 2017 erhobenen Klage.
2. Gehen Sie davon aus, dass das betreffende Bundesland von der Ermächtigung des § 55a I VwGO im Wege einer entsprechenden Rechtsverordnung gebraucht gemacht hat.
3. Es ist davon auszugehen, dass in dem betreffenden Bundesland von der Ermächtigung des § 78 I Nr. 2 VwGO nicht Gebrauch gemacht wurde.
4. Weiter ist davon auszugehen, dass das betreffende Bundesland keine Ausführungsbestimmung zu § 68 I 2 VwGO am Anfang erlassen hat.
5. Es ist das VwVfG des Bundes anzuwenden.


Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit der Klage

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist vorliegend nicht ersichtlich. Es kommt daher als rechtswegeröffnende Norm § 40 I 1 VwGO in Betracht. Dazu müsste es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handeln und es dürfte keine abdrängende Sonderzuweisung greifen.

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen oder Handlungsformen öffentlich-rechtlicher Natur sind. Dabei sind nach der sog. Sonderechtstheorie Normen dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Vorliegend sind die streitentscheidenden Normen §§ 48, 49 VwVfG. Diese Normen berechtigen und verpflichten ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt und sind daher öffentlich-rechtlicher Natur. Mithin liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.

2. Nichtverfassungsrechtlicher Art
Die Streitigkeit dürfte auch nicht verfassungsrechtlicher Art sein. Vorliegend sind weder F noch das Ministerium Verfassungsorgane, noch streiten Sie über formelles Verfassungsrecht. Die Streitigkeit ist daher nichtverfassungsrechtlicher Art.

3. Keine abdrängende Sonderzuweisung
Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich.

Damit liegen Voraussetzungen des § 40 I 1 VwGO vor, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich gemäß § 88 VwGO nach dem Begehren des Klägers. Vorliegend wendet sich F gegen den Widerruf der Stipendienbewilligung. Für diese Begehren könnte die Anfechtungsklage gemäß § 42 I 1. Fall VwGO die statthafte Klageart sein.
Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines noch nicht erledigten Verwaltungsakts im Sinne des § 35 VwVfG begehrt.

1. Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
Es müsste sich daher bei dem Widerruf der Stipendienbewilligung um einen Verwaltungsakt handeln. Der Widerruf der Stipendienbewilligung ist hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Bei dem Widerruf handelt es sich mithin um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG.

2. Keine Erledigung
Das Aufhebungsbegehren dürfte sich ferner nicht erledigt haben. Erledigung tritt ein, wenn von dem Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Vorliegend dauerte das Studium des F noch an, als der Widerruf erfolgt. Eine Erledigung liegt daher nicht vor.

Damit ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart.

III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
Gemäß § 42 II VwGO müsste F klagebefugt sein. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn nach seinem Sachvortrag die Möglichkeit besteht, dass er durch das gerügte Verwaltungshandeln in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. F trägt vorliegend einen Sachverhalt vor, nach dem er Adressat belastenden Verwaltungsakts ist. Es besteht daher die Möglichkeit, dass er durch die Gebote des Verwaltungsakts in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I GG verletzt ist. F ist daher klagebefugt.

IV. Erfolgloses Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
Nach § 68 I 1 VwGO ist grundsätzlich vor Klageerhebung ein Vorverfahren durchzuführen. Es ist davon auszugehen, dass das betreffende Bundesland keine Ausführungsbestimmung zu § 68 I 2 VwGO am Anfang erlassen hat. Das Vorverfahren müsste allerdings form- und fristgerecht durchgeführt worden sein.

1. Widerspruchsfrist, § 70 I VwGO
Vorliegend hat F Anfang November 2016 Widerspruch eingelegt. Fraglich ist, ob dieser Widerspruch fristgemäß erfolgt ist. Nach § 70 I VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Widerruf der Bewilligung erfolgte vorliegend bereits Mitte September, so dass der erst Anfang November 2016 eingelegte Widerspruch verfristet ist.

2. Heilung der Verfristung durch Sachentscheidung der Behörde
Vorliegend hat das Kultusministerium allerdings trotz der Verfristung über den Widerspruch in der Sache entschieden („unbegründet“). Fraglich ist, ob die Behörde befugt ist, sich über die Verfristung hinwegzusetzen und in der Sache zu entscheiden. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens ist umstritten. Während eine Ansicht dies unter Verweis auf die Rechtssicherheit für unzulässig hält, geht eine andere Ansicht davon aus, dass die Behörde als „Herrin des Verfahrens“ dazu berechtigt ist, selbst darüber zu entscheiden, ob sie die Durchführung des Verfahrens wünscht oder nicht, wobei auch nach dieser Ansicht bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung eine Verfristung beachtlich ist und nicht von der Behörde übergangen werden kann. Da es sich vorliegend nicht um einen VA mit Doppelwirkung handelt, ist der Streit zu entscheiden. Für die zweite Ansicht spricht, dass die Widerspruchsfrist vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst dient. Daher steht es ihr als Herrin des Verfahrens auch frei, sich über den ihr dienenden Schutz hinwegzusetzen und in der Sache selbst zu entscheiden. Auch die Bestandskraft des Verwaltungsakts steht dieser Möglichkeit nicht entgegen, da der Bürger auch nach Bestandskraft ggf. nach § 51 VwVfG bzw. §§ 48, 49 VwVfG vorgehen kann, so dass in aller Regel auch keine Entlastung der Behörde durch eine Verweigerung der Sachentscheidung eintreten würde.
Legt man die daher zweite Ansicht zugrunde, war es der Universität unbenommen, über den Widerspruch des F auch nach Fristablauf noch in der Sache zu entscheiden.

3. Erfolglosigkeit des Vorverfahrens
Das Widerspruchsverfahren müsste auch ohne Erfolg für den Kläger geblieben sein. Da dem Widerspruch des F vorliegend nicht abgeholfen wurde, blieb es für ihn auch ohne Erfolg.

V. Klagefrist, § 74 I VwGO
F müsste auch die Klagefrist des § 74 I VwGO eingehalten haben.

1. Fristberechnung
Nach § 74 I VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Der Widerspruchsbescheid wurde vorliegend am 25. November 2016 zugestellt. Da der 25.12.2016, ebenso wie der 26.12.2016 ein Feiertag war, endete die Frist gemäß § 222 II ZPO am 27.12.2016 um 24.00 Uhr. F hat gleichwohl erst am 15. Februar 2017 Klage erhoben, so dass eine Verfristung vorliegen könnte.
Zu prüfen ist, ob sich die Frist des § 74 I VwGO möglicherweise gemäß § 58 I, II VwGO verlängert ist. Nach § 58 I VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Nach § 58 II VwGO gilt, dass dann, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist.

a) Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bzgl. der Frist
Die Rechtsbehelfsbelehrung könnte möglicherweise unrichtig hinsichtlich der angegebenen Frist zur Einlegung des Rechtsmittels sein. In dem Widerspruchsbescheid der Universität der Stadt H vom 25.11.2016 heißt es, dass „innerhalb von vier Wochen“ nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage erhoben werden kann. Dies widerspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 74 I VwGO wonach „innerhalb eines Monats“ nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage erhoben werden kann. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist insofern unrichtig erteilt im Sinne des § 58 II VwGO, so dass danach die Jahresfrist gerechnet ab der Zustellung gilt. Danach hätte F bis zum 25. November 2017 Klage erheben können.

b) Unrichtigkeit der Belehrung bzgl. der Art und Weise der Einlegung
In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es weiter, dass die Klage bei dem Verwaltungsgericht (genaue Anschrift) „schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären“ ist. Fraglich ist, ob diese Belehrung ausreichend ist, da in dem betreffenden Bundesland von Verordnungsmöglichkeit des § 55a VwGO Gebrauch gemacht wurde und F daher auch elektronisch mit dem Gericht kommunizieren kann, ohne dass auf diese Möglichkeit in der Belehrung hingewiesen wurde. Zum Teil wird insoweit vertreten, dass die elektronische Kommunikation eine Unterform der Schriftform sei und daher eine separate Belehrung nicht erforderlich wäre. Demgegenüber geht der BGH davon aus, dass die elektronische Form eine eigenständige, neben der Schriftform bestehende Alternative ist. Nach dieser Ansicht müßte die Belehrung konsequenterweise auf „schriftlich oder in elektronischer Form i.S.d. § 55a VwGO“ lauten.
Dieser Ansicht ist der Vorzug zu geben, da es für den von einer Entscheidung Beschwerten gerade in Zeiten, in denen viele Dokumente nur noch digital vorliegen, einen erheblichen Unterschied machen kann, ob ein Beteiligter diese kurzerhand digital dem Gericht übermitteln kann, oder ob er möglicherweise umfangreiche Pläne etc. erst ausdrucken und dem Gericht dann analog übermitteln muss. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig ist, wenn sie die in § 58 I VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Unrichtig ist vielmehr auch dann, wenn ihr ein irreführender Zusatz beigefügt ist. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass § 58 I VwGO eine Belehrung über die Form überhaupt nicht vorschreibt. Erfolgt sie gleichwohl, so ergibt sich nach vorstehend gesagt, dass sie dann auch vollständig zu sein hat. Für den vorliegenden Fall folgt die Unrichtigkeit daher gerade aus dem Umstand, dass sich Beschwerte der Vorentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids, durch die unvollständige Belehrung unter Umständen von einer Einlegung des Rechtsbehelfs in elektronischer Form abhalten lassen, weil sie ggf. annehmen, dass es aufgrund des Wortlauts der - unvollständigen - Belehrung nicht anders möglich sei.
Damit ist die Belehrung auch aufgrund des fehlenden Hinweise auf die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation unrichtig. Auch von daher gilt die Jahresfrist des § 58 II VwGO, so dass die Frist bis zum 25.11.2017 läuft.

2. Einhaltung der Frist
Vorliegend hat F die Klage bereits am 15.02.2017 erhoben, so dass keine Verfristung vorliegt.

VI. Klagegegner
F müsste den richtigen Klagegegner verklagen. Gegen welchen Adressaten die Klage zu richten ist, bestimmt sich nach § 78 I VwGO. In dem betreffenden Bundesland gilt das Rechtsträgerprinzip des § 78 I Nr. 1 VwGO, so dass F die Klage gegen den Rechtsträger, mithin die Stadt H, zu richten hat.

VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Die Beteiligtenfähigkeit des F ergibt sich aus §§ 63 Nr. 1, 61 Nr. 1, 1. Fall VwGO. Diejenige der Stadt H aus §§ 63 Nr. 2, 61 Nr. 1, 2. Fall VwGO. Die Prozessfähigkeit des F folgt aus § 62 I Nr. 1 VwGO, die der Stadt H aus § 62 III VwGO.

VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Bedenken gegen das Bestehen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses sind vorliegend nicht ersichtlich.

Die Klage ist damit zulässig.

B. Begründetheit
Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird, § 113 I 1 VwGO.

I. Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung
Der Aufhebung des Bewilligungsbescheids könnte eine Rücknahme zugrunde liegen. Eine Rücknahme des Stipendienbewilligungsbescheids wäre rechtmäßig, wenn für sie eine Ermächtigungsgrundlage vorläge und sie formell und materiell rechtmäßig erfolgt ist.

1. Ermächtigungsgrundlage
Die Rücknahme der Bewilligung ist ein belastender Verwaltungsakt. Sie bedarf daher nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes als belastendes Verwaltungshandeln einer Ermächtigungsgrundlage.
Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen sind vorliegend nicht ersichtlich, so dass als Ermächtigungsgrundlage § 48 I, II VwVfG in Betracht kommt.

2. Formelle Rechtmäßigkeit
Die Rücknahme müsste formell rechtmäßig erfolgt sein.

a) Zuständigkeit
Es müsste die für die Rücknahme zuständige Behörde gehandelt haben. Zuständig für die Rücknahme ist grundsätzlich die Erlassbehörde. Erlassbehörde war vorliegend das Kultusministerium. Dieses war auch für den Erlass der Bewilligung zuständig. Entsprechend ist war das Kultusministerium auch für die Rücknahme zuständig.

b) Verfahren
Fraglich ist, ob die gemäß § 28 I VwVfG vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts erforderliche Anhörung erfolgt ist. Zwar hat der Vorsitzende des Auswahlausschusses des Kultusministeriums bei F wegen der nicht vorliegenden Scheine nachgefragt. Anhaltspunkte dafür, dass darin zugleich eine Anhörung bezüglich einer geplanten Rücknahme zu sehen ist, liegen indes nicht vor. Insoweit hätte in dem Gespräch zum Ausdruck kommen müssen, dass eine Rücknahme seitens der Behörde angedacht ist. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Eine Ausnahme nach § 28 II VwVfG greift nicht ein, so dass ein Verstoß gegen § 28 I VwVfG vorliegt.
Dieser Verstoß könnte jedoch nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG geheilt worden sein. Gemäß § 45 I Nr. 3 VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, was nach § 45 II VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. Vorliegend hatte F im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit, sich gegenüber dem Kultusministerium zu der Rücknahme der Bewilligung zu äußern. Dies heilt das Fehlen der Anhörung nach § 28 I VwVfG. Damit ist vorliegend kein Verfahrensfehler gegeben.

c) Form
Der Rücknahmebescheid erging vorliegend schriftlich. Vom Vorliegen der gemäß § 39 I VwVfG u.a. für schriftliche Verwaltungsakte erforderlichen Begründung ist auszugehen.

Die Rücknahme erfolgte damit formell rechtmäßig.

3. Materielle Rechtmäßigkeit
Die Rücknahme müsste zudem materiell rechtmäßig sein.

a) Voraussetzungen des § 48 I, II VwVfG
Es müssten die Voraussetzungen von § 48 I, II VwVfG vorliegen. Dafür müsste es sich bei dem zurückgenommenen Bewilligungsbescheid um einen rechtswidrigen, begünstigenden VA handeln, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist und es dürfte der Rücknahme kein schutzwürdiges Vertrauen entgegenstehen.

aa) Rechtswidriger Grund-VA
Der Bewilligungsbescheid müsste rechtswidrig gewesen sein. Dies setzt voraus, dass es bzgl. seines Erlasses entweder an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage fehlte oder er formell oder materiell rechtswidrig ist.

(1) Ermächtigungsgrundlage
Fraglich ist zunächst, ob für den Stipendienbewilligungsbescheid, als begünstigendes Verwaltungshandeln überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich ist.

(a) Andere Ansicht: Ermächtigungsgrundlage erforderlich
Nach einer Ansicht bedarf es entsprechend den Anforderungen des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes auch bei der Leistungsverwaltung einer Ermächtigungsgrundlage. Danach müsste die Bewilligung auf eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage zu stützen sein.

(b) Andere Ansicht: Position im Haushaltsplan genügt
Nach anderer Ansicht soll es bei der Leistungsverwaltung ausreichen, wenn für das „ob“ der Leistungsgewährung eine entsprechende Position im Haushaltsplan vorgesehen ist, ohne dass es einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage hierfür bedürfe. Vorliegend ist eine Position für die Stipendienausgaben im Haushalt der Stadt H ausgewiesen, so dass es nach dieser Ansicht keiner weiteren Ermächtigungsgrundlage bedarf.

(c) Stellungnahme
Eine Ermächtigungsgrundlage, auf die die Stipendienbewilligung gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Da beide Ansichten für diesen Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist der Streit zu entscheiden. Für die zweite Ansicht sprechen zunächst praktische Erwägungen: Es ist praktisch unmöglich, für jede Form behördlicher Leistungsgewährung eine spezielle Ermächtigungsgrundlagen festzulegen. Überdies ist die Stadt H und mit ihr auch ihre Behörden, über Art. 28 I GG zur Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden. Hinzukommt, dass über Art. 3 I GG zudem auch willkürliche Leistungen unzulässig sind. Da insofern auch bei der Leistungsverwaltung eine ausreichende Anbindung an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gewährleistet ist, kann in Ansehung des ebenfalls grundgesetzlichen Erfordernisses, einer praktikablen Verwaltung und vor dem Hintergrund, dass Leistungsverwaltung, anders als Eingriffsverwaltung, regelmäßig nicht oder nicht in gleichem Maße in die Grundrechte der Betroffenen eingreift, bei der Leistungsverwaltung auf eine Ermächtigungsgrundlage verzichtet werden, wenn statt dessen eine Ausweisung der Position im Haushaltsplan erfolgt.
Der zweiten Ansicht ist somit zu folgen, so dass es vorliegend keiner Ermächtigungsgrundlage bedurfte.

(2) Formelle Rechtmäßigkeit
Bedenken gegen die Einhaltung der formellen Erfordernisse sind nicht ersichtlich.

(3) Materielle Rechtmäßigkeit
Die Bewilligung müsste überdies auch materiell rechtmäßig gewesen sein. Insoweit ist nur bekannt, dass die Auswahl anhand der bisherigen Studienleistungen zu erfolgen hat. F ist anderen Bewerbern vorgezogen worden, obwohl diese bessere Leistungen vorzuweisen hatten. In dieser Bevorzugung des F gegenüber Bewerbern mit besseren Noten könnte eine fehlerhafte Ermessensausübung liegen: Im Falle der Entscheidung über die Vergabe einer kontingentierten Leistung, um die sich mehr Bewerber bemühen, als Vergabeleistungen zur Verfügung stehen, besteht, selbst bei einem ansonsten gebundenen Anspruch, ein Auswahlermessen der Behörde. Ermessensfehlerhaft ist dabei insbesondere, einen Bewerber aus sachfremden Erwägungen zu bevorzugen (Ermessensfehlgebrauch). F wurde vorliegend von dem damaligen Vorsitzenden des Auswahlausschusses allein deshalb ausgewählt, um seinem Jugendfreund, dem Vater des F, einen Gefallen zu tun. Der Berücksichtigung dieses privaten Motivs des Vorsitzenden stehen Sinn und Zweck des geordneten Vergabeverfahrens entgegen. Die Berücksichtigung ist daher sachfremd, so dass die Ermessensentscheidung insgesamt fehlerhaft ist.

Die Bewilligung ist daher rechtswidrig.

bb) Begünstigend bzw. belastend
Bei dem Bewilligungsbescheid handelt es sich um einen begünstigenden VA, da er einen Anspruch auf eine Leistung, mithin ein Recht, gewährt.

cc) Geld- bzw. teilbare Sachleistung oder sonstiger Grund-VA
Vorliegend ist der Bewilligungsbescheid auf die Leistung von Geld gerichtet, so dass seine Rücknahme nur unter den Voraussetzungen von § 48 II VwVfG erfolgen kann.

dd) Schutzwürdiges Vertrauen, § 48 II VwVfG
Nach § 48 II VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

(1) Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes
F müsste zunächst auf Bestand der Bewilligung vertraut haben. F mietete im Vertrauen auf den Bestand es Bewilligungsbescheides eine Wohnung längerfristig an. Er ging mithin fest davon aus, dass der Bewilligungsbescheid Bestand hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass F seinen Anforderungen aus der Auflage nicht nachkam, denn die Auflage stellt nur einen Zusatz zum VA dar, der die Wirksamkeit des VA selbst gerade unberührt lässt. F hat mithin auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vertraut.

(2) Schutzwürdigkeit des Vertrauens
Das Vertrauen des F in den Bestand müsste auch schutzwürdig gemäß § 48 II 1 gewesen sein. Das Vertrauen dürfte zunächst nicht nach § 48 II 3 VwVfG ausgeschlossen sein. Vorliegend kommt als Ausschlussgrund allenfalls § 48 II 3 Nr. 3 VwVfG in Betracht. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Vorliegend erfolgte die Auswahl des F allein aufgrund der Zutuns seines Vaters, wovon F jedoch nicht wusste. Daher kannte F die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids nicht. Der Ausschlussgrund des § 48 II 3 Nr. 3 VwVfG liegt daher nicht vor.

(3) Regelvermutung des § 48 II 2 VwVfG
Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens wird gemäß § 48 II 2 VwVfG vermutet, wenn der Adressat des Grund-VA die gewährten Leistungen verbraucht hat. Hier hat F die bislang erhaltenen Fördergelder dafür verwendet, eine Wohnung für die gesamte geplante Stipendienzeit, mithin für ein Jahr im Voraus, zu mieten. Durch diese, teilweise in die Zukunft gerichtete Verpflichtung sind alle gewährten Leistungen entweder bereits verbraucht oder als verbraucht anzusehen. Daher greift die Regelvermutung des § 48 II 2 VwVfG.

(4) Abwägung, § 48 II 1 2. HS VwVfG
Das Vertrauen des F in den Bestand des Bewilligungsbescheids müsste auch nach Abwägung mit den öffentlichen Interessen noch schutzwürdig sein, § 48 II 1 2. HS VwVfG.
Das öffentliche Interesse besteht hier in der Herstellung eines rechtmäßigen Zustands. Für F würde es demgegenüber eine Härte darstellen, die bereits verplanten Gelder in Höhe von mehreren Tausend Euro an die Stadt H zurückzuzahlen. Die Abwägung fällt damit zugunsten des F aus

b) Zwischenergebnis
Eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids wäre daher rechtswidrig.

II. Rechtmäßigkeit eines Widerrufs
Möglicherweise könnte die Aufhebung des Bewilligungsbescheids als Widerruf erfolgt sein. Ein Widerruf wäre rechtmäßig, wenn für ihn eine Ermächtigungsgrundlage vorläge und er formell und materiell rechtmäßig wäre.

1. Ermächtigungsgrundlage
Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen sind nicht ersichtlich, so dass § 49 VwVfG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt. Nach seinem Wortlaut bezieht sich § 49 VwVfG aber nur auf „rechtmäßige“ Verwaltungsakte. Vorliegend war die Bewilligung aber rechtswidrig (s.o.), so dass sich die Frage stellt, ob § 49 VwVfG auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte Anwendung findet.

a) Andere Ansicht (Lit.): Anwendung nur auf rechtmäßige Grund-VA
Teilweise wird vertreten, dass § 49 VwVfG nur auf rechtmäßige Verwaltungsakte Anwendung findet. Dies wird insbesondere mit dem unterschiedlichen Wortlaut von § 48 VwVfG begründet. Nach dieser Ansicht käme ein Widerruf nicht in Betracht, da der Bewilligungsbescheid nicht rechtmäßig war (s.o.).

b) Andere Ansicht (auch Rechtsprechung): Anwendung auf rechtswidrige Grund-VA
Nach anderer Ansicht findet § 49 VwVfG auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte Anwendung. Begründet wird dies insbesondere damit, dass die Rechtswidrigkeit eines VA nicht zu einer Einengung seiner Aufhebbarkeit führen kann. Daher müsse § 49 VwVfG im Falle rechtswidriger Verwaltungsakte als zusätzlicher Aufhebungstatbestand neben § 48 VwVfG treten. Vorliegend käme danach § 49 VwVfG als Aufhebungstatbestand in Betracht.

c) Stellungnahme
Für die zweite Ansicht spricht, dass bei Nichtanwendung des § 49 VwVfG auf rechtswidrige Verwaltungsakte an die Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte höhere Anforderungen gestellt würden, als dies für rechtmäßige der Fall wäre. Diese Konsequenz wäre mit der sich aus Art. 20 III GG ergebenden Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz schwerlich vereinbar. Die zweite Ansicht vermeidet diesen verfassungsrechtlichen Konflikt und verdient daher den Vorzug.

Damit kommt § 49 VwVfG, insbesondere § 49 II Nr. 2 VwVfG, vorliegend als Ermächtigungsgrundlage in Betracht.

2. Formelle Rechtmäßigkeit
In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken, s.o.

3. Materielle Rechtmäßigkeit

a) Voraussetzungen von § 49 II Nr. 2 VwVfG
Nach § 49 II Nr. 2 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Vorliegend war der Bewilligungsbescheid begünstigend (s.o.). Der Bescheid war auch mit einer Auflage versehen, nämlich dass pro Semester mindestens an vier von sechs Klausuren sowie drei Hauptvorlesungen teilgenommen werden muss, wobei mindestens eine Klausur mit vier Punkten zu absolvieren ist.
Der Begünstigte F hat diese Auflage nicht erfüllt. Eine Erfüllung ist ihm nach Verstreichenlassen der 3. Klausur auch nicht mehr möglich, so dass die Voraussetzungen von § 49 II Nr. 2 VwVfG vorliegen.

b) Rechtsfolge
Die Rechtsfolge des § 49 II Nr. 2 VwVfG steht, wie sich aus dem Wort „darf“ ergibt, im Ermessen der Behörde. Vorliegend hat sich das Kultusministerium dafür entschieden, den Bewilligungsbescheid zu widerrufen. Ermessensfehler, namentlich ein Ermessensausfall, eine Ermessensunterschreitung, ein Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung liegen nicht vor.

Der Widerruf der Stipendienbewilligung war daher rechtmäßig.

C. Ergebnis
Die Klage des F ist zulässig, aber unbegründet. Sie hat daher keinen Erfolg.