Fall: Sofortkauf eBay

Der V bietet über die Internet-Plattform eBay unter Nutzung der Festpreis-Funktion „Sofort-Kaufen" ein E-Bike zum Kauf an. An der dafür vom Plattformbetreiber auf der Angebotsseite vorgesehenen Stelle trägt V einen Sofortkaufpreis von 100 EUR und Versandkosten von 39,90 EUR ein. Die auf der Angebotsseite vom V unter Verwendung von Großbuchstaben und Fettdruck der Preisangabe unmittelbar vorangestellte Artikelbezeichnung lautet:

“Pedelec […] neu einmalig 2600 EUR Beschreibung lesen!!”

Am Ende der Artikelbeschreibung fügt V – wiederum in Großbuchstaben – folgende Angaben hinzu:

“Das Fahrrad ist noch original verpackt, kann aber auf Wunsch zusammengebaut werden. Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als 100 EUR eingeben kann (wegen der hohen Gebühren), erklären Sie sich bei einem Gebot von 100 EUR mit einem Verkaufspreis von 2.600 EUR + Versand einverstanden. Danke.”

Der auf das Angebot aufmerksam gewordene K betätigt die Schaltfläche („Button") „Sofort-Kaufen" auf der Angebotsseite, um das E-Bike zu erwerben. In einer noch am gleichen Tage durch E-Mails über die Höhe des Kaufpreises geführten Korrespondenz weist V den K auf den in der Artikelbeschreibung angegebenen Kaufpreis von 2.600 EUR als aus seiner Sicht maßgeblich hin, während sich K auf den eingegebenen und ihm auch in der Kaufbestätigung von eBay einschließlich der Versandkosten angezeigten Kaufpreis von 139,90 EUR beruft. Auf die am Folgetag übersandte Aufforderung des V, den nach seiner Auffassung angefallenen Kaufpreis binnen fünf Tagen zu bezahlen, zahlt K nur 139,90 EUR und bittet um den Versand des E-Bikes an seine Anschrift. Als V dem nicht nachkommt, verlangt K von V schriftlich unter Hinweis auf das von ihm durch Betätigung des Buttons lediglich zu 100 EUR zuzüglich Versandkosten angenommene Angebot erneut die Übersendung des E-Bikes.

Kann K von V Herausgabe und Übereignung des E-Bikes verlangen?

Auszug aus den eBay-AGB für alle über die deutschen eBay-Dienste angemeldeten Nutzer und die Nutzung der deutschen Website (ebay.de) i.d.F. ab 01.05.2018:

§ 1 Leistungsbeschreibung

  1. Mittels der eBay-Dienste bietet eBay einen Marktplatz an, auf dem von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften („Nutzer”) in Verkaufsangeboten („Angebot”), Waren und Leistungen aller Art („Artikel”) angeboten (in dieser Eigenschaft „Verkäufer”) und erworben (in dieser Eigenschaft „Käufer”) und sonstige Inhalte veröffentlicht werden können, sofern deren Angebot, Erwerb oder Veröffentlichung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, diese eBay-AGB oder die eBay-Grundsätze verstößt. eBay bietet selbst keine Artikel an und wird nicht Vertragspartner der ausschließlich zwischen den Nutzern dieses Marktplatzes geschlossenen Verträge.

[…]

§ 2 Anmeldung und eBay-Konto

  1. Die Nutzung der eBay-Dienste als Verkäufer setzt die Anmeldung als Nutzer voraus. Die Anmeldung erfolgt durch Eröffnung eines eBay-Kontos unter Zustimmung zu diesen eBay-AGB […]. Mit der Anmeldung kommt zwischen eBay und dem Nutzer ein Vertrag über die Nutzung der eBay-Dienste (im Folgenden: „Nutzungsvertrag”) zustande. […].

[…]

§ 3 Nutzung der eBay-Dienste, verbotene Artikel und Inhalte

[…]

  1. Es ist verboten, durch Verwendung mehrerer eBay-Konten oder im Zusammenwirken mit anderen Nutzern die Preise eigener oder fremder Angebote zu manipulieren oder eigene Artikel zu kaufen.

[…]

  1. Verkäufer müssen die eBay-Grundsätze zum Einstellen von Artikeln beachten, ihre Artikel in die passende Kategorie einstellen und mit Worten und Bildern richtig und vollständig beschreiben. Es müssen alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß angegeben werden. Zudem muss über die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen vollständig informiert werden.

[…]

  1. Der Preis der jeweiligen Artikel versteht sich als Endpreis einschließlich eventuell anfallender Mehrwertsteuer und weiterer Preisbestandteile. Der Verkaufspreis umfasst nicht die Liefer- und Versandkosten.

  2. Verkäufern ist es nicht erlaubt, zusätzlich zum Verkaufspreis eBay-Gebühren, PayPal-Gebühren oder Provisionen von Käufern einzufordern. […]

§ 5 Gebühren

  1. Für das Anbieten von Artikeln und für die Nutzung von Zusatzoptionen erhebt eBay von dem Verkäufer Gebühren. Wird ein Artikel verkauft, hat der Verkäufer an eBay eine Verkaufsprovision zu zahlen. Die Höhe der einzelnen Gebühren sowie der Verkaufsprovision richtet sich nach der jeweils aktuellen Gebührenordnung. […]

[eBay erhebt hauptsächlich zwei Arten von Gebühren: eine Angebotsgebühr beim Einstellen von Artikeln und eine Provision beim Verkauf. Die Verkaufsprovision beträgt einheitlich 10 % des Verkaufspreises ohne Verpackung und Versand, max. 199 EUR.]

  1. Verkäufern ist es verboten, die Gebührenstruktur von eBay zu umgehen. […]. […]

§ 6 Angebotsformate und Vertragsschluss

[…]

  1. Stellt ein Verkäufer mittels der eBay-Dienste einen Artikel im Auktions- oder Festpreisformat ein, so gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt er einen Start- bzw. Festpreis und eine Frist, binnen derer das Angebot angenommen werden kann (Angebotsdauer). Legt der Verkäufer beim Auktionsformat einen Mindestpreis fest, so steht das Angebot unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Mindestpreis erreicht wird.

  2. Der Verkäufer kann Angebote im Auktionsformat zusätzlich mit einer Sofort-Kaufen-Funktion versehen. Diese kann von einem Käufer ausgeübt werden, solange noch kein Gebot auf den Artikel abgegeben oder ein Mindestpreis noch nicht erreicht wurde. […].

  3. Bei Festpreisartikeln nimmt der Käufer das Angebot an, indem er den Button „Sofort-Kaufen” anklickt und anschließend bestätigt. […]

  4. Bei Auktionen nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. Ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Käufer während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. […]

  5. Der Käufer ist grundsätzlich zur Vorkasse verpflichtet. Sofern Käufer und Verkäufer nichts Abweichendes vereinbaren, ist der Kaufpreis sofort fällig und vom Käufer über die vom Verkäufer angebotenen Zahlungsmethoden zu begleichen. […]

Gliederung:

Anspruch des K gegen V aus § 433 I 1 BGB
  1. Anspruch entstanden
    1. Angebot des V durch Einstellen auf der Angebotsseite von eBay
    2. Annahme des K durch vorbehaltlose Betätigung des „Sofort-Kauf“-Buttons
    3. Nichtigkeit gemäß § 117 I BGB
    4. Nichtigkeit gemäß § 118 BGB
    5. Nichtigkeit gemäß § 134 BGB
      • a) § 5 Ziff. 5 S. 1 eBay-AGB
      • b) § 263 StGB
      • c) § 263a StGB
    6. Anfechtung durch K, § 142 I BGB
      • a) Anfechtungsgrund
      • b) Anfechtungserklärung
      • c) Anfechtungsfrist
  2. Ergebnis

Gutachten

Ein Anspruch des K gegen V auf Herausgabe und Übereignung des E-Bikes könnte aus § 433 I 1 BGB folgen.

I. Anspruch entstanden

Dafür müssten K und V einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Dies setzt zwei korrespondierende, in Bezug auf einander abgegebene und jeweils zugegangene Willenserklärungen voraus.

1. Angebot des V durch Einstellen auf der Angebotsseite von eBay

Ein Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages könnte der V durch Einstellen des E-Bikes auf der Angebotsseite von eBay unterbreitet haben. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der dem Empfänger ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass dieser lediglich „Ja“ zu sagen braucht, um den Vertrag zustande zu bringen. Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Angebots sind die inhaltliche Bestimmtheit und der Rechtsbindungswille.

Die inhaltliche Bestimmtheit setzt grundsätzlich voraus, dass zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile (sog. essentialia negotii) enthalten sind. Hierzu zählen der Vertragsgegenstand, die Vertragsparteien und bei entgeltlichen Verträgen die Gegenleistung. Das Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages muss also den Kaufgegenstand, den Käufer und den Verkäufer sowie den Kaufpreis umfassen.

Der Rechtsbindungswille ist der Wille einer Person, sich rechtsgeschäftlich zu binden, also eine Verpflichtung einzugehen. Ob dieser Rechtsbindungswille bei Abgabe der Willenserklärung vorhanden war und dementsprechend ein Angebot vorliegt, ist durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen. Der Rechtsbindungswille fehlt insbesondere bei der Einladung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum); der Rechtsbindungswille wird in diesen Fällen verneint, um der Gefahr der Mehrfachverpflichtung vorzubeugen und dem Erklärenden nicht die Freiheit der Vertragspartnerwahl zu nehmen.

Nach diesen Maßstäben könnte vorliegend ein Rechtsbindungswille des V zu verneinen und ein Fall der invitatio ad offerendum zu bejahen sein. Allerdings folgt aus den eBay-AGB, denen V und auch K vor der Teilnahme an der Verkaufsauktion zugestimmt haben,1 dass mit der Einstellung eines Sofort-Kaufen-Artikels (sog. Festpreisartikel) der Verkäufer ein verbindliches Angebot i.S.v. § 145 BGB zum Kauf dieses Artikels abgibt (vgl. § 6 Ziff. 2 S. 1 eBay-AGB). Zwar werden die eBay-AGB nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart, sodass ihnen keine unmittelbare Geltung im Verhältnis zwischen Anbieter und Kaufinteressent zukommt.2 Gleichwohl haben die eBay-AGB im Verhältnis der Kaufvertragsparteien zueinander Bedeutung für die Auslegung deren Erklärungen.3 Der Aussagegehalt der eBay-AGB ist, wenn die Erklärungen der Teilnehmer an der Verkaufsauktion nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft sind und der Auslegung bedürfen, dann entsprechend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen.4 Diesen Grundsätzen folgend ist das Anbieten des E-Bikes auf der Internetplattform eBay mittels der Sofort-Kaufen-Funktion als – mit Rechtsbindungswillen abgegebenes und damit verbindliches – Verkaufsangebot anzusehen.5

Das Verkaufsangebot des V müsste aber auch hinreichend bestimmt sein. Der Kaufgegenstand ist mit dem (näher beschriebenen) E-Bike hinreichend bestimmt. Gleiches gilt für die Vertragsparteien, obgleich die konkrete Person des Käufers beim Einstellen des Artikels auf der Angebotsseite von eBay noch nicht feststeht. Es liegt eine sog. offerta ad incertas personas, also ein Angebot an unbestimmte Personen vor. In diesem Fall ist das Angebot nicht an eine bestimmte Person, sondern an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet. Ein solches Angebot ist hinreichend bestimmt, weil die Vertragsparteien zumindest bestimmbar sind.6

Zudem müsste aber auch der Kaufpreis als weiterer wesentlicher Vertragsbestandteil bestimmt sein. In Betracht kommt sowohl ein Kaufpreis von 100 EUR, wie er im Eingabefeld „Preisangabe“ aufgeführt ist, als auch ein Kaufpreis von 2.600 EUR, wie er in der Artikelbezeichnung abweichend vom Preiseingabefeld von V gefordert wird. Stellte man allein auf die eBay-AGB ab, wäre der neben dem „Sofort-Kaufen“-Button angegebene Preis von 100 EUR als Festpreis anzusehen. Dass die Versandkosten separat ausgewiesen sind, entspricht § 3 Ziff. 9 S. 2 der eBay-AGB. Es ist aber zu beachten, dass V in der Überschrift und in der Artikelbeschreibung deutlich gemacht hat, dass der Kaufpreis nicht 100 EUR, sondern 2.600 EUR betragen soll. V ist damit konkludent und für jedermann erkennbar von den eBay-AGB abgerückt.7 Die eBay-AGB sind für die Auslegung der Willenserklärungen der Kaufvertragsparteien von Bedeutung, soweit diese nicht von sich heraus verständlich oder lückenhaft sind. Vorrang hat aber stets das individuell Vereinbarte, welches eigenständig nach allgemeinen Grundsätzen gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen ist.8 Es kommt also maßgeblich darauf an, wie der Empfänger die Erklärung verstehen durfte. Die Willenserklärung gilt mit dem Inhalt, den ihr ein sorgfältiger, objektiver Beobachter unter Berücksichtigung aller erkennbaren auslegungsrelevanten Umstände, der Verkehrssitte und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der konkreten Situation beigelegt hätte (Lehre vom „objektiven Empfängerhorizont“).9

Legt man diese Maßstäbe an, führt die Auslegung des durch V geschalteten Angebots in seiner Gesamtheit zu dem Ergebnis, dass das E-Bike nicht für 100 EUR, sondern vielmehr für 2.600 EUR zum Verkauf gestellt war. Zwar mag ein Kaufinteressent aufgrund der Gestaltung der Angebotsseite nach seinem Empfängerhorizont zunächst davon ausgehen, dass der neben der Schaltfläche „Sofort-Kaufen" erscheinende und optisch hervorgehobene Festpreis betragsmäßig dem Angebot des Verkäufers entspricht. Dabei darf er jedoch nicht stehenbleiben. Vielmehr muss er zur Bestimmung des wirklichen Erklärungstatbestands stets die insgesamt abgegebenen Erklärungen berücksichtigen und darf nicht nur einzelne Erklärungsbestandteile als vermeintlich maßgebend herausgreifen.10 Der Widerspruch zwischen dem ins Auge springenden Sofortkauf-Angebot über 100 EUR und der nachfolgend in der Beschreibung enthaltenen Erklärung, nach der bei einer Gebotsabgabe Einverständnis mit einem Verkaufspreis von 2.600 EUR besteht, löst sich durch die abgegebenen Erklärungen unmissverständlich dahin auf, dass der im Eingang genannte Angebotspreis von 100 EUR nur zwecks Einsparung von Verkaufsgebühren genannt, in Wirklichkeit aber nicht gewollt war, sondern auf 2.600 EUR lauten sollte, und dass das Angebot bei einer Betätigung des Buttons zu diesem Preis angenommen würde. Zudem hatte V bereits in der direkt über dem „Sofort-Kauf“-Button platzierten Angebotsüberschrift einen Preis von 2.600 EUR deutlich sichtbar hervorgehoben und zur Erläuterung auf die nachgestellte Beschreibung verwiesen.11 Von einem objektiven Erklärungsempfänger konnte auch erwartet werden, dass er sich vor Annahme das gesamte Angebot einschließlich der Artikelbeschreibung sorgfältig durchliest.12 Dann wird deutlich, dass V das E-Bike nicht zum Preis von 100 EUR, sondern vielmehr zum Preis von 2.600 EUR zum Kauf angeboten hat.

2. Annahme des K durch vorbehaltlose Betätigung des „Sofort-Kauf“-Buttons

Das vorgenannte Angebot des V könnte K durch vorbehaltlose Betätigung des „Sofort-Kauf“-Buttons angenommen haben. Hiergegen könnte sprechen, dass K bei dieser Betätigung seines Willens davon ausging, einen Kaufpreis von 100 EUR zu akzeptieren. Allerdings kommt es für die Bestimmung des Inhalts der Annahmeerklärung nicht allein auf den inneren Willen des Erklärenden und auch nicht darauf an, wie sie das automatisierte System von eBay voraussichtlich deuten und verarbeiten wird.13 Auch bei Benutzung elektronischer Kommunikationsmittel zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen gelten die allgemeinen Auslegungsregeln, wonach empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen sind, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.14

Aus der Sicht eines objektivierten Erklärungsempfängers ist davon auszugehen, dass K durch die vorbehaltlose Betätigung des „Sofort-Kauf“-Buttons die Annahme des vorstehend beschriebenen Angebots des V uneingeschränkt erklärt hat. Einen das Vertrauen des V in eine vorbehaltslose Angebotsannahme beseitigenden Willen, die Annahmeerklärung auf einen Kaufpreisbetrag von 100 EUR zu beschränken, hat K bei dieser Gelegenheit (noch) nicht zum Ausdruck gebracht.

Dementsprechend hat sich K mit V auf den Kauf des E-Bikes zum Preis von 2.600 EUR zzgl. Versandkosten i.H.v. 39,90 EUR geeinigt. Ein Kaufvertrag mit diesem Inhalt ist zwischen den Parteien zustande gekommen.

3. Nichtigkeit gemäß § 117 I BGB

Der Kaufvertrag könnte allerdings gemäß § 117 I BGB nichtig sein. Nach dieser Vorschrift ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nicht, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Es müssen, um die Rechtsfolge der Nichtigkeit auszulösen, drei Voraussetzungen vorliegen: (i) Bei der abgegebenen Willenserklärung muss es sich um eine empfangsbedürftige handeln; (ii) die nach außen hin erklärten Rechtsfolgen dürfen nicht gewollt sein; (iii) Erklärender und Empfänger müssen darin übereinstimmen, dass die erklärten Rechtsfolgen nicht eintreten sollen („Simulationsabrede“)15

Die jeweils empfangsbedürftigen Willenserklärungen von K und V waren objektiv auf den Abschluss eines Kaufvertrages über das E-Bike zum Preis von 2.600 EUR gerichtet. Der Umstand, dass K seiner Erklärung subjektiv eine andere Bedeutung – nämlich die Annahme des Angebots zum Preis von 100 EUR – beigemessen hat, führt zu dem Ergebnis, dass gerade kein tatsächliches Einverständnis zwischen K und V über die Nichtgeltung ihrer (objektiven) Erklärungen vorlag. Von einem solchen Einverständnis wäre allenfalls dann auszugehen, wenn K und V übereinstimmend auf einen Vertragsschluss zum Preis von 100 EUR gerichtete Erklärungen abgegeben und dabei jeweils subjektiv einen Preis von 2.600 EUR gewollt hätten. Eine solche Simulationsabrede gibt es hier aber nicht. Vielmehr haben die Parteien die nach außen hin erklärten Rechtsfolgen jeweils gewollt, wobei K sich allerdings eine falsche Vorstellung über das von ihm objektiv Erklärte gebildet hat. In einer solchen Situation scheidet ein Scheingeschäft nach § 117 BGB aus.16 Der Kaufvertrag ist nicht nach § 117 I BGB nichtig.

4. Nichtigkeit gemäß § 118 BGB

Der Kaufvertrag könnte jedoch nach § 118 BGB nichtig sein. Nach dieser Vorschrift ist eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, nichtig.

Eine „Scherzerklärung“ in diesem Sinne könnte in der Angebotserklärung des V zu erblicken sein. Dies deshalb, weil V am Ende der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen hat, dass der von ihm eingestellte Sofortkaufpreis von 100 EUR nicht der wirkliche Angebotspreis sei und dieser lediglich im Hinblick auf die quotal zu berechnenden Gebühren von eBay eingestellt wurde. Hierin könnte ein bewusst niedrig gehaltener Scheinkaufpreis zu sehen sein, den V in der Erwartung auf die Angebotsseite eingestellt hat, ein potentieller Kaufinteressent würde erkennen, dass der angegebene Sofortkaufpreis nicht ernst gemeint sei.17 Die Auslegung der Angebotserklärung hat jedoch ergeben, dass V mit entsprechendem Rechtsbindungswillen ein Angebot zum Kauf des E-Bikes für 2.600 EUR abgegeben hat. Das Angebot, ein E-Bike für 2.600 EUR zu verkaufen, kann aber nicht gleichzeitig ein nicht ernstlich gemeintes Verkaufsangebot über 100 EUR sein.18 Die Erklärung des V ist auf den erkennbar gewollten Angebotsgehalt beschränkt und enthält kein dazu im Widerspruch stehendes weiteres Angebot. Deshalb scheidet auch eine Nichtigkeit der Angebotserklärung des V und damit des Kaufvertrags insgesamt gemäß § 118 BGB aus.

5. Nichtigkeit gemäß § 134 BGB

Der Kaufvertrag könnte jedoch gemäß § 134 BGB nichtig sein. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Gebot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

„Gesetz“ im Sinne des § 134 BGB kann nach Art. 2 EGBGB jede Rechtsnorm sein, d.h. neben materiellen Gesetzen auch Rechtsverordnungen und Satzungen.19

Ob ein Gesetz ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Es ist danach zu fragen, ob die jeweilige Vorschrift ein an sich zulässiges Rechtsgeschäft wegen seines Inhalts oder der Umstände seines Zustandekommens untersagt (Einschränkung des rechtlichen „Dürfens“).20 Dies lässt sich in aller Regel nicht bereits dem Wortlaut, sondern allein dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen. Ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz liegt regelmäßig schon dann vor, wenn sein objektiver Tatbestand erfüllt ist.21 Ein Verschulden der Beteiligten ist nur erforderlich, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.22

a) § 5 Ziff. 5 S. 1 eBay-AGB

Nach § 5 Ziff. 5 S. 1 eBay-AGB ist es Verkäufern verboten, die Gebührenstruktur von eBay zu umgehen. Genau dies beabsichtigte V, indem er bewusst einen deutlich geringeren Preis auf dem Kaufpreisfeld eingegeben hat, um so höhere Gebühren nach Maßgabe der jeweils aktuellen Gebührenordnung von eBay zu sparen. Allerdings handelt es sich bei den eBay-AGB um keine gesetzlichen Vorschriften i.S.v. § 134 BGB, sodass eine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet.23

b) § 263 StGB

Denkbar ist ein Betrug (§ 263 StGB) zu Lasten von eBay.24 Die Prüfung des objektiven Tatbestandes erfolgt hier anhand der vier Merkmale Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden. Zwischen diesen Merkmalen muss ein durchlaufender ursächlicher Zusammenhang bestehen.25 Die Täuschung muss also für den Irrtum, der Irrtum für die Vermögensverfügung und die Verfügung für den Schaden kausal sein.26

Die Tathandlung beim Betrug besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Die Täuschung kann sowohl durch ausdrückliches oder konkludentes aktives Tun als auch durch Unterlassen erfolgen.27 Hier kommt eine Täuschung des K durch aktives Tun des V in Betracht. Täuschen (durch aktives Tun) heißt, bewusst irreführend auf das Vorstellungsbild eines anderen Menschen einzuwirken; ohne Täuschungsbewusstsein liegt schon objektiv keine Täuschung vor.28 Das Verhalten des V war nicht darauf gerichtet, bei K durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum zu erregen. V wies in der Artikelbeschreibung sogar ausdrücklich auf die Beweggründe für seine unterschiedlichen Preisangaben hin. Deshalb scheidet ein Betrug i.S.v. § 263 StGB schon deshalb aus, weil es an einer Täuschungshandlung fehlt.

c) § 263a StGB

In Betracht kommt jedoch ein Computerbetrug nach § 263a StGB.29 Dieser betrugsähnliche Tatbestand will in erster Linie vermögensschädigende Computermanipulationen bekämpfen, bei denen § 263 StGB mit seinen personenbezogenen Merkmalen (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung) nicht greift.30

Der Tatbestand des Computerbetruges (§ 263a StGB) orientiert sich konzeptionell am Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB), wobei an die Stelle der Täuschung beim Betrug die Tathandlungen des § 263a Abs. 1 StGB treten und mit der Irrtumserregung und dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung die Beeinflussung des Ergebnisses eines – vermögenserheblichen – Datenverarbeitungsvorgangs korrespondiert. Aufgrund dieser Struktur- und Wertgleichheit der Tatbestände des Betruges und des Computerbetruges erfasst § 263a Abs. 1 StGB in Einschränkung seines Wortlauts nur solche Handlungen, die, würden nicht lediglich maschinell gesteuerte Geschehensabläufe ausgelöst, als Betrug durch täuschungsbedingte Veranlassung der Vermögensverfügung eines – vom Täter zu unterscheidenden – anderen zu bewerten wären.31

Die Funktion des Täuschungsmerkmals übernehmen die vier Handlungsmodalitäten. Das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs muss beeinflusst werden (i) durch unrichtige Gestaltung des Programms, (ii) durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, (iii) durch unbefugte Verwendung von Daten oder (iv) sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. Anders als beim Betrug nach § 263 StGB wird demnach kein Mensch getäuscht, sondern ein Datenverarbeitungsvorgang manipuliert. Das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs ist nur dann beeinflusst, wenn es von dem Ergebnis abweicht, das bei einem ordnungsgemäßen Programmablauf bzw. ohne die Tathandlung erzielt worden wäre.32

Der V hat durch sein Verhalten nicht in den Ablauf eines Programms – etwa durch Neuschreiben, Verändern oder Löschen von Programmteilen33 – eingegriffen. Eine Programmmanipulation im Sinne der ersten Tathandlungsalternative scheidet deshalb aus.34 Auch hat V keine unrichtigen oder unvollständigen Daten in den Datenverarbeitungsvorgang eingeführt, sodass weder eine Eingabemanipulation im Sinne der zweiten Tathandlungsalternative35 noch eine unbefugte Verwendung von Daten im Sinne der dritten Tathandlungsalternative36 vorliegt. Auch der Auffangtatbestand37 der vierten Tathandlungsalternative ist nicht verwirklicht, weil V nicht auf den Ablauf eines Programms eingewirkt hat. V hat lediglich die von eBay vorgegebene Eingabemaske genutzt und keine Veränderung eines Programms vorgenommen.

Damit scheidet mangels Tathandlung auch ein Computerbetrug gemäß § 263a StGB aus. Der Kaufvertrag zwischen K und V ist damit insgesamt nicht nach § 134 BGB nichtig.

6. Anfechtung durch K, § 142 I BGB

Der K könnte seine auf Abschluss des Kaufvertrag zum Preis von 2.600 € gerichtete Annahmeerklärung jedoch wirksam angefochten haben mit der Folge, dass der Kaufvertrag und damit auch der hier in Rede stehende vertragliche Primäranspruch aus § 433 I 1 BGB gemäß § 142 I BGB rückwirkend (ex tunc) erloschen ist.

a) Anfechtungsgrund

Als Anfechtungsgrund kommt ein Inhaltsirrtum nach § 119 I Alt. 1 BGB in Betracht.38 Ein solcher Irrtum setzt ein Auseinanderfallen von Wille und Erklärung voraus. Der Erklärende muss also, ohne dies zu bemerken, gegenüber dem Erklärungsempfänger aus dessen Sicht etwas anderes zum Ausdruck gebracht haben als das, was er in Wirklichkeit erklären wollte; er hat seine Erklärung zwar so, wie sie lautet, auch tatsächlich abgeben wollen, sich aber über die Bedeutung, die dem Erklärten unter den gegebenen Umständen im Rechtsverkehr zukam, geirrt. Der Erklärende verwendet also zwar das gewollte Erklärungszeichen, verbindet mit diesem aber eine andere Bedeutung als sie ihm nach der normativen Auslegung zukommt.

So liegt der Fall hier. K wollte nur die neben dem „Sofort-Kaufen“-Button angegebenen 100 EUR bieten, nicht aber einen Kaufvertrag zum Preis von 2.600 EUR abschließen. Das Angebot des V auf Abschluss eines Kaufvertrages mit diesem Inhalt hat K aber objektiv angenommen. Als er den „Sofort-Kaufen“-Button betätigte, unterlag K mithin einem Inhaltsirrtum i.S.v. § 119 I Alt. 1 BGB.

b) Anfechtungserklärung

Nach § 143 I BGB muss die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden. Anfechtungsgegner ist hier der V als Vertragspartner des K (vgl. § 143 II Hs. 1 BGB). Fraglich ist jedoch, ob K dem V gegenüber die Anfechtung auch erklärt hat.

Anfechtungserklärung ist jede Willenserklärung, die unzweideutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll. Es bedarf dabei nicht des ausdrücklichen Gebrauchs des Wortes „anfechten“. Erforderlich ist nur, dass sich unzweideutig der Wille ergibt, das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehenlassen zu wollen.39

K hat bereits in der unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts mittels E-Mail geführten Korrespondenz gegenüber V zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit sei, eine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung in der von V verlangten Höhe anzuerkennen. An einen Kaufvertrag zum Preis von 2.600 EUR sieht sich K nicht gebunden. Er verlangt vielmehr von V die Herausgabe und Übereignung des E-Bikes gegen Zahlung von lediglich 100 EUR. Hier könnte eine konkludente Anfechtung der Annahmeerklärung zum Abschluss eines Kaufvertrags zu einem Preis von 2.600 EUR zu sehen sein.

Eine Anfechtungserklärung ist wegen ihres Gestaltungscharakters grundsätzlich bedingungsfeindlich.40 Zulässig ist aber eine Eventualanfechtung, also eine Anfechtung für den Fall, dass das Rechtsgeschäft nicht den in erster Linie behaupteten Inhalt hat oder nicht ohnehin nichtig ist, weil hierin keine Bedingung im Rechtssinne zu sehen ist. Streiten die Parteien über die Auslegung eines Rechtsgeschäfts und will die eine Partei an den Vertrag nur gebunden sein, wenn er in ihrem Sinne ausgelegt wird, und ficht sie anderenfalls das Rechtsgeschäft vorsorglich an, ist die Anfechtungserklärung nicht von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht. Vielmehr soll die (unbedingte) Anfechtungserklärung nur für den Fall gelten, dass die Auslegung in einem der Auffassung des Anfechtenden widersprechenden Sinne erfolgt. Nur für diesen Fall will er an den Vertrag nicht gebunden sein. Die Wirkung der Anfechtung ergibt sich dann aus der künftigen gerichtlichen Klarstellung eines damals nur für die Parteien ungewissen, aber objektiv bereits bestehenden Rechtszustandes.

So verhält es sich hier. K und V streiten über die Auslegung des Kaufvertrages, namentlich über die Höhe des Kaufpreises. K will an den Kaufvertrag nur gebunden sein, wenn dieser in seinem Sinne, d. h. mit einem Kaufpreis von 100 EUR ausgelegt wird. Andernfalls ficht er das Rechtsgeschäft vorsorglich an.41 Demzufolge ist die (konkludente) Anfechtungserklärung des K nicht von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht worden; diese soll vielmehr für den Fall gelten, dass die Auslegung in einem der Auffassung des K widersprechenden Sinn erfolgt. Nur für diesen Fall will K nicht an den Kaufvertrag gebunden sein. Dies stellt eine wirksam Anfechtungserklärung dar.

c) Anfechtungsfrist

Die Anfechtung muss unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen (§ 121 I 1 BGB). Dies ist hier der Fall. K hat bereits in der unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts mittels E-Mail geführten Korrespondenz gegenüber V zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit sei, eine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung in der von V verlangten Höhe anzuerkennen, und dies in der wenige Tage später erfolgten Zahlung des nach seiner Auffassung geschuldeten Kaufpreises von lediglich 100 EUR nachdrücklich wiederholt. Dadurch ist die von § 121 Abs. 1 BGB geforderte Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung gewahrt.42

Damit liegen sämtliche Voraussetzungen der Anfechtung vor. Deshalb ist die Annahmeerklärung des K und infolge dessen der Kaufvertrag zwischen V und K gemäß § 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.

II. Ergebnis

K hat keinen Anspruch gegen V auf Herausgabe und Übereignung des E-Bikes aus § 433 I 1 BGB.

Anmerkung: V ist dem K gemäß § 812 I 1 Alt. 1 BGB zur Rückzahlung der bereits durch K gezahlten 139,90 EUR verpflichtet. Diesem Anspruch steht insbesondere nicht § 814 Alt. 1 BGB entgegen, weil K nicht in positiver Kenntnis der Nichtschuld geleistet hat. Da nach einem solchen bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruch aber nicht gefragt ist, muss zu ihm in der Lösung auch nicht ausgeführt werden.


  1. BGH, Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, Rn. 12; BGH, Urt. v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15, Rn. 19; BGH, Urt. v. 28.03.2012 – VIII ZR 244/10, Rn. 29; BGH, Urt. v. 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, Rn. 15.
  2. BGH, Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, Rn. 13.
  3. Eufinger, JuS 2018, 137, 138.
  4. BGH, Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, Rn. 12; BGH, Urt. v. 10.12.2014 – VIII ZR 90/14, Rn. 19; BGH, Urt. v. 11.05.2011 – VIII ZR 289/09, Rn. 21.
  5. Vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363, 364; Eufinger, JuS 2018, 137, 138.
  6. Bitter/Röder, BGB AT, 4. Aufl. 2018, § 5 Rn. 19.
  7. Vgl. Eufinger, JuS 2018, 137, 138.
  8. BGH, Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, Rn. 12 u. 22.
  9. BGH, Urt. v. 21.05.2008 – IV ZR 238/06, Rn. 30.
  10. BGH, Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, Rn. 16.
  11. BGH, Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, Rn. 17.
  12. Vgl. Eufinger, JuS 2018, 137, 138.
  13. Eufinger, JuS 2018, 137, 139.
  14. BGH, Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, Rn. 23; BGH, Urt. v. 16.10.2012 – X ZR 37/12, Rn. 18 f.
  15. BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 65/09, Rn. 13; BGH, Urt. v. 26.05.2000 – V ZR 399/99, ZIP 2000, 1533.
  16. Vgl. Eufinger, JuS 2018, 137, 139.
  17. Vgl. Eufinger, JuS 2018, 137, 139.
  18. BGH, Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, Rn. 18.
  19. Hier und zum Folgenden: Bitter/Röder, BGB AT, 4. Aufl. 2018, § 6 Rn. 26.
  20. Jacoby/v. Hinden, BGB, 16. Aufl. 2018, § 134 Rn. 2.
  21. BGH, Urt. v. 11.12.1991 – VIII ZR 4/91, NJW 1992, 737, 740; Jacoby/v. Hinden, BGB, 16. Aufl. 2018, § 134 Rn. 2.
  22. Hk-BGB/Dörner, 10. Aufl. 2019, § 134 Rn. 6.
  23. Eufinger, JuS 2018, 137, 139.
  24. Zum Folgenden: Eufinger, JuS 2018, 137, 139.
  25. Rengier, Strafrecht BT I, 20. Aufl. 2018,§ 13 Rn. 1.
  26. Rengier, Strafrecht BT I, 20. Aufl. 2018,§ 13 Rn. 3.
  27. Rengier, Strafrecht BT I, 20. Aufl. 2018,§ 13 Rn. 8.
  28. Rengier, Strafrecht BT I, 20. Aufl. 2018,§ 13 Rn. 9: „Tatbestandsmerkmal mit subjektiver Komponente“.
  29. Zum Folgenden: Eufinger, JuS 2018, 137, 139.
  30. Hier und zum Folgenden: Rengier, Strafrecht BT I, 20. Aufl. 2018,§ 14 Rn. 1.
  31. BGH, Beschl. v. 30.08.2016 – 4 StR 153/16, Rn. 9.
  32. BGH, Beschl. v. 30.08.2016 – 4 StR 153/16, Rn. 12; Kraatz, Jura 2010, 36, 38; Popp, JuS 2011, 385, 391.
  33. BGH, Beschl. v. 30.08.2016 – 4 StR 153/16, Rn. 15.
  34. Vgl. Rengier, Strafrecht BT I, 20. Aufl. 2018,§ 14 Rn. 9.
  35. Vgl. Rengier, Strafrecht BT I, 20. Aufl. 2018,§ 14 Rn. 11.
  36. Vgl. Rengier, Strafrecht BT I, 20. Aufl. 2018,§ 14 Rn. 14.
  37. Rengier, Strafrecht BT I, 20. Aufl. 2018,§ 14 Rn. 59.
  38. Zum Folgenden: BGH, Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, Rn. 25.
  39. BGH, Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, Rn. 29; BGH, Urt. v. 07.06.1984 – IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324, 331 f.
  40. Hier und zum Folgenden: BGH, Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, Rn. 31.
  41. Hier und zum Folgenden: Eufinger, JuS 2018, 137, 140.
  42. BGH, Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, Rn. 30.