Fall: Sicher ist sicher
SACHVERHALT
Der S möchte seinen Lebenstraum verwirklichen und einen eigenen Friseursalon aufmachen. Zu diesem Zweck wendet er sich an die G-Bank (G). Diese verlangt für die Gewährung eines Darlehens Sicherheiten. Da es um einen überschaubaren Betrag von 28.000 Euro geht, erklärt sich der bei den Vertragsverhandlungen anwesende, arbeitslose Freund (F) des S bereit, eine Bürgschaft zu übernehmen und unterschreibt den vorformulierten Bürgschaftsvertrag. Allerdings ist sich die G nicht sicher, ob die Bürgschaft des F als Sicherheit reicht, und verlangt weitere Sicherheiten. Daher ruft S kurzerhand per Mobilfunktelefon bei seinem vermögenden Bekannten (B), der eine Feinkostkette betreibt, an und erklärt ihm die Situation. S reicht das Mobilfunkgerät weiter an den Angestellten der G-Bank, demgegenüber der B die Übernahme der Bürgschaft erklärt. Sodann wird der Darlehensbetrag an S ausgezahlt.
Die Geschäfte entwickeln sich leider nicht wie erhofft. Schon nach einigen Monaten kann S die fälligen Darlehensraten nicht zahlen. Daher wendet sich die G an den B und verlangt, nach Kündigung des Darlehens, Zahlung von 28.000 Euro. B wendet ein, er habe sich doch nur zwischen Tür und Angel am Handy erklärt und außerdem müsse man sich zunächst an S halten.
1. Frage: Welche Ansprüche hat G gegen B?
2. Frage: Welche Ansprüche hat B gegen S, wenn B an G gezahlt hat?
3. Frage: Welche Ansprüche hat B gegen F, wenn B an G gezahlt hat?
1. Abwandlung
Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn B eine Hypothek an seinem Grundstück bestellt hätte?
2. Abwandlung
Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn B eine Grundschuld an seinem Grundstück bestellt hätte?
Der S möchte seinen Lebenstraum verwirklichen und einen eigenen Friseursalon aufmachen. Zu diesem Zweck wendet er sich an die G-Bank (G). Diese verlangt für die Gewährung eines Darlehens Sicherheiten. Da es um einen überschaubaren Betrag von 28.000 Euro geht, erklärt sich der bei den Vertragsverhandlungen anwesende, arbeitslose Freund (F) des S bereit, eine Bürgschaft zu übernehmen und unterschreibt den vorformulierten Bürgschaftsvertrag. Allerdings ist sich die G nicht sicher, ob die Bürgschaft des F als Sicherheit reicht, und verlangt weitere Sicherheiten. Daher ruft S kurzerhand per Mobilfunktelefon bei seinem vermögenden Bekannten (B), der eine Feinkostkette betreibt, an und erklärt ihm die Situation. S reicht das Mobilfunkgerät weiter an den Angestellten der G-Bank, demgegenüber der B die Übernahme der Bürgschaft erklärt. Sodann wird der Darlehensbetrag an S ausgezahlt.
Die Geschäfte entwickeln sich leider nicht wie erhofft. Schon nach einigen Monaten kann S die fälligen Darlehensraten nicht zahlen. Daher wendet sich die G an den B und verlangt, nach Kündigung des Darlehens, Zahlung von 28.000 Euro. B wendet ein, er habe sich doch nur zwischen Tür und Angel am Handy erklärt und außerdem müsse man sich zunächst an S halten.
1. Frage: Welche Ansprüche hat G gegen B?
2. Frage: Welche Ansprüche hat B gegen S, wenn B an G gezahlt hat?
3. Frage: Welche Ansprüche hat B gegen F, wenn B an G gezahlt hat?
1. Abwandlung
Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn B eine Hypothek an seinem Grundstück bestellt hätte?
2. Abwandlung
Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn B eine Grundschuld an seinem Grundstück bestellt hätte?