Fall: Quadhelmpflicht
Der B fährt leidenschaftlich gerne Quad. Nachdem er diesem Hobby zunächst abseits der öffentlichen Straßen frönte, ging er im Jahre 2002 dazu über, auch in seiner Heimatstadt Paderborn mit seinem Quad zu fahren. Dies erfolgte anfänglich ohne einen Führerschein, da der 47 Jahre alte B seit bisher 29 Jahren auch Auto ohne „Pappe“ gefahren ist, ohne jemals kontrolliert worden zu sein. Erst als zum 1.1.2005 der Führerschein Klasse S eingeführt wurde, legte der B eine entsprechende Prüfung ab, da er sein geliebtes Quad zukünftig legal fahren können wollte.
Zu diesem Zeitpunkt sah die Straßenverkehrsordnung keine Helmpflicht für Quads vor. Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 21a Abs. 2 StVO a.F., die ihrerseits durch die Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975 eingeführt wurde, lautete:
Die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer müssen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Das gilt nicht für Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Diese Vorschrift war ursprünglich nicht bußgeldbewehrt, da der Verordnungsgeber davon ausging, dass die Pflicht zum Tragen von Schutzhelmen weitgehend freiwillig befolgt werden würde. Da sich diese Erwartung aus der Sicht des Verordnungsgebers nicht erfüllt hat, wurde § 49 StVO durch Änderungsverordnung vom 21 Juli 1980 dahingehend geändert, dass in § 49 Abs. 1 StVO als Nr. 20a eingefügt wurde:
Das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2
Durch diese Änderung wurde der Katalog der Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG um den Verstoß gegen die Schutzhelmpflicht mit Wirkung zum 1. August 1980 erweitert. Mit Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716) wurde § 21a Abs. 2 StVO neugefasst und damit die Fahrer von "Quads" (mit Wirkung zum 1. Januar 2006) in die Schutzhelmpflicht einbezogen.
?Im Mai 2006, als das Wetter in Paderborn wieder einmal überragend ist, fährt B wie gewohnt ohne Schutzhelm im Muskelshirt und in kurzen Hosen mit seinem Quad durch die Stadt, um jungen Damen auf diese Weise zu imponieren. B hat mit dieser Masche seit Jahren in Paderborn und Umgebung sehenswerte Erfolge. Von daher ging B, als die in ihrer Uniform fesch aussehende junge Polizeibeamtin P auf ihn zukam und ihn freundlich ansprach, davon aus, dass es sich wieder einmal um eine „Anmache“ handeln würde. Umso größer war die Verwunderung, als sich der Zettel, den die P dem B überreichte, nicht als die erhoffte Telefonnummer der Polizistin, sondern als Bußgeldbescheid für Fahren ohne Schutzhelm auf einem Quad entpuppte.
Ebenso erging es Tags zuvor dem M, einem Kumpel von B, der neben einem tiefergelegten Manta, auch ein in Wehrmachtsfarben lackiertes Quad hat. Als beide sich absichtlich trafen, kam das Gespräch sofort auf die junge Polizistin, später dann auf die Bußgeldbescheide. Man kam insoweit überein, gemeinsam unter Einschaltung des befreundeten Rechtsanwalts R in dieser Angelegenheit direkt vors Bundesverfassungsgericht zu ziehen und sich dort gegen die Schutzhelmpflicht für Quads und die Bußgeldbewehrung zu wenden. M und B, die beide eifrig Gerichtsshows verfolgen, sind der Ansicht, dass die Verpflichtung zum Tragen von Schutzhelmen auf Quads sowie die diesbezügliche Bußgeldbewehrung gegen ihre Grundrechte verstoße. Zwar sei von der grundsätzlichen Nützlichkeit eines Schutzhelmes auszugehen, gleichwohl dürfe der Staat aber seine Bürger nicht zu einem Verhalten zwingen, nur weil es in ihrem eigenen Interesse vernünftig erscheine. Der mündige Bürger müsse vielmehr sein Risiko selbst beurteilen und sein Verhalten dann danach ausrichten können. Rechte anderer als der betroffenen Quadfahrer seien nicht berührt. Mit allgemeinen sozialen Folgelasten wegen schwerer Unfälle mit Kopfverletzungen könne man die angegriffene Regelung nicht rechtfertigen, denn andernfalls könnte man unter diesem Gesichtspunkt auch gefährliche Sportarten oder Alkoholgenuß und Nikotingenuß verbieten und müsste mal genauer über Fettleibigkeit reden. Um die Quadfahrer zum gewünschten Verhalten zu bringen, reichten eine bessere Ausbildung der Fahrer, entsprechende Warnhinweise (bspw. in der Werbung) und versicherungsrechtliche Maßnahmen aus.
M trägt zudem vor, dass er bei Fahrten mit Schutzhelm an Kopfschmerzen und unter Angstzuständen leide. Außerdem behindere ein Schutzhelm allgemein (insbesondere das unverfälschte Hören und Sehen) und setze darüber hinaus auch die Reaktionsfähigkeit herab. Überdies behindere der Helm auch in einer nicht unerheblichen ?Zahl von Fällen die Erste Hilfe und berge die Gefahr weiterer Schäden, wenn die Wirbelsäule verletzt sei und der Helm unsachgemäß entfernt werde. Außerdem seien vermehrt Genickverletzungen wegen des zusätzlichen Helmgewichtes zu befürchten (Hebeleffekt). Im Übrigen sei die Bußgelddrohung unverhältnismäßig, da bei wiederholten Verstößen sehr hohe Bußgelder zu erwarten seien und der Verlust der Fahrerlaubnis drohe. Sowohl die Helmpflicht, als auch die Bußgeldbewehrung widersprächen im übrigen Art. 3 Abs. 1 GG, da Fahrradfahrer, die mindestens ebenso gefährdet sein, keinen Helm zu tragen haben.
Beurteilen Sie die Erfolgsaussichten der von B und M am 2. August 2006 eingelegten Verfassungsbeschwerde.
Zu diesem Zeitpunkt sah die Straßenverkehrsordnung keine Helmpflicht für Quads vor. Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 21a Abs. 2 StVO a.F., die ihrerseits durch die Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975 eingeführt wurde, lautete:
Die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer müssen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Das gilt nicht für Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Diese Vorschrift war ursprünglich nicht bußgeldbewehrt, da der Verordnungsgeber davon ausging, dass die Pflicht zum Tragen von Schutzhelmen weitgehend freiwillig befolgt werden würde. Da sich diese Erwartung aus der Sicht des Verordnungsgebers nicht erfüllt hat, wurde § 49 StVO durch Änderungsverordnung vom 21 Juli 1980 dahingehend geändert, dass in § 49 Abs. 1 StVO als Nr. 20a eingefügt wurde:
Das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2
Durch diese Änderung wurde der Katalog der Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG um den Verstoß gegen die Schutzhelmpflicht mit Wirkung zum 1. August 1980 erweitert. Mit Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716) wurde § 21a Abs. 2 StVO neugefasst und damit die Fahrer von "Quads" (mit Wirkung zum 1. Januar 2006) in die Schutzhelmpflicht einbezogen.
?Im Mai 2006, als das Wetter in Paderborn wieder einmal überragend ist, fährt B wie gewohnt ohne Schutzhelm im Muskelshirt und in kurzen Hosen mit seinem Quad durch die Stadt, um jungen Damen auf diese Weise zu imponieren. B hat mit dieser Masche seit Jahren in Paderborn und Umgebung sehenswerte Erfolge. Von daher ging B, als die in ihrer Uniform fesch aussehende junge Polizeibeamtin P auf ihn zukam und ihn freundlich ansprach, davon aus, dass es sich wieder einmal um eine „Anmache“ handeln würde. Umso größer war die Verwunderung, als sich der Zettel, den die P dem B überreichte, nicht als die erhoffte Telefonnummer der Polizistin, sondern als Bußgeldbescheid für Fahren ohne Schutzhelm auf einem Quad entpuppte.
Ebenso erging es Tags zuvor dem M, einem Kumpel von B, der neben einem tiefergelegten Manta, auch ein in Wehrmachtsfarben lackiertes Quad hat. Als beide sich absichtlich trafen, kam das Gespräch sofort auf die junge Polizistin, später dann auf die Bußgeldbescheide. Man kam insoweit überein, gemeinsam unter Einschaltung des befreundeten Rechtsanwalts R in dieser Angelegenheit direkt vors Bundesverfassungsgericht zu ziehen und sich dort gegen die Schutzhelmpflicht für Quads und die Bußgeldbewehrung zu wenden. M und B, die beide eifrig Gerichtsshows verfolgen, sind der Ansicht, dass die Verpflichtung zum Tragen von Schutzhelmen auf Quads sowie die diesbezügliche Bußgeldbewehrung gegen ihre Grundrechte verstoße. Zwar sei von der grundsätzlichen Nützlichkeit eines Schutzhelmes auszugehen, gleichwohl dürfe der Staat aber seine Bürger nicht zu einem Verhalten zwingen, nur weil es in ihrem eigenen Interesse vernünftig erscheine. Der mündige Bürger müsse vielmehr sein Risiko selbst beurteilen und sein Verhalten dann danach ausrichten können. Rechte anderer als der betroffenen Quadfahrer seien nicht berührt. Mit allgemeinen sozialen Folgelasten wegen schwerer Unfälle mit Kopfverletzungen könne man die angegriffene Regelung nicht rechtfertigen, denn andernfalls könnte man unter diesem Gesichtspunkt auch gefährliche Sportarten oder Alkoholgenuß und Nikotingenuß verbieten und müsste mal genauer über Fettleibigkeit reden. Um die Quadfahrer zum gewünschten Verhalten zu bringen, reichten eine bessere Ausbildung der Fahrer, entsprechende Warnhinweise (bspw. in der Werbung) und versicherungsrechtliche Maßnahmen aus.
M trägt zudem vor, dass er bei Fahrten mit Schutzhelm an Kopfschmerzen und unter Angstzuständen leide. Außerdem behindere ein Schutzhelm allgemein (insbesondere das unverfälschte Hören und Sehen) und setze darüber hinaus auch die Reaktionsfähigkeit herab. Überdies behindere der Helm auch in einer nicht unerheblichen ?Zahl von Fällen die Erste Hilfe und berge die Gefahr weiterer Schäden, wenn die Wirbelsäule verletzt sei und der Helm unsachgemäß entfernt werde. Außerdem seien vermehrt Genickverletzungen wegen des zusätzlichen Helmgewichtes zu befürchten (Hebeleffekt). Im Übrigen sei die Bußgelddrohung unverhältnismäßig, da bei wiederholten Verstößen sehr hohe Bußgelder zu erwarten seien und der Verlust der Fahrerlaubnis drohe. Sowohl die Helmpflicht, als auch die Bußgeldbewehrung widersprächen im übrigen Art. 3 Abs. 1 GG, da Fahrradfahrer, die mindestens ebenso gefährdet sein, keinen Helm zu tragen haben.
Beurteilen Sie die Erfolgsaussichten der von B und M am 2. August 2006 eingelegten Verfassungsbeschwerde.