Fall: Motor hin oder her

SACHVERHALT

Die Firma A-GmbH & Co. KG (A) handelt als Großhändler mit Industrieelektromotoren, die sie im Wesentlichen von der Firma-B GmbH (B) bezieht. A erhält von B im Januar 2014 zwei Elektromotoren mit den Fabrikationsnummern 01 und 02 zum Weiterverkauf vereinbarungsgemäß unter erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert. Der Kaufpreis für die beiden Elektromotoren betrug jeweils 5.000 Euro, den B in zwei getrennten Rechnungen jeweils mit Datum vom 22. Januar 2014 A in Rechnung gestellt hat. A hat bislang an B lediglich einen Betrag in Höhe von 7.000 Euro gezahlt, ohne auf dem Überweisungsträger eine nähere Angabe gemacht zu haben, welcher Rechnungsbetrag damit beglichen werden soll.

Weiter wurde zwischen A und B vereinbart, dass auf Wunsch von A die B einen Testmotor für Kunden von A zur Verfügung stellen soll. Für diesen zusätzlichen Service musste A zwar nichts bezahlen, dafür sollte aber der Testmotor im Eigentum von B verbleiben und nicht weiterverkauft werden dürfen.

Da die Geschäfte nicht so gut liefen, wie A ursprünglich angenommen hatte, übereignete sie die Motoren (Fa.-Nr. 01 und 02) im März 2014 an F zur Sicherheit für ein ihr von F gewährtes Darlehen. Zwischen F und A wurde vereinbart, dass diese die Motoren weiter besitzen und ordnungsgemäß verwahren und lagern sollte. F seinerseits übereignete den Motor mit der Fa-Nr. 02 im April 2014 an die S gleichfalls zur Sicherheit weiter, indem er seinen Herausgabeanspruch gegen A an S abtrat.

Überraschend tat sich auch für den Testmotor mit der Fa.-Nr. 03, der über eine höhere Leistung verfügte, im Mai 2014 eine Verkaufsgelegenheit auf. Die Zwischenhändlerin M zeigte sich an dem Testmotor aufgrund seiner besonderen Leistungsfähigkeit interessiert, weil sie ihrerseits in T einen Abnehmer für diesen Motor gefunden hatte. A ergriff sofort diese Gelegenheit, den Testmotor an M zu veräußern. A teilte B mit, dass diese den Testmotor bitte der Zwischenhändlerin M kurzfristig zu Testzwecken zur Verfügung stellen sollte. M gelang es ihrerseits, den Testmotor an T zu verkaufen. Kurz bevor B den Testmotor Ende Mai 2014 zu M anliefern wollte, teilte M der B als neue Lieferanschrift für den Motor mit der Fa.-Nr. 03 die ihres Kunden T mit, an welche B den Motor auch anlieferte.

Nachdem T den Motor einige Tage in Gebrauch hatte, stellte er fest, dass der Motor für seine Zwecke doch nicht geeignet war. Auf der Suche nach einem Käufer stieß T auf A, die sich, um ein gutes Geschäft zu machen, bereit erklärte, den Testmotor Fa.-Nr. 03 für 2.500 Euro zu kaufen. Der Motor wurde von T unmittelbar A gegen Kaufpreiszahlung im Juni 2014 übergeben.

Aufgrund eines Titels in Höhe von 20.000 Euro des LG Hannover betrieb G, ein Gläubiger der A, die Zwangsvollstreckung gegen die A. Der Gerichtsvollzieher pfändete im Juli 2014 die bei der A vorgefundenen Elektromotoren 01 bis 03 durch Anbringung eines Pfandsiegels.

Mit der Pfändung ist B nicht einverstanden und wendet sich deshalb an ihren Rechtsanwalt.

Bearbeitervermerk:
In einem Gutachten ist die Stellungnahme des Anwalts vorzubereiten. In dem Gutachten ist aufzuzeigen, wie sich die dinglichen Rechtspositionen von A, B, F, S, M und T an den Elektromotoren entwickelt haben.