Fall: Mittelbare Stellvertretung

Die Medizinstudentin Melanie (M) möchte mit ihrem Freund Ferdinand (F) zusammenziehen. Die Einrichtung für die gemeinsam angemietete Wohnung haben sie bereits weitgehend zusammen. Was noch fehlt, ist ein Fernseher. Da M sich gerade auf das Physikum vorbereitet und keine Zeit hat, sich ein geeignetes Gerät auszusuchen, bittet sie den F, den Fernseher alleine zu besorgen. Sie gibt dem F 600,00 EUR in bar und sagt ihm, der Fernseher gehe „auf sie“, da F bereits zahlreiche Einrichtungsgegenstände mit in die „wilde Ehe“ gebracht habe und die M findet, dass sie in Bezug auf den Fernseher „dran sei“. F kenne sich zudem ohnehin viel besser mit technischen Geräten aus und deshalb habe er im Rahmen des vorgegebenen Budgets „völlig freie Hand“, um in ihrem Namen ein geeignetes Gerät zu kaufen.

Der F macht sich sofort auf den Weg in das Elektronik-Fachgeschäft des Dagobert Dumping (D) und wird dort nach eingehender Beratung durch einen Ladenangestellten (L) fündig. F entscheidet sich für ein Smart TV mit einer Bildschirmgröße von 55 Zoll (138 cm), an dessen umfassendem Produktbeschreibungsschild ein Preis von 499,00 EUR ausgewiesen ist. Da von diesem Modell aktuell nur noch das Ausstellungsstück im Ladengeschäft des D vorrätig ist und F darauf besteht, ein originalverpacktes neues Gerät zu bekommen, gibt er bei L eine entsprechende Bestellung auf, ohne dabei den Namen der M auch nur zu erwähnen. L nimmt die Bestellung auf und händigt dem F, nachdem dieser den Kaufpreis sofort in bar entrichtet hat, einen Abholschein für den Fernseher aus. Dieser seit in fünf Tagen abholbereit.

Fünf Tage später erscheint die M in der Warenausgabeabteilung des Ladengeschäfts des D und verlangt unter Vorlage des Abholscheins und Berufung auf den Kaufvertragsschluss die Übergabe und Übereignung des Fernsehers. Zu Recht?

Gliederung:

Anspruch der M gegen den D aus § 433 I 1 BGB
  1. Angebot
    1. des D
    2. der M
      • a) Zurechnung der Erklärung des F nach § 164 I 1 BGB
        • aa) Eigene Willenserklärung
        • bb) Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
          • (1) Grundsatz: „Offenlegungspflicht“
          • (2) Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht
            • (a) Gleichgültigkeit des Vertragspartners
            • (b) Vertreterwille
        • cc) Vertretungsmacht
          • (1) Rechtsmacht „sui generis“ gemäß § 1357 I BGB
            • (a) Direkte Anwendung
            • (b) Analoge Anwendung
          • (2) Bevollmächtigung durch M
        • b) Wirksamwerden der Erklärung durch Zugang bei L
  2. Annahme des D
    1. Eigene Willenserklärung
    2. Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
    3. Vertretungsmacht
    4. Wirksamwerden der Erklärung durch Zugang bei F
  3. Ergebnis

Lösung:

M könnte gegen D einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fernsehers aus § 433 I 1 BGB haben. Dazu müsste zwischen M und D ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Dies setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB), voraus.

I. Angebot

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der dem Empfänger ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass dieser lediglich „Ja“ zu sagen braucht, um den Vertrag zustande zu bringen. Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Angebots sind die inhaltliche Bestimmtheit und der Rechtsbindungswille.

Die inhaltliche Bestimmtheit setzt grundsätzlich voraus, dass zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile (sog. essentialia negotii) enthalten sind. Hierzu zählen der Vertragsgegenstand, die Vertragsparteien und bei entgeltlichen Verträgen die Gegenleistung. Das Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages muss also den Kaufgegenstand, den Käufer und den Verkäufer sowie den Kaufpreis umfassen.

Der Rechtsbindungswille ist der Wille einer Person, sich rechtsgeschäftlich zu binden, also eine Verpflichtung einzugehen. Ob dieser Rechtsbindungswille bei Abgabe der Willenserklärung vorhanden war und dementsprechend ein Angebot vorliegt, ist durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen. Der Rechtsbindungswille fehlt insbesondere bei der Einladung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum); der Rechtsbindungswille wird in diesen Fällen verneint, um der Gefahr der Mehrfachverpflichtung vorzubeugen und dem Erklärenden nicht die Freiheit der Vertragspartnerwahl zu nehmen.

1. des D

Ein Angebot könnte der D unterbreitet haben, in dem er den Fernseher in seinem Ladengeschäft ausgestellt hat. Durch die umfassende Produktbeschreibung auf dem beigestellten Schild und den dort ausgewiesenen Preis stehen Kaufgegenstand und –preis fest. An der inhaltlichen Bestimmtheit könnten aber deshalb Zweifel bestehen, weil die Person des Käufers nicht feststeht. Regelmäßig ist ein Angebot nur dann als hinreichend bestimmt anzusehen, wenn – neben den sonstigen wesentlichen Vertragsbestandteilen – (auch) die Identität der Vertragsparteien bekannt ist.1 Allerdings kann der Antragende darauf verzichten, mit seinem Angebot bestimmte Personen anzusprechen, wenn es ihm gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag schließt. Ein solches Angebot wird als offerta ad incertas personas bezeichnet und stellt ein verbindliches, an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtetes Angebot dar.

Ob es dem D gleichgültig war, wer sein Vertragspartner und Käufer des Fernsehers sein würde, ist ebenso wie die damit letztlich einhergehende Frage, ob zum Zeitpunkt der (bloßen) Ausstellung der Ware im Ladengeschäft bereits ein Rechtsbindungswille vorlag, durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB anhand des objektiven Empfängerhorizonts zu ermitteln. Die Vorschriften der §§ 133, 157 BGB werden nicht nur – ihrem Wortlaut entsprechend – für die Auslegung des Inhalts von Willenserklärungen herangezogen, sondern auch zur Klärung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten überhaupt als Willenserklärung zu verstehen ist.2 Es ist danach zu fragen, ob das gezeigte Verhalten unter objektiver Würdigung aller erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Willenserklärung – hier: als rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages – anzusehen war.3

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, sprechen die besseren Gründe gegen die Annahme einer offerta ad incertas personas und auch gegen die Annahme eines Rechtsbindungswillens des D. Andenfalls könnte nämlich jeder, der ein solches Angebot sinnlich wahrnimmt, es mit einem schlichten „Ja“ annehmen und so einen Kaufvertrag zustande bringen. Dann wäre die Vertragspartnerwahl des D eingeschränkt, was gerade bei hochpreisigen Kaufgegenständen – wie hier dem Fernseher – problematisch wäre, weil es der D dann nicht verhindern könnte, dass ein Kaufvertrag auch mit zahlungsunfähigen Käufern zustande käme. Zudem könnten auch Warenkapazitätsprobleme auftreten, weil Kunden in einem Ladengeschäft regelmäßig – wie auch hier – nicht das Ausstellungsstück, sondern ein baugleiches neues („originalverpacktes“) Gerät wünschen. Ob D auch dann, wenn zeitgleich mehrere Kunden die Annahmen des vermeintlichen Angebots erklärten, genügend Geräte vorrätig hat bzw. bestellen könnte, ist unklar. Es könnte also, sofern man in der Ausstellung der Ware bereits ein rechtsverbindliches Angebot ad incertas personas erblicken würde, zu der Situation kommen, dass D mehreren Vertragspartnern gegenüber verpflichtet ist, ohne diese Verpflichtungen auch tatsächlich erfüllen zu können. Ein solches Risiko wollte D ersichtlich nicht eingehen, weshalb die Ausstellung des Fernsehers im Ladengeschäft nach dem objektiven Empfängerhorizont lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) anzusehen ist. D war es nicht egal, wer sein Vertragspartner sein würde, und er hatte auch noch keinen Rechtsbindungswillen. Deshalb ist in der Ausstellung des Fernsehers noch kein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen.

2. der M

Möglicherweise stellt aber die Aufgabe der Bestellung gegenüber L ein Vertragsangebot dar. Zu beachten ist jedoch, dass diese Bestellung nicht die M, die den vertraglichen Anspruch gegen den D geltend macht, sondern der F aufgegeben hat, und dies zudem auch nicht bei D sondern bei L. Bei einem Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst durch Abgabe und Zugang wirksam wird (§ 130 I 1 BGB).4 Ein Vertragsschluss zwischen M und D wäre also möglich, wenn sich die M eine von F abgegebene Willenserklärung nach den Regeln der Stellvertretung zurechnen lassen müsste und diese Erklärung durch Zugang bei L wirksam geworden ist.

a) Zurechnung der Erklärung des F nach § 164 I 1 BGB

Nach § 164 I 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Eine wirksame Stellvertretung setzt neben der – hier unproblematischen – Anwendbarkeit der Stellvertretungsregeln5 und der – hier ebenfalls unproblematischen – Zulässigkeit der Stellvertretung6 voraus, dass (i) der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, er dabei (ii) in fremdem Namen auftritt und (iii) mit Vertretungsmacht handelt.

aa) Eigene Willenserklärung

F müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zum Boten.7 Während der Bote eine bereits „fertige“ Willenserklärung des Geschäftsherrn übermittelt, vollzieht sich die für die konkrete Erklärung maßgebliche Willensbildung erst beim Stellvertreter. Der Stellvertreter ist der Erklärende. Die Abgrenzung bestimmt sich nach dem Auftreten der Hilfsperson aus der Sicht eines objektiven Empfängers (Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB). Ein wichtiges Indiz ist dabei das Maß an Entscheidungsspielraum, welches der Hilfsperson eingeräumt ist. Trifft die Hilfsperson aus der Sicht eines objektiven Empfängers eine eigenständige Entscheidung hinsichtlich (zumindest) eines für das konkrete Rechtsgeschäft relevanten Punktes, so liegt in der Regel eine Stellvertretung vor. Beschränkt sich die Eigenständigkeit der Hilfsperson hingegen auf Nebensächlichkeiten, ist regelmäßig von einer Botenschaft auszugehen.

Die M hatte dem F in Bezug auf den Fernseher lediglich ein Budget vorgegeben und ihm im Übrigen bei der Auswahl „völlig freie Hand“ gelassen. Von diesem Entscheidungsspielraum hat F Gebrauch gemacht, indem er sich nach eingehender Beratung durch L für den konkret ausgewählten Fernseher entschieden hat. Es liegt hier eine eigene Willenserklärung des F vor.

Beachte: Ein fehlender Entscheidungsspielraum muss aber nicht zwingend gegen eine Stellvertretung sprechen.8 Z.B. der Kassierer im Supermarkt hat keinen Entscheidungsspielraum bezüglich des Vertragsinhalts und der Vertragspartner. Gleichwohl ist er ein Vertreter, und zwar mit gebundener Marschroute, weil jeder einzelne Vertragsschluss von seiner vorgegebenen Willensbildung abhängig ist.

bb) Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip)

F müsste ferner im Namen der M gehandelt haben. Der Stellvertreter kann ausdrücklich im Namen des Vertretenen handeln (§ 164 I 2 Alt. 1 BGB) oder die Stellvertretung kann sich aus den Umständen ergeben (§ 164 I 2 Alt. 2 BGB).

(1) Grundsatz: „Offenlegungspflicht“

F wollte im Namen der M handeln, hat diesen Umstand dem L gegenüber jedoch mit keinem Wort kundgetan. Er hat weder ausdrücklich im Namen der M gehandelt, noch ergab sich der Vertretungswille des F aus den Umständen. Es lag vielmehr ein Fall der mittelbaren Stellvertretung vor.9 Da der innere, nach außen hin nicht kundgetane Wille, als Vertreter zu handeln, nach § 164 II BGB grundsätzlich unbeachtlich ist, kommt in derartigen Fällen mittelbarer Stellvertretung im Grundsatz ein Vertrag mit dem Vertreter (sog. Eigengeschäft) zustande.10

(2) Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt das sog. verdeckte Geschäft für den, den es angeht, dar. Weil die Offenlegung der Stellvertretung in erster Linie dem Schutz des Geschäftspartners dient, können die Rechtsfolgen des jeweiligen Geschäfts auch ohne Offenlegung ausnahmsweise denjenigen treffen, den sie nach Maßgabe des inneren Vertreterwillens angehen. Ein solches Geschäft11 für den, den es angeht, hat zwei Voraussetzungen: (i) Dem Geschäftspartner muss es gleichgültig sein, welche Person sein Vertragspartner wird, und (ii) die Mittelsperson muss Vertretungswillen haben. Nach Sinn und Zweck des § 164 I, II BGB ist es dann unschädlich, wenn der Vertreter nicht im Namen des Vertretenen handelt.12 Auch ohne eine Offenlegung wird der Vertretene zum Vertragspartner.

(a) Gleichgültigkeit des Vertragspartners

Grundsätzlich besteht stets das Interesse, die Person seines Vertragspartners zu kennen. Im Einzelfall kann dies aber auch anders sein. Insbesondere bei den Bargeschäften des täglichen Lebens wird das Interesse an einer ganz bestimmten Person meist fehlen, sodass der schuldrechtliche Vertrag in diesen Fällen regelmäßig mit dem Hintermann zustande kommt. Sobald der Geschäftspartner die ihm geschuldete Leistung vollständig erhalten hat, ist es ihm in der Regel gleichgültig, wer sein Vertragspartner geworden ist.

Um ein derartiges Bargeschäft des täglichen Lebens handelt es sich hier. F hat die Kaufpreisschuld vollständig erfüllt und damit das wirtschaftliche Interesse des D befriedigt. Der Umstand, dass es sich bei dem Fernseher um einen verhältnismäßig teuren Kaufgegenstand handelt, steht der Annahme eines Geschäfts für den, den es angeht, nicht entgegen. Wer Vertragspartner geworden ist und Erfüllung verlangen kann, spielt für D keine Rolle.

Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil für die Ware ein Abholschein ausgegeben wurde. Bei diesem handelt es sich um ein Legitimationszeichen,13 bei der der Schuldner mit befreiender Wirkung auch dann an den Inhaber des Zeichens leisten kann, wenn dieser nicht der materiell Berechtigte ist (sog. Liberationswirkung).

Auch unter dem Gesichtspunkt etwaiger Gewährleistungsrechte des Käufers gemäß § 434 ff. BGB lässt sich kein besonderes Interesse des D, die Person seines Vertragspartners zu kennen, feststellen. Wer diese Rechte unter Vorlage des Kassenbons und Einreichung der mangelhaften Kaufsache geltend macht, ist für den D als Verkäufer irrelevant.

Damit ist die erste Voraussetzung des Geschäfts für den, en es angeht, erfüllt.

(b) Vertreterwille

Die Wirkung für den Hintermann (hier: die „Hinterfrau“ M) tritt aber nur ein, wenn der mittelbarer Vertreter (hier: F) auch den Willen hatte, dass die Wirkungen des von ihm ohne Offenlegung der Vertretung getätigten Geschäfts den Hintermann treffen.

Beim dinglichen Erfüllungsgeschäft – hier: der Übereignung des Fernsehers gemäß § 929 S. 1 BGB – ist von einem Vertreterwillen insbesondere dann auszugehen, wenn der Hintermann dem mittelbaren Stellvertreter – wie hier – bereits die Geldmittel zur Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrags mitgegeben hat. Dann nämlich hat der mittelbare Stellvertreter kein Interesse daran, den Gegenstand zunächst selbst zu Eigentum zu erwerben, um ihn sodann – Zug um Zug gegen Erstattung seiner Aufwendungen (§ 670 BGB) – an den Hintermann weiter zu übereignen. Dies wäre ein unnötiger (juristischer) Zwischenschritt, mit dem für den Hintermann kein (praktischer oder auch wirtschaftlicher) Vorteil verbunden wäre.

Ähnliches gilt auch für das hier relevante schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, den Kaufvertrag. Überreicht der Hintermann dem mittelbaren Stellvertreter die Geldmittel zur Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrags, bedarf es aus der maßgeblichen Sicht des mittelbaren Stellvertreters keiner Besicherung eines Aufwendungsersatzanspruchs. Ein solches Interesse hat der mittelbare Stellvertreter nur dann, wenn er den Kaufpreis aus eigenen Mitteln „vorstreckt“ und sich diesen vom Hintermann erstatten lassen muss; dann möchte der mittelbare Stellvertreter im Zweifel auch selbst Inhaber des Anspruchs aus § 433 I 1 BGB werden, damit nicht der Hintermann Lieferung an sich verlangen kann und der mittelbare Stellvertreter sodann einen ungesicherten Aufwendungsersatzanspruch (§ 670 BGB) gegen den Hintermann hat.

Vorliegend hat die M dem F die zur Erfüllung des Kaufvertrages mit D erforderlichen Geldmittel gleich mitgegeben. Deshalb besteht aus den vorstehenden Gründen kein Interesse des F an einem Eigengeschäft. Vielmehr möchte er, dass etwaige Gewährleistungsrechte der M zustehen, damit diese sie – ohne (erneute) Einschaltung des F – direkt gegenüber D geltend machen könnte. Demnach hatte F einen Vertreterwillen.

Damit ist auch die zweite Voraussetzung des Geschäfts für den, en es angeht, erfüllt. Der Vertrag kann damit nach den Grundsätzen über das Geschäft für den, den es angeht, mit derjenigen Person zustande gekommen sein, die vertreten werden sollte, vorliegend also mit der M.

cc) Vertretungsmacht

Dafür ist allerdings erforderlich, dass F auch Vertretungsmacht hatte und sich dessen Angebotserklärung „innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht“ (§ 164 I 1 BGB) bewegte.

(1) Rechtsmacht „sui generis“ gemäß § 1357 I BGB

Einen Sonderfall der gesetzlichen Vertretungsmacht stellt § 1357 I BGB dar.14 Danach ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten besorgen (§ 1357 I 1 BGB). Durch solche Geschäfte werden, sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet (§ 1357 I 2 BGB). Die Gemeinsamkeit mit der Vertretungsmacht besteht also darin, dass durch die Willenserklärung eines Ehegatten auch der andere Ehegatte berechtigt und verpflichtet wird. Jedoch bedarf es hierzu keiner Offenlegung und es wird auch nicht allein der Vertretene, sondern neben diesem auch der Vertreter gebunden. Die Ehegatten sind Gesamtgläubiger (§ 428 BGB)15 und Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Aufgrund dieser Besonderheiten wird der Fall des § 1357 I BGB auch als Rechtsmacht sui generis bezeichnet.

(a) Direkte Anwendung

Eine direkte Anwendung dieser Vorschrift scheidet im vorliegenden Fall aus, weil M und F nicht verheiratet sind und lediglich in „wilder Ehe“ zusammenleben. Als „wilde Ehe“ bezeichnet man umgangssprachlich die Beziehung von Paaren, die unverheiratet in einem Haushalt zusammenleben. Die juristische Bezeichnung lautet heute eheähnliche Gemeinschaft.

(b) Analoge Anwendung

In Betracht kommt jedoch eine analoge Anwendung des § 1357 I BGB. Diese setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus.16

Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1357 BGB steht die dort vorgesehene Rechtsmacht beiden Ehegatten gleichermaßen zu. Um diese Rechtswirkung auszulösen, bedarf es einer Eheschließung gemäß § 1310 ff. BGB, also eines mit entsprechendem Rechtsbindungswillen nach außen hin kundgetanen Willensaktes beider Ehepartner. Da ein solcher Wille auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften besteht, ordnet § 8 II LPartG eine entsprechende Anwendung des § 1357 BGB an. Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft lässt sich ein entsprechender Bindungswille der betreffenden Personen hingegen nicht feststellen.17 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft gilt im Rechtsverkehr nicht etwa als faktische Ehe. Auf sie sind deshalb weder die Vorschriften des allgemeinen Eherechts (§§ 1353 ff. BGB) noch diejenigen des LPartG anwendbar. Es fehlt hier sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer Vergleichsbarkeit der Interessenlage, weil die Begründung eines institutionalisierten, rechtsgebundenen Verhältnisses bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gerade nicht gewollt ist. Es handelt sich vielmehr um eine „Verbindung ohne Rechtsbindungswillen“.18 Einer umfassenden analogen Anwendung des Eherechts würde zudem auch Art. 6 I GG entgegenstehen. Insbesondere eine analoge Anwendung des § 1357 BGB scheidet aus.19 Vielmehr ist auf das allgemeine Instrumentarium des Vertretungsrechts (§§ 164 ff. BGB) zurückzugreifen.20

(2) Bevollmächtigung durch M

In Betracht kommt somit allein eine Bevollmächtigung durch M. Nach § 167 I BGB kann eine Vollmacht (vgl. § 166 II 1 BGB) sowohl gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht, § 167 I Alt. 1 BGB) als auch gegenüber dem intendierten Geschäftspartner (Außenvollmacht, § 167 I Alt. 2 BGB) erklärt werden. M hat F beauftragt, in ihrem Namen einen Fernseher zu kaufen. Dies ist nach §§ 133, 157 BGB als Erteilung einer Innenvollmacht zu werten.

Für und gegen die M wirkt die Willenserklärung des F allerdings nur dann, wenn sich diese „innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht“ bewegte. Da M dem F lediglich ein Budget von 600,00 EUR vorgegeben und dem F im Übrigen „völlig freie Hand“ gelassen hat, bewegt sich F mit dem Kauf des Fernsehers für 499,00 EUR im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht.

Damit hat F die M wirksam vertreten, sodass das Angebot der F nach § 164 I 1 BGB unmittelbar für und gegen M wirkt.

b) Wirksamwerden der Erklärung durch Zugang bei L

Als empfangsbedürftige Willenserklärung wird die Angebotserklärung allerdings erst mit ihrem Zugang beim Adressaten wirksam (§ 130 I 1 BGB). Das durch F für M abgegebene Angebot richtete sich an D. Dem D ist die Angebotserklärung allerdings nicht persönlich zugegangen. Auch D hat mit dem L eine Mittelsperson eingeschaltet. Wann eine Willenserklärung bei Abgabe gegenüber einer Mittelsperson dem Empfänger zugeht, hängt davon ab, ob die Mittelsperson als Erklärungsbote21 Empfangsbote oder Empfangsvertreter anzusehen ist.22

Der L könnte vorliegend als Empfangsbote oder als Empfangsvertreter i.S.v. § 164 III BGB einzuordnen sein. Sowohl der Empfangsbote als auch der Empfangsvertreter stehen im Lager des Erklärungsempfängers.23 Der Unterschied zwischen den beiden besteht im Wesentlichen in ihrer Rechtsmacht: Weil der Stellvertreter – nicht nur bei der Abgabe, sondern gemäß § 164 III BGB auch bei der Entgegennahme von Willenserklärungen – an Stelle des Vertretenen handeln kann, entscheidet allein der Zugang beim Vertreter; dieser ist der Empfänger, auch wenn ihn die rechtlichen Wirkungen der Erklärung nicht treffen (vgl. § 164 I 1 BGB). Im Gegensatz dazu ist der Empfangsbote lediglich eine Art „menschlicher Briefkasten“; bei ihm ist die Erklärung zwar bereits im Machtbereich des Empfängers, aber es kommt noch auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger unter gewöhnlichen Umständen an.

Hinweise auf eine (Empfangs-)Bevollmächtigung des L durch D sind nicht ersichtlich. Es ist jedoch zu beachten, dass der L als Angestellter des D in dessen Ladengeschäft tätig gewesen ist. Nach § 56 HGB gilt derjenige, der in einem Laden angestellt ist, als ermächtigt, Verkäufe vorzunehmen, die in einem derartigen Laden gewöhnlich sind. Während die Vorschrift des § 56 HGB nach der Rechtsprechung eine gesetzliche Vermutung für eine Vollmacht des Ladenangestellten begründet,24 handelt es sich nach h. L. um einen gesetzlich geregelten Fall der Anscheinsvollmacht.25 Unabhängig von der dogmatischen Einordnung ist jedenfalls zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 56 HGB vorliegen, weil L dann als Empfangsvertreter (§ 164 III BGB) des D anzusehen ist und die Angebotserklärung dementsprechend mit ihrem Zugang bei L wirksam geworden ist.26

Der Vertretene muss Kaufmann sein und einen Laden betreiben. Beides trifft auf D zu, weil dieser ein Elektronik-Fachgeschäft und damit ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB), für das ein öffentlich zugängliches Geschäftslokal eingerichtet ist. D ist somit als Kaufmann und als Betreiber des Ladens anzusehen.

Die als Vertreter auftretende Person muss in diesem Laden angestellt sein, was auf den L zutrifft.

Schließlich darf der Vertragspartner nicht bösgläubig sein. Dies wäre nach dem Rechtsgedanken des § 54 III HGB nur dann der Fall, wenn dieser das Fehlen einer wirksamen Vollmacht kannte oder hätte kennen müssen. Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, dass dem L eine Vollmacht fehlte, sodass dem F, auf den als Vertreter der M insoweit gemäß § 166 I BGB abzustellen ist, auch keine entsprechende Bösgläubigkeit zur Last fallen kann.

Damit gilt der L gemäß § 56 HGB hinsichtlich aller Verkäufe und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden gewöhnlich geschehen, als von dem D ermächtigt. Zu den ladentypischen Geschäften des Elektronik-Fachgeschäfts des D zählen auch die Verkäufe von Fernsehgeräten, sodass die Vertragspartner des D davon ausgehen dürfen, dass der Ladenangestellte L zum Abschluss entsprechender Kaufverträge ermächtigt ist.

Es liegen mithin alle Voraussetzungen des § 56 HGB vor, sodass von einer wirksamen Vertretung des D durch L auszugehen ist. Hierzu zählt nach § 164 III BGB auch die Entgegennahme von auf Abschluss gewöhnlicher Ladengeschäfte gerichteten Vertragsangeboten wie demjenigen des F im Namen der M. Die Angebotserklärung ist somit durch Zugang bei dem Empfangsvertreter L wirksam geworden (§ 130 I 1 BGB).

II. Annahme des D

Das nach § 164 I 1 BGB für und gegen M wirkende Angebot des F müsste D angenommen haben. Dafür müsste L den D wirksam vertreten haben, also im Rahmen ihm zustehender Vertretungsmacht eine eigene Willenserklärung (Annahmeerklärung) im Namen des D abgegeben haben.

1. Eigene Willenserklärung

L müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Dafür kommt es – in Abgrenzung zum Boten – vor allem darauf an, ob L ein gewisser Entscheidungsspielraum eingeräumt wurde (s.o.). Ein solcher Entscheidungsspielraum ist hier nicht ohne Weiteres festzustellen, weil die Preise für die zu verkaufenden Geräte vorgegeben sind und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass L entscheidenden Einfluss auf den Inhalt der Verträge mit dem Kunden des D hat. Im Innenverhältnis unterlag der L klaren Weisungen des D. Die Abgrenzung zwischen Stellvertretung und Botenschaft richtet sich allerdings nicht nach der Abrede zwischen dem Geschäftsherrn und der Hilfsperson, sondern danach, wie ein Dritter das Auftreten als Hilfsperson verstehen durfte.27 Vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet ist L jedoch zumindest als Vertreter mit gebundener Marschroute anzusehen, weil er jedenfalls über das Zustandekommen des konkreten Vertrags zu entscheiden hatte.28 L gab folglich eine eigene Willenserklärung ab.

2. Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip)

Dies geschah allerdings nicht ausdrücklich im Namen des D. Dass die Willenserklärung nicht im eigenen, sondern im fremden Namen erfolgt, kann sich jedoch aus den Umständen ergeben (§ 164 I 2 Alt. 2 BGB). So liegt der Fall hier. Da der Verkauf in den Geschäftsräumen des D erfolgte und der Fernseher ein typischer Verkaufsgegenstand aus dem Unternehmensbereich des D ist, ergibt sich ein Handeln des L im fremden Namen aus den konkreten äußeren Umständen des Vertragsschlusses. Selbst wenn F keine Kenntnis davon, wer der konkrete Träger des Unternehmens ist, gehabt haben sollte, kämen jedenfalls die Grundsätze des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts29 zur Anwendung. Bei solchen Rechtsgeschäften – wie dem hier in Rede stehenden Kaufvertrag über den Fernseher – bezieht sich das Rechtsgeschäft erkennbar auf ein Unternehmen, sodass Vertragspartner der Unternehmensträger, also diejenige natürliche oder juristische Person ist, die „„hinter dem Unternehmen“ steht. Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll.30 Danach ist die Annahmeerklärung des L zumindest unter Anwendung dieser Grundsätze als im Namen des D abgegeben anzusehen.

3. Vertretungsmacht

Dass L jedenfalls unter Anwendung der Vorschrift des § 56 HGB als durch den D ermächtigt „gilt“, in seinem Namen ladentypische Geschäfte – wie den Verkauf des Fernsehers – vorzunehmen, wurde bereits dargestellt. Es ist somit auch von einer wirksamen Vertretungsmacht des L auszugehen.

4. Wirksamwerden der Erklärung durch Zugang bei F

Als empfangsbedürftige Willenserklärung wird die Annahmeerklärung erst mit ihrem Zugang beim Adressaten wirksam (§ 130 I 1 BGB). Infolge der Vertretereigenschaft des F kommt es gemäß § 164 III BGB jedoch nicht auf einen Zugang bei M, sondern vielmehr bei dem F an. Ein solcher Zugang ist erfolgt. Damit ist die Annahmeerklärung des L im Namen des D wirksam geworden.

III. Ergebnis

Im Ergebnis ist also ein wirksamer Kaufvertrag zwischen D und M zustande gekommen. Aus diesem hat M gemäß § 433 I 1 BGB Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fernsehers.


  1. Hier und zum Folgenden: Bitter/Röder, BGB AT, 4. Aufl. 2018, Fall Nr. 5, S. 191.
  2. BGH, Urt. v. 22.06.1956 – I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106.
  3. Bitter/Röder, BGB AT, 4. Aufl. 2018, Fall Nr. 3, S. 188.
  4. Erst mit ihrer Abgabe wird eine Willenserklärung rechtlich existent, vgl. §§ 119 I, 130 II BGB (BGH, Urt. v. 08.03.2006 – IV ZR 145/05, Rn. 29; Bork, BGB AT, 4. Aufl. 2016, Rn. 611; Klein-Blenkers, Jura 1993, 640, 641). Dem steht der Wortlaut des § 130 I 1 BGB nicht entgegen, da dieser nur besagt, dass eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Damit ist aber nicht gesagt, dass der Zugang allein das Wirksamwerden begründet. Hierfür ist als weitere (notwendige) Voraussetzung auch eine wirksame Abgabe durch den Erklärenden erforderlich.
  5. Die Stellvertretungsregeln der §§ 164 ff. BGB gelten direkt (nur) für Willenserklärungen (vgl. § 164 I 1 BGB). Um eine solche Willenserklärung geht es hier, weshalb die Anwendbarkeit der Stellvertretungsregeln unproblematisch ist. Anders und damit in der Falllösung zu thematisieren wäre dies, wenn es um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlungen (z .B. Mahnung, Fristsetzung) ginge, weil auf die §§ 164 ff. BGB auf diese (lediglich) analog anzuwenden sind. Keine Anwendung finden die §§ 164 ff. BGB bei Realakten.
  6. Die Stellvertretung kann ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Man spricht dann von höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (hier und zum Folgenden: Bitter/Röder, BGB AT, 4. Aufl. 2018, § 10 Rn. 17 – 19). Vertretungsverbote können ausdrücklich normiert sein (z. B. § 1311 S. 1 BGB), aus der Natur des Rechtsgeschäfts folgen (z. B. Verlöbnis, §§ 1297 ff. BGB) oder rechtsgeschäftlich vereinbart werden („gewillkürte Höchstpersönlichkeit“).
  7. Hier und zum Folgenden: Bitter/Röder, BGB AT, 4. Aufl. 2018, Fall Nr. 56, S. 347 f.
  8. Hier und zum Folgenden: Bitter/Röder, BGB AT, 4. Aufl. 2018, § 10 Rn. 21.
  9. Der mittelbare Stellvertreter schließt als Beauftragter oder Geschäftsbesorger für einen Hintermann einen Vertrag, dessen wirtschaftliches Ergebnis dem Hintermann zukommen soll (hier und zum Folgenden: Bitter/Röder, BGB AT, 4. Aufl. 2018, § 10 Rn. 6). Weil er dieses Handeln für fremde Rechnung aber – anders als bei der (echten) Stellvertretung – nicht offenlegt, sondern den Vertrag im eigenen Namen schließt, wird er selbst Vertragspartner. Er ist also nur Interessenvertreter des Geschäftsherrn, nicht aber dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter im Sinne der §§ 164 ff. BGB.
  10. Hier und zum Folgenden: Bitter/Röder, BGB AT, 4. Aufl. 2018, Fall Nr. 56, S. 348 f.
  11. Die Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht, gelten sowohl für das schuldrechtliche als auch für das dingliche Rechtsgeschäfts, wobei allerdings die Voraussetzungen für jedes Geschäft gesondert zu prüfen sind (Bitter/Röder, BGB AT, 4. Aufl. 2018, Fall Nr. 56, S. 348).
  12. Der Sache nach handelt es sich um eine teleologische Reduktion des § 164 BGB (allg. zur teleologischen Reduktion: Bitter/Rauhut, JuS 2009, 289, 294 f.).
  13. Solche Papiere, die keine Leistungsverpflichtung enthalten (weitere Beispiele: Garderobenmarke, Reparaturschein), werden auch als „reine Legitimationspapiere“ bezeichnet. Für diese Urkunden gilt § 807 BGB nicht (Hk-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, § 807 Rn. 2).
  14. Zum Folgenden: Bitter/Röder, BGB AT, 4. Aufl. 2018, § 10 Rn. 68 f.
  15. Jacoby/v. Hinden, BGB, 16. Aufl. 2018, § 1357 Rn. 8; Erman/Kroll-Ludwigs, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1357 Rn. 20; a. A. Hk-BGB/Kemper, BGB, 10. Aufl. 2019, § 1359 Rn. 14: Gläubiger nach § 432 BGB.
  16. Allgemein zur Analogie siehe Bitter/Rauhut, JuS 2009, 289, 297 f.
  17. Hier und zum Folgenden: Erman/Kroll-Ludwigs, BGB, 15. Aufl. 2017, Vor § 1353 Rn. 14.
  18. BGH, Urt. v. 09.07.2008 – XII ZR 179/05, Rn. 18.
  19. OLG Hamm, Urt. v. 28.09.1988 – 11 U 39/88, NJW 1989, 616; Erman/Kroll-Ludwigs, BGB, 15. Aufl. 2017, Vor § 1353 Rn. 19 und § 1357 Rn. 7.
  20. Erman/Kroll-Ludwigs, BGB, 15. Aufl. 2017, Vor § 1353 Rn. 19.
  21. Im Gegensatz zum Empfangsboten, der als „personifizierte Empfangseinrichtung“ gesehen wird und dem Lager des Empfängers zuzurechnen ist, stellt der Erklärungsbote ein „personifiziertes Transportmittel“ dar, welches dem Lager des Erklärenden zuzurechnen ist (Fritzsche, Fälle zum BGB AT, 7. Aufl. 2019, Fall 6 Rn. 14 Fn. 19).
  22. Fritzsche, Fälle zum BGB AT, 7. Aufl. 2019, Fall 6 Rn. 6.
  23. Hier und zum Folgenden: Fritzsche, Fälle zum BGB AT, 7. Aufl. 2019, Fall 6, S. 56 (Vorüberlegungen).
  24. BGH, Urt. v. 24.09.1975 – VIII ZR 74/74, NJW 1975, 2191; BGH, Urt. v. 04.05.1988 – VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109.
  25. Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl. 2006, § 14 Rn. 5.
  26. Vgl. zum Folgenden: Bitter/Röder, BGB AT, 4. Aufl. 2018, § 21, Fall 56, S. 351.
  27. Hk-BGB/Dörner, BGB, 10. Aufl. 2019, § 164 Rn. 4.
  28. Vgl. Bitter/Röder, BGB AT, 4. Aufl. 2018, § 21, Fall 56, S. 350.
  29. Zu diesen siehe Bitter/Röder, BGB AT, 4. Aufl. 2018, § 10 Rn. 51 – 57.
  30. BGH, Urt. v. 31.07.2012 – X ZR 154/11, Rn. 10; OLG Schleswig, Beschl. v. 09.03.2015 – 5 U 203/04, ZIP 2015, 1542, 1543.