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§ 40 VwGO
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
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§ 40 VwGO
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
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§ 23 EGGVG
(1) Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden.
(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.
(3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden.
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§ 23 EGGVG
(1) Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden.
(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.
(3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden.
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§ 23 EGGVG
(1) Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden.
(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.
(3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden.
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§ 23 EGGVG
(1) Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden.
(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.
(3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden.
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§ 86a StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
- 2.
- Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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§ 86a StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
- 2.
- Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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§ 40 VwGO
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
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§ 40 VwGO
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
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§ 88 VwGO
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
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§ 88 VwGO
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
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§ 42 VwGO
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
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§ 42 VwGO
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
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§ 35 VwVfG
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
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§ 35 VwVfG
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
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§ 43 VwVfG
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
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§ 43 VwVfG
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
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§ 113 VwGO
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
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§ 113 VwGO
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
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§ 113 VwGO
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
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§ 113 VwGO
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
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§ 113 VwGO
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
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§ 113 VwGO
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
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§ 43 VwGO
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
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§ 43 VwGO
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
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Art 19 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
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Art 19 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
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Art 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
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Art 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
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§ 42 VwGO
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
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§ 42 VwGO
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
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Art 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Art 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
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§ 68 VwGO
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
- der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
- 2.
- der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
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§ 68 VwGO
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
- der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
- 2.
- der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
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§ 74 VwGO
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
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§ 58 VwGO
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
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§ 58 VwGO
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
-
§ 78 VwGO
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
- gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
- 2.
- sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
-
§ 78 VwGO
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
- gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
- 2.
- sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
-
§ 61 VwGO
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
- natürliche und juristische Personen,
- 2.
- Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3.
- Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
-
§ 61 VwGO
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
- natürliche und juristische Personen,
- 2.
- Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3.
- Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
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§ 62 VwGO
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
- die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
- 2.
- die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
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§ 62 VwGO
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
- die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
- 2.
- die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
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§ 11 NSOG
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln.
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§ 11 NSOG
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln.
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§ 1 NSOG
(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei haben gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sie treffen hierbei auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Polizei hat im Rahmen ihrer Aufgabe nach Satz 1 insbesondere auch Straftaten zu verhüten.
(2) Die Polizei wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Verwaltungsbehörden und Polizei unterrichten sich gegenseitig, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden und der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(4) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 51 bis 53).
(5) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
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§ 11 NSOG
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln.
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§ 11 NSOG
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln.
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§ 86a StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
- 2.
- Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
-
§ 2 NSOG
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
a) Gefahr:
eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;
b) gegenwärtige Gefahr;
eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
c) erhebliche Gefahr;
eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter;
d) Gefahr für Leib oder Leben;
eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
2. abstrakte Gefahr;
eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;
3. Maßnahme:
Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe;
4. Gefahr im Verzuge:
eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;
5. Polizei:
die Polizeibehörden (§ 87 Abs. 1) sowie für sie die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Nummer 6) und die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (§ 95);
6. Polizeibeamtin oder Polizeibeamter:
eine Beamtin oder ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, die oder der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt ist;
7. Verwaltungsbehörde:
die nach § 97 zuständigen Verwaltungsbehörden sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten;
8. Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte:
im Dienst einer Verwaltungsbehörde stehende oder sonst von ihr weisungsabhängige Personen, die allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt sind;
9. Straftat:
eine den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichende rechtswidrige Tat;
10. besonders schwerwiegende Straftat:
a) die Bildung einer kriminellen Vereinigung in den Fällen des § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) und die Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB, ausgenommen die Fälle des § 129a Abs. 3 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB,
b) eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 176 Abs. 1 und 2, § 176a Abs. 3, § 177 Abs. 2 bis 4, § 179 Abs. 5 und 7 und § 184b Abs. 3 StGB,
c) Mord nach § 211, Totschlag nach § 212 StGB und schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB,
d) eine Straftat gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 233, 233a Abs. 2, §§ 234, 234a, 239a und 239b StGB,
e) eine gemeingefährliche Straftat nach § 306 Abs. 1, § 306a Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 und 4, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 3 und § 316c StGB,
f) schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften nach § 330a Abs. 1 und 3 StGB,
g) Völkermord nach § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 VStGB oder ein Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 VStGB,
h) eine Straftat nach § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
i) eine Straftat nach § 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 5 des Waffengesetzes,
j) eine Straftat nach § 30a Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), auch in Verbindung mit § 30b BtMG und mit § 129 Abs. 4 StGB, und
k) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern nach § 97 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes;
11. Straftat von erheblicher Bedeutung:
a) eine Straftat nach Nummer 10,
b) ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 StGB,
c) ein Vergehen nach den §§ 85, 87 bis 89, 98, 99, 129, 129a Abs. 3, §§ 130, 174 bis 176, 179, 180 Abs. 2 und 3, §§ 180a, 181a Abs. 1, § 182 Abs. 1, § 184b Abs. 1 und 2, §§ 303b, 305, 305a, 315 Abs. 1, 4 und 5, §§ 316b und 317 Abs. 1 StGB und ein in § 138 Abs. 1 StGB genanntes Vergehen,
d) ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen sowie
e) die Teilnahme an einer Straftat nach den Buchstaben a bis d;
12. Kontakt- oder Begleitperson:
eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person insbesondere von der Planung oder der Vorbereitung der Straftat oder der Verwertung der Tatvorteile oder von einer einzelnen Vorbereitungshandlung Kenntnis hat oder daran wissentlich oder unwissentlich mitwirkt.
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§ 2 NSOG
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
a) Gefahr:
eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;
b) gegenwärtige Gefahr;
eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
c) erhebliche Gefahr;
eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter;
d) Gefahr für Leib oder Leben;
eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
2. abstrakte Gefahr;
eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;
3. Maßnahme:
Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe;
4. Gefahr im Verzuge:
eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;
5. Polizei:
die Polizeibehörden (§ 87 Abs. 1) sowie für sie die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Nummer 6) und die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (§ 95);
6. Polizeibeamtin oder Polizeibeamter:
eine Beamtin oder ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, die oder der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt ist;
7. Verwaltungsbehörde:
die nach § 97 zuständigen Verwaltungsbehörden sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten;
8. Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte:
im Dienst einer Verwaltungsbehörde stehende oder sonst von ihr weisungsabhängige Personen, die allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt sind;
9. Straftat:
eine den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichende rechtswidrige Tat;
10. besonders schwerwiegende Straftat:
a) die Bildung einer kriminellen Vereinigung in den Fällen des § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) und die Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB, ausgenommen die Fälle des § 129a Abs. 3 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB,
b) eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 176 Abs. 1 und 2, § 176a Abs. 3, § 177 Abs. 2 bis 4, § 179 Abs. 5 und 7 und § 184b Abs. 3 StGB,
c) Mord nach § 211, Totschlag nach § 212 StGB und schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB,
d) eine Straftat gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 233, 233a Abs. 2, §§ 234, 234a, 239a und 239b StGB,
e) eine gemeingefährliche Straftat nach § 306 Abs. 1, § 306a Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 und 4, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 3 und § 316c StGB,
f) schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften nach § 330a Abs. 1 und 3 StGB,
g) Völkermord nach § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 VStGB oder ein Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 VStGB,
h) eine Straftat nach § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
i) eine Straftat nach § 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 5 des Waffengesetzes,
j) eine Straftat nach § 30a Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), auch in Verbindung mit § 30b BtMG und mit § 129 Abs. 4 StGB, und
k) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern nach § 97 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes;
11. Straftat von erheblicher Bedeutung:
a) eine Straftat nach Nummer 10,
b) ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 StGB,
c) ein Vergehen nach den §§ 85, 87 bis 89, 98, 99, 129, 129a Abs. 3, §§ 130, 174 bis 176, 179, 180 Abs. 2 und 3, §§ 180a, 181a Abs. 1, § 182 Abs. 1, § 184b Abs. 1 und 2, §§ 303b, 305, 305a, 315 Abs. 1, 4 und 5, §§ 316b und 317 Abs. 1 StGB und ein in § 138 Abs. 1 StGB genanntes Vergehen,
d) ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen sowie
e) die Teilnahme an einer Straftat nach den Buchstaben a bis d;
12. Kontakt- oder Begleitperson:
eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person insbesondere von der Planung oder der Vorbereitung der Straftat oder der Verwertung der Tatvorteile oder von einer einzelnen Vorbereitungshandlung Kenntnis hat oder daran wissentlich oder unwissentlich mitwirkt.
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§ 2 NSOG
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
a) Gefahr:
eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;
b) gegenwärtige Gefahr;
eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
c) erhebliche Gefahr;
eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter;
d) Gefahr für Leib oder Leben;
eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
2. abstrakte Gefahr;
eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;
3. Maßnahme:
Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe;
4. Gefahr im Verzuge:
eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;
5. Polizei:
die Polizeibehörden (§ 87 Abs. 1) sowie für sie die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Nummer 6) und die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (§ 95);
6. Polizeibeamtin oder Polizeibeamter:
eine Beamtin oder ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, die oder der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt ist;
7. Verwaltungsbehörde:
die nach § 97 zuständigen Verwaltungsbehörden sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten;
8. Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte:
im Dienst einer Verwaltungsbehörde stehende oder sonst von ihr weisungsabhängige Personen, die allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt sind;
9. Straftat:
eine den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichende rechtswidrige Tat;
10. besonders schwerwiegende Straftat:
a) die Bildung einer kriminellen Vereinigung in den Fällen des § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) und die Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB, ausgenommen die Fälle des § 129a Abs. 3 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB,
b) eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 176 Abs. 1 und 2, § 176a Abs. 3, § 177 Abs. 2 bis 4, § 179 Abs. 5 und 7 und § 184b Abs. 3 StGB,
c) Mord nach § 211, Totschlag nach § 212 StGB und schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB,
d) eine Straftat gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 233, 233a Abs. 2, §§ 234, 234a, 239a und 239b StGB,
e) eine gemeingefährliche Straftat nach § 306 Abs. 1, § 306a Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 und 4, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 3 und § 316c StGB,
f) schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften nach § 330a Abs. 1 und 3 StGB,
g) Völkermord nach § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 VStGB oder ein Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 VStGB,
h) eine Straftat nach § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
i) eine Straftat nach § 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 5 des Waffengesetzes,
j) eine Straftat nach § 30a Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), auch in Verbindung mit § 30b BtMG und mit § 129 Abs. 4 StGB, und
k) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern nach § 97 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes;
11. Straftat von erheblicher Bedeutung:
a) eine Straftat nach Nummer 10,
b) ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 StGB,
c) ein Vergehen nach den §§ 85, 87 bis 89, 98, 99, 129, 129a Abs. 3, §§ 130, 174 bis 176, 179, 180 Abs. 2 und 3, §§ 180a, 181a Abs. 1, § 182 Abs. 1, § 184b Abs. 1 und 2, §§ 303b, 305, 305a, 315 Abs. 1, 4 und 5, §§ 316b und 317 Abs. 1 StGB und ein in § 138 Abs. 1 StGB genanntes Vergehen,
d) ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen sowie
e) die Teilnahme an einer Straftat nach den Buchstaben a bis d;
12. Kontakt- oder Begleitperson:
eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person insbesondere von der Planung oder der Vorbereitung der Straftat oder der Verwertung der Tatvorteile oder von einer einzelnen Vorbereitungshandlung Kenntnis hat oder daran wissentlich oder unwissentlich mitwirkt.
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§ 2 NSOG
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
a) Gefahr:
eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;
b) gegenwärtige Gefahr;
eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
c) erhebliche Gefahr;
eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter;
d) Gefahr für Leib oder Leben;
eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
2. abstrakte Gefahr;
eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;
3. Maßnahme:
Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe;
4. Gefahr im Verzuge:
eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;
5. Polizei:
die Polizeibehörden (§ 87 Abs. 1) sowie für sie die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Nummer 6) und die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (§ 95);
6. Polizeibeamtin oder Polizeibeamter:
eine Beamtin oder ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, die oder der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt ist;
7. Verwaltungsbehörde:
die nach § 97 zuständigen Verwaltungsbehörden sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten;
8. Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte:
im Dienst einer Verwaltungsbehörde stehende oder sonst von ihr weisungsabhängige Personen, die allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt sind;
9. Straftat:
eine den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichende rechtswidrige Tat;
10. besonders schwerwiegende Straftat:
a) die Bildung einer kriminellen Vereinigung in den Fällen des § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) und die Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB, ausgenommen die Fälle des § 129a Abs. 3 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB,
b) eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 176 Abs. 1 und 2, § 176a Abs. 3, § 177 Abs. 2 bis 4, § 179 Abs. 5 und 7 und § 184b Abs. 3 StGB,
c) Mord nach § 211, Totschlag nach § 212 StGB und schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB,
d) eine Straftat gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 233, 233a Abs. 2, §§ 234, 234a, 239a und 239b StGB,
e) eine gemeingefährliche Straftat nach § 306 Abs. 1, § 306a Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 und 4, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 3 und § 316c StGB,
f) schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften nach § 330a Abs. 1 und 3 StGB,
g) Völkermord nach § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 VStGB oder ein Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 VStGB,
h) eine Straftat nach § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
i) eine Straftat nach § 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 5 des Waffengesetzes,
j) eine Straftat nach § 30a Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), auch in Verbindung mit § 30b BtMG und mit § 129 Abs. 4 StGB, und
k) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern nach § 97 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes;
11. Straftat von erheblicher Bedeutung:
a) eine Straftat nach Nummer 10,
b) ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 StGB,
c) ein Vergehen nach den §§ 85, 87 bis 89, 98, 99, 129, 129a Abs. 3, §§ 130, 174 bis 176, 179, 180 Abs. 2 und 3, §§ 180a, 181a Abs. 1, § 182 Abs. 1, § 184b Abs. 1 und 2, §§ 303b, 305, 305a, 315 Abs. 1, 4 und 5, §§ 316b und 317 Abs. 1 StGB und ein in § 138 Abs. 1 StGB genanntes Vergehen,
d) ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen sowie
e) die Teilnahme an einer Straftat nach den Buchstaben a bis d;
12. Kontakt- oder Begleitperson:
eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person insbesondere von der Planung oder der Vorbereitung der Straftat oder der Verwertung der Tatvorteile oder von einer einzelnen Vorbereitungshandlung Kenntnis hat oder daran wissentlich oder unwissentlich mitwirkt.
-
§ 6 NSOG
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen im Rahmen ihres oder seines Aufgabenkreises auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer gerichtet werden.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.
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§ 6 NSOG
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen im Rahmen ihres oder seines Aufgabenkreises auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer gerichtet werden.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.
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§ 2 NSOG
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
a) Gefahr:
eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;
b) gegenwärtige Gefahr;
eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
c) erhebliche Gefahr;
eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter;
d) Gefahr für Leib oder Leben;
eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
2. abstrakte Gefahr;
eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;
3. Maßnahme:
Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe;
4. Gefahr im Verzuge:
eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;
5. Polizei:
die Polizeibehörden (§ 87 Abs. 1) sowie für sie die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Nummer 6) und die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (§ 95);
6. Polizeibeamtin oder Polizeibeamter:
eine Beamtin oder ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, die oder der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt ist;
7. Verwaltungsbehörde:
die nach § 97 zuständigen Verwaltungsbehörden sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten;
8. Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte:
im Dienst einer Verwaltungsbehörde stehende oder sonst von ihr weisungsabhängige Personen, die allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt sind;
9. Straftat:
eine den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichende rechtswidrige Tat;
10. besonders schwerwiegende Straftat:
a) die Bildung einer kriminellen Vereinigung in den Fällen des § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) und die Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB, ausgenommen die Fälle des § 129a Abs. 3 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB,
b) eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 176 Abs. 1 und 2, § 176a Abs. 3, § 177 Abs. 2 bis 4, § 179 Abs. 5 und 7 und § 184b Abs. 3 StGB,
c) Mord nach § 211, Totschlag nach § 212 StGB und schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB,
d) eine Straftat gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 233, 233a Abs. 2, §§ 234, 234a, 239a und 239b StGB,
e) eine gemeingefährliche Straftat nach § 306 Abs. 1, § 306a Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 und 4, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 3 und § 316c StGB,
f) schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften nach § 330a Abs. 1 und 3 StGB,
g) Völkermord nach § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 VStGB oder ein Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 VStGB,
h) eine Straftat nach § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
i) eine Straftat nach § 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 5 des Waffengesetzes,
j) eine Straftat nach § 30a Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), auch in Verbindung mit § 30b BtMG und mit § 129 Abs. 4 StGB, und
k) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern nach § 97 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes;
11. Straftat von erheblicher Bedeutung:
a) eine Straftat nach Nummer 10,
b) ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 StGB,
c) ein Vergehen nach den §§ 85, 87 bis 89, 98, 99, 129, 129a Abs. 3, §§ 130, 174 bis 176, 179, 180 Abs. 2 und 3, §§ 180a, 181a Abs. 1, § 182 Abs. 1, § 184b Abs. 1 und 2, §§ 303b, 305, 305a, 315 Abs. 1, 4 und 5, §§ 316b und 317 Abs. 1 StGB und ein in § 138 Abs. 1 StGB genanntes Vergehen,
d) ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen sowie
e) die Teilnahme an einer Straftat nach den Buchstaben a bis d;
12. Kontakt- oder Begleitperson:
eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person insbesondere von der Planung oder der Vorbereitung der Straftat oder der Verwertung der Tatvorteile oder von einer einzelnen Vorbereitungshandlung Kenntnis hat oder daran wissentlich oder unwissentlich mitwirkt.
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§ 2 NSOG
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
a) Gefahr:
eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;
b) gegenwärtige Gefahr;
eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
c) erhebliche Gefahr;
eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter;
d) Gefahr für Leib oder Leben;
eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
2. abstrakte Gefahr;
eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;
3. Maßnahme:
Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe;
4. Gefahr im Verzuge:
eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;
5. Polizei:
die Polizeibehörden (§ 87 Abs. 1) sowie für sie die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Nummer 6) und die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (§ 95);
6. Polizeibeamtin oder Polizeibeamter:
eine Beamtin oder ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, die oder der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt ist;
7. Verwaltungsbehörde:
die nach § 97 zuständigen Verwaltungsbehörden sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten;
8. Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte:
im Dienst einer Verwaltungsbehörde stehende oder sonst von ihr weisungsabhängige Personen, die allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt sind;
9. Straftat:
eine den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichende rechtswidrige Tat;
10. besonders schwerwiegende Straftat:
a) die Bildung einer kriminellen Vereinigung in den Fällen des § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) und die Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB, ausgenommen die Fälle des § 129a Abs. 3 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB,
b) eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 176 Abs. 1 und 2, § 176a Abs. 3, § 177 Abs. 2 bis 4, § 179 Abs. 5 und 7 und § 184b Abs. 3 StGB,
c) Mord nach § 211, Totschlag nach § 212 StGB und schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB,
d) eine Straftat gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 233, 233a Abs. 2, §§ 234, 234a, 239a und 239b StGB,
e) eine gemeingefährliche Straftat nach § 306 Abs. 1, § 306a Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 und 4, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 3 und § 316c StGB,
f) schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften nach § 330a Abs. 1 und 3 StGB,
g) Völkermord nach § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 VStGB oder ein Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 VStGB,
h) eine Straftat nach § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
i) eine Straftat nach § 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 5 des Waffengesetzes,
j) eine Straftat nach § 30a Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), auch in Verbindung mit § 30b BtMG und mit § 129 Abs. 4 StGB, und
k) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern nach § 97 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes;
11. Straftat von erheblicher Bedeutung:
a) eine Straftat nach Nummer 10,
b) ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 StGB,
c) ein Vergehen nach den §§ 85, 87 bis 89, 98, 99, 129, 129a Abs. 3, §§ 130, 174 bis 176, 179, 180 Abs. 2 und 3, §§ 180a, 181a Abs. 1, § 182 Abs. 1, § 184b Abs. 1 und 2, §§ 303b, 305, 305a, 315 Abs. 1, 4 und 5, §§ 316b und 317 Abs. 1 StGB und ein in § 138 Abs. 1 StGB genanntes Vergehen,
d) ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen sowie
e) die Teilnahme an einer Straftat nach den Buchstaben a bis d;
12. Kontakt- oder Begleitperson:
eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person insbesondere von der Planung oder der Vorbereitung der Straftat oder der Verwertung der Tatvorteile oder von einer einzelnen Vorbereitungshandlung Kenntnis hat oder daran wissentlich oder unwissentlich mitwirkt.
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§ 11 NSOG
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln.
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§ 11 NSOG
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln.
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§ 113 VwGO
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
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§ 113 VwGO
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
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§ 43 VwGO
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
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§ 43 VwGO
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
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Art 13 GG
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
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Art 13 GG
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
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§ 42 VwGO
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
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§ 42 VwGO
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
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Art 13 GG
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
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Art 13 GG
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
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§ 43 VwGO
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
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§ 43 VwGO
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
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§ 24 NSOG
(1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.
(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 16 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 18 in Gewahrsam genommen werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
3.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist oder
4.
von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.
(4) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 und in den Fällen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
1.
Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder die in den §§ 232 und 233 StGB genannten Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
2.
sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder
3.
sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden.
(6) Zum Zweck der Gefahrenabwehr dürfen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, andere der Öffentlichkeit zugängliche Räume sowie befriedetes Besitztum, das mit den genannten Räumen im Zusammenhang steht, während der Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeit sowie in der Zeit, in der sich Beschäftigte oder Publikum dort aufhalten, betreten werden.
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§ 24 NSOG
(1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.
(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 16 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 18 in Gewahrsam genommen werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
3.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist oder
4.
von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.
(4) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 und in den Fällen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
1.
Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder die in den §§ 232 und 233 StGB genannten Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
2.
sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder
3.
sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden.
(6) Zum Zweck der Gefahrenabwehr dürfen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, andere der Öffentlichkeit zugängliche Räume sowie befriedetes Besitztum, das mit den genannten Räumen im Zusammenhang steht, während der Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeit sowie in der Zeit, in der sich Beschäftigte oder Publikum dort aufhalten, betreten werden.
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§ 24 NSOG
(1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.
(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 16 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 18 in Gewahrsam genommen werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
3.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist oder
4.
von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.
(4) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 und in den Fällen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
1.
Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder die in den §§ 232 und 233 StGB genannten Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
2.
sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder
3.
sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden.
(6) Zum Zweck der Gefahrenabwehr dürfen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, andere der Öffentlichkeit zugängliche Räume sowie befriedetes Besitztum, das mit den genannten Räumen im Zusammenhang steht, während der Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeit sowie in der Zeit, in der sich Beschäftigte oder Publikum dort aufhalten, betreten werden.
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§ 24 NSOG
(1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.
(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 16 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 18 in Gewahrsam genommen werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
3.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist oder
4.
von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.
(4) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 und in den Fällen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
1.
Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder die in den §§ 232 und 233 StGB genannten Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
2.
sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder
3.
sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden.
(6) Zum Zweck der Gefahrenabwehr dürfen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, andere der Öffentlichkeit zugängliche Räume sowie befriedetes Besitztum, das mit den genannten Räumen im Zusammenhang steht, während der Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeit sowie in der Zeit, in der sich Beschäftigte oder Publikum dort aufhalten, betreten werden.
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§ 24 NSOG
(1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.
(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 16 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 18 in Gewahrsam genommen werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
3.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist oder
4.
von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.
(4) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 und in den Fällen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
1.
Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder die in den §§ 232 und 233 StGB genannten Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
2.
sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder
3.
sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden.
(6) Zum Zweck der Gefahrenabwehr dürfen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, andere der Öffentlichkeit zugängliche Räume sowie befriedetes Besitztum, das mit den genannten Räumen im Zusammenhang steht, während der Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeit sowie in der Zeit, in der sich Beschäftigte oder Publikum dort aufhalten, betreten werden.
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§ 24 NSOG
(1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.
(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 16 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 18 in Gewahrsam genommen werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
3.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist oder
4.
von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.
(4) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 und in den Fällen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
1.
Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder die in den §§ 232 und 233 StGB genannten Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
2.
sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder
3.
sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden.
(6) Zum Zweck der Gefahrenabwehr dürfen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, andere der Öffentlichkeit zugängliche Räume sowie befriedetes Besitztum, das mit den genannten Räumen im Zusammenhang steht, während der Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeit sowie in der Zeit, in der sich Beschäftigte oder Publikum dort aufhalten, betreten werden.
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§ 64 NSOG
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder
2. zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen, erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verwaltungs- oder die Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Verwaltungsbehörden erlassen werden, wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
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§ 64 NSOG
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder
2. zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen, erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verwaltungs- oder die Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Verwaltungsbehörden erlassen werden, wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
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§ 64 NSOG
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder
2. zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen, erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verwaltungs- oder die Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Verwaltungsbehörden erlassen werden, wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
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§ 64 NSOG
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder
2. zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen, erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verwaltungs- oder die Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Verwaltungsbehörden erlassen werden, wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
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§ 64 NSOG
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder
2. zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen, erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verwaltungs- oder die Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Verwaltungsbehörden erlassen werden, wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
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§ 64 NSOG
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder
2. zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen, erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verwaltungs- oder die Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Verwaltungsbehörden erlassen werden, wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
-
§ 1 NSOG
(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei haben gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sie treffen hierbei auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Polizei hat im Rahmen ihrer Aufgabe nach Satz 1 insbesondere auch Straftaten zu verhüten.
(2) Die Polizei wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Verwaltungsbehörden und Polizei unterrichten sich gegenseitig, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden und der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(4) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 51 bis 53).
(5) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
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§ 1 NSOG
(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei haben gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sie treffen hierbei auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Polizei hat im Rahmen ihrer Aufgabe nach Satz 1 insbesondere auch Straftaten zu verhüten.
(2) Die Polizei wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Verwaltungsbehörden und Polizei unterrichten sich gegenseitig, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden und der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(4) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 51 bis 53).
(5) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
-
§ 28 VwVfG
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
- eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
- 2.
- durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
- 3.
- von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
- 4.
- die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
- 5.
- Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
-
§ 28 VwVfG
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
- eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
- 2.
- durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
- 3.
- von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
- 4.
- die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
- 5.
- Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
-
§ 86a StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
- 2.
- Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
-
§ 86a StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
- 2.
- Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
-
§ 2 NSOG
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
a) Gefahr:
eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;
b) gegenwärtige Gefahr;
eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
c) erhebliche Gefahr;
eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter;
d) Gefahr für Leib oder Leben;
eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
2. abstrakte Gefahr;
eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;
3. Maßnahme:
Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe;
4. Gefahr im Verzuge:
eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;
5. Polizei:
die Polizeibehörden (§ 87 Abs. 1) sowie für sie die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Nummer 6) und die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (§ 95);
6. Polizeibeamtin oder Polizeibeamter:
eine Beamtin oder ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, die oder der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt ist;
7. Verwaltungsbehörde:
die nach § 97 zuständigen Verwaltungsbehörden sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten;
8. Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte:
im Dienst einer Verwaltungsbehörde stehende oder sonst von ihr weisungsabhängige Personen, die allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt sind;
9. Straftat:
eine den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichende rechtswidrige Tat;
10. besonders schwerwiegende Straftat:
a) die Bildung einer kriminellen Vereinigung in den Fällen des § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) und die Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB, ausgenommen die Fälle des § 129a Abs. 3 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB,
b) eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 176 Abs. 1 und 2, § 176a Abs. 3, § 177 Abs. 2 bis 4, § 179 Abs. 5 und 7 und § 184b Abs. 3 StGB,
c) Mord nach § 211, Totschlag nach § 212 StGB und schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB,
d) eine Straftat gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 233, 233a Abs. 2, §§ 234, 234a, 239a und 239b StGB,
e) eine gemeingefährliche Straftat nach § 306 Abs. 1, § 306a Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 und 4, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 3 und § 316c StGB,
f) schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften nach § 330a Abs. 1 und 3 StGB,
g) Völkermord nach § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 VStGB oder ein Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 VStGB,
h) eine Straftat nach § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
i) eine Straftat nach § 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 5 des Waffengesetzes,
j) eine Straftat nach § 30a Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), auch in Verbindung mit § 30b BtMG und mit § 129 Abs. 4 StGB, und
k) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern nach § 97 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes;
11. Straftat von erheblicher Bedeutung:
a) eine Straftat nach Nummer 10,
b) ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 StGB,
c) ein Vergehen nach den §§ 85, 87 bis 89, 98, 99, 129, 129a Abs. 3, §§ 130, 174 bis 176, 179, 180 Abs. 2 und 3, §§ 180a, 181a Abs. 1, § 182 Abs. 1, § 184b Abs. 1 und 2, §§ 303b, 305, 305a, 315 Abs. 1, 4 und 5, §§ 316b und 317 Abs. 1 StGB und ein in § 138 Abs. 1 StGB genanntes Vergehen,
d) ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen sowie
e) die Teilnahme an einer Straftat nach den Buchstaben a bis d;
12. Kontakt- oder Begleitperson:
eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person insbesondere von der Planung oder der Vorbereitung der Straftat oder der Verwertung der Tatvorteile oder von einer einzelnen Vorbereitungshandlung Kenntnis hat oder daran wissentlich oder unwissentlich mitwirkt.
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§ 2 NSOG
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
a) Gefahr:
eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;
b) gegenwärtige Gefahr;
eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
c) erhebliche Gefahr;
eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter;
d) Gefahr für Leib oder Leben;
eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
2. abstrakte Gefahr;
eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;
3. Maßnahme:
Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe;
4. Gefahr im Verzuge:
eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;
5. Polizei:
die Polizeibehörden (§ 87 Abs. 1) sowie für sie die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Nummer 6) und die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (§ 95);
6. Polizeibeamtin oder Polizeibeamter:
eine Beamtin oder ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, die oder der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt ist;
7. Verwaltungsbehörde:
die nach § 97 zuständigen Verwaltungsbehörden sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten;
8. Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte:
im Dienst einer Verwaltungsbehörde stehende oder sonst von ihr weisungsabhängige Personen, die allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt sind;
9. Straftat:
eine den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichende rechtswidrige Tat;
10. besonders schwerwiegende Straftat:
a) die Bildung einer kriminellen Vereinigung in den Fällen des § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) und die Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB, ausgenommen die Fälle des § 129a Abs. 3 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB,
b) eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 176 Abs. 1 und 2, § 176a Abs. 3, § 177 Abs. 2 bis 4, § 179 Abs. 5 und 7 und § 184b Abs. 3 StGB,
c) Mord nach § 211, Totschlag nach § 212 StGB und schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB,
d) eine Straftat gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 233, 233a Abs. 2, §§ 234, 234a, 239a und 239b StGB,
e) eine gemeingefährliche Straftat nach § 306 Abs. 1, § 306a Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 und 4, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 3 und § 316c StGB,
f) schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften nach § 330a Abs. 1 und 3 StGB,
g) Völkermord nach § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 VStGB oder ein Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 VStGB,
h) eine Straftat nach § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
i) eine Straftat nach § 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 5 des Waffengesetzes,
j) eine Straftat nach § 30a Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), auch in Verbindung mit § 30b BtMG und mit § 129 Abs. 4 StGB, und
k) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern nach § 97 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes;
11. Straftat von erheblicher Bedeutung:
a) eine Straftat nach Nummer 10,
b) ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 StGB,
c) ein Vergehen nach den §§ 85, 87 bis 89, 98, 99, 129, 129a Abs. 3, §§ 130, 174 bis 176, 179, 180 Abs. 2 und 3, §§ 180a, 181a Abs. 1, § 182 Abs. 1, § 184b Abs. 1 und 2, §§ 303b, 305, 305a, 315 Abs. 1, 4 und 5, §§ 316b und 317 Abs. 1 StGB und ein in § 138 Abs. 1 StGB genanntes Vergehen,
d) ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen sowie
e) die Teilnahme an einer Straftat nach den Buchstaben a bis d;
12. Kontakt- oder Begleitperson:
eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person insbesondere von der Planung oder der Vorbereitung der Straftat oder der Verwertung der Tatvorteile oder von einer einzelnen Vorbereitungshandlung Kenntnis hat oder daran wissentlich oder unwissentlich mitwirkt.
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§ 64 NSOG
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder
2. zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen, erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verwaltungs- oder die Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Verwaltungsbehörden erlassen werden, wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
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§ 64 NSOG
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder
2. zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen, erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verwaltungs- oder die Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Verwaltungsbehörden erlassen werden, wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
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§ 64 NSOG
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder
2. zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen, erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verwaltungs- oder die Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Verwaltungsbehörden erlassen werden, wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
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§ 64 NSOG
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder
2. zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen, erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verwaltungs- oder die Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Verwaltungsbehörden erlassen werden, wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
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§ 64 NSOG
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder
2. zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen, erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verwaltungs- oder die Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Verwaltungsbehörden erlassen werden, wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
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§ 24 NSOG
(1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.
(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 16 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 18 in Gewahrsam genommen werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
3.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist oder
4.
von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.
(4) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 und in den Fällen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
1.
Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder die in den §§ 232 und 233 StGB genannten Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
2.
sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder
3.
sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden.
(6) Zum Zweck der Gefahrenabwehr dürfen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, andere der Öffentlichkeit zugängliche Räume sowie befriedetes Besitztum, das mit den genannten Räumen im Zusammenhang steht, während der Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeit sowie in der Zeit, in der sich Beschäftigte oder Publikum dort aufhalten, betreten werden.
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§ 24 NSOG
(1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.
(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 16 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 18 in Gewahrsam genommen werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
3.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist oder
4.
von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.
(4) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 und in den Fällen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
1.
Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder die in den §§ 232 und 233 StGB genannten Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
2.
sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder
3.
sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden.
(6) Zum Zweck der Gefahrenabwehr dürfen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, andere der Öffentlichkeit zugängliche Räume sowie befriedetes Besitztum, das mit den genannten Räumen im Zusammenhang steht, während der Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeit sowie in der Zeit, in der sich Beschäftigte oder Publikum dort aufhalten, betreten werden.
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§ 24 NSOG
(1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.
(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 16 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 18 in Gewahrsam genommen werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
3.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist oder
4.
von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.
(4) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 und in den Fällen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
1.
Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder die in den §§ 232 und 233 StGB genannten Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
2.
sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder
3.
sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden.
(6) Zum Zweck der Gefahrenabwehr dürfen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, andere der Öffentlichkeit zugängliche Räume sowie befriedetes Besitztum, das mit den genannten Räumen im Zusammenhang steht, während der Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeit sowie in der Zeit, in der sich Beschäftigte oder Publikum dort aufhalten, betreten werden.
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§ 24 NSOG
(1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.
(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 16 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 18 in Gewahrsam genommen werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
3.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist oder
4.
von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.
(4) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 und in den Fällen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
1.
Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder die in den §§ 232 und 233 StGB genannten Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
2.
sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder
3.
sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden.
(6) Zum Zweck der Gefahrenabwehr dürfen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, andere der Öffentlichkeit zugängliche Räume sowie befriedetes Besitztum, das mit den genannten Räumen im Zusammenhang steht, während der Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeit sowie in der Zeit, in der sich Beschäftigte oder Publikum dort aufhalten, betreten werden.
-
§ 18 NSOG
(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies
1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung
a) einer Straftat oder
b) einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit
zu verhindern, oder
3. unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 17 durchzusetzen.
(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person, die aus dem Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Vollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
(3) Die Polizei kann eine minderjährige Person, die sich der Sorge der erziehungsberechtigten Personen entzogen hat, in Obhut nehmen, um sie einer erziehungsberechtigten Person oder dem Jugendamt zuzuführen.
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§ 18 NSOG
(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies
1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung
a) einer Straftat oder
b) einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit
zu verhindern, oder
3. unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 17 durchzusetzen.
(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person, die aus dem Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Vollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
(3) Die Polizei kann eine minderjährige Person, die sich der Sorge der erziehungsberechtigten Personen entzogen hat, in Obhut nehmen, um sie einer erziehungsberechtigten Person oder dem Jugendamt zuzuführen.
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§ 26 NSOG
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,
1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2.
um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehat, vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
3.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und sie oder ein anderer die Sache verwenden kann, um
a)
sich zu töten oder zu verletzen,
b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c)
fremde Sachen zu beschädigen oder
d)
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
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§ 26 NSOG
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,
1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2.
um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehat, vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
3.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und sie oder ein anderer die Sache verwenden kann, um
a)
sich zu töten oder zu verletzen,
b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c)
fremde Sachen zu beschädigen oder
d)
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
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§ 2 NSOG
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
a) Gefahr:
eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;
b) gegenwärtige Gefahr;
eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
c) erhebliche Gefahr;
eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter;
d) Gefahr für Leib oder Leben;
eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
2. abstrakte Gefahr;
eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;
3. Maßnahme:
Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe;
4. Gefahr im Verzuge:
eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;
5. Polizei:
die Polizeibehörden (§ 87 Abs. 1) sowie für sie die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Nummer 6) und die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (§ 95);
6. Polizeibeamtin oder Polizeibeamter:
eine Beamtin oder ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, die oder der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt ist;
7. Verwaltungsbehörde:
die nach § 97 zuständigen Verwaltungsbehörden sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten;
8. Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte:
im Dienst einer Verwaltungsbehörde stehende oder sonst von ihr weisungsabhängige Personen, die allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt sind;
9. Straftat:
eine den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichende rechtswidrige Tat;
10. besonders schwerwiegende Straftat:
a) die Bildung einer kriminellen Vereinigung in den Fällen des § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) und die Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB, ausgenommen die Fälle des § 129a Abs. 3 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB,
b) eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 176 Abs. 1 und 2, § 176a Abs. 3, § 177 Abs. 2 bis 4, § 179 Abs. 5 und 7 und § 184b Abs. 3 StGB,
c) Mord nach § 211, Totschlag nach § 212 StGB und schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB,
d) eine Straftat gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 233, 233a Abs. 2, §§ 234, 234a, 239a und 239b StGB,
e) eine gemeingefährliche Straftat nach § 306 Abs. 1, § 306a Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 und 4, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 3 und § 316c StGB,
f) schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften nach § 330a Abs. 1 und 3 StGB,
g) Völkermord nach § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 VStGB oder ein Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 VStGB,
h) eine Straftat nach § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
i) eine Straftat nach § 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 5 des Waffengesetzes,
j) eine Straftat nach § 30a Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), auch in Verbindung mit § 30b BtMG und mit § 129 Abs. 4 StGB, und
k) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern nach § 97 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes;
11. Straftat von erheblicher Bedeutung:
a) eine Straftat nach Nummer 10,
b) ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 StGB,
c) ein Vergehen nach den §§ 85, 87 bis 89, 98, 99, 129, 129a Abs. 3, §§ 130, 174 bis 176, 179, 180 Abs. 2 und 3, §§ 180a, 181a Abs. 1, § 182 Abs. 1, § 184b Abs. 1 und 2, §§ 303b, 305, 305a, 315 Abs. 1, 4 und 5, §§ 316b und 317 Abs. 1 StGB und ein in § 138 Abs. 1 StGB genanntes Vergehen,
d) ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen sowie
e) die Teilnahme an einer Straftat nach den Buchstaben a bis d;
12. Kontakt- oder Begleitperson:
eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person insbesondere von der Planung oder der Vorbereitung der Straftat oder der Verwertung der Tatvorteile oder von einer einzelnen Vorbereitungshandlung Kenntnis hat oder daran wissentlich oder unwissentlich mitwirkt.
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§ 2 NSOG
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
a) Gefahr:
eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;
b) gegenwärtige Gefahr;
eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
c) erhebliche Gefahr;
eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter;
d) Gefahr für Leib oder Leben;
eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
2. abstrakte Gefahr;
eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;
3. Maßnahme:
Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe;
4. Gefahr im Verzuge:
eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;
5. Polizei:
die Polizeibehörden (§ 87 Abs. 1) sowie für sie die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Nummer 6) und die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (§ 95);
6. Polizeibeamtin oder Polizeibeamter:
eine Beamtin oder ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, die oder der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt ist;
7. Verwaltungsbehörde:
die nach § 97 zuständigen Verwaltungsbehörden sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten;
8. Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte:
im Dienst einer Verwaltungsbehörde stehende oder sonst von ihr weisungsabhängige Personen, die allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt sind;
9. Straftat:
eine den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichende rechtswidrige Tat;
10. besonders schwerwiegende Straftat:
a) die Bildung einer kriminellen Vereinigung in den Fällen des § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) und die Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB, ausgenommen die Fälle des § 129a Abs. 3 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB,
b) eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 176 Abs. 1 und 2, § 176a Abs. 3, § 177 Abs. 2 bis 4, § 179 Abs. 5 und 7 und § 184b Abs. 3 StGB,
c) Mord nach § 211, Totschlag nach § 212 StGB und schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB,
d) eine Straftat gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 233, 233a Abs. 2, §§ 234, 234a, 239a und 239b StGB,
e) eine gemeingefährliche Straftat nach § 306 Abs. 1, § 306a Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 und 4, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 3 und § 316c StGB,
f) schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften nach § 330a Abs. 1 und 3 StGB,
g) Völkermord nach § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 VStGB oder ein Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 VStGB,
h) eine Straftat nach § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
i) eine Straftat nach § 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 5 des Waffengesetzes,
j) eine Straftat nach § 30a Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), auch in Verbindung mit § 30b BtMG und mit § 129 Abs. 4 StGB, und
k) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern nach § 97 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes;
11. Straftat von erheblicher Bedeutung:
a) eine Straftat nach Nummer 10,
b) ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 StGB,
c) ein Vergehen nach den §§ 85, 87 bis 89, 98, 99, 129, 129a Abs. 3, §§ 130, 174 bis 176, 179, 180 Abs. 2 und 3, §§ 180a, 181a Abs. 1, § 182 Abs. 1, § 184b Abs. 1 und 2, §§ 303b, 305, 305a, 315 Abs. 1, 4 und 5, §§ 316b und 317 Abs. 1 StGB und ein in § 138 Abs. 1 StGB genanntes Vergehen,
d) ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen sowie
e) die Teilnahme an einer Straftat nach den Buchstaben a bis d;
12. Kontakt- oder Begleitperson:
eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person insbesondere von der Planung oder der Vorbereitung der Straftat oder der Verwertung der Tatvorteile oder von einer einzelnen Vorbereitungshandlung Kenntnis hat oder daran wissentlich oder unwissentlich mitwirkt.
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§ 64 NSOG
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder
2. zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen, erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verwaltungs- oder die Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Verwaltungsbehörden erlassen werden, wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
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§ 64 NSOG
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder
2. zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen, erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verwaltungs- oder die Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Verwaltungsbehörden erlassen werden, wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
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§ 64 NSOG
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder
2. zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen, erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verwaltungs- oder die Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Verwaltungsbehörden erlassen werden, wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
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§ 64 NSOG
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder
2. zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen, erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verwaltungs- oder die Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Verwaltungsbehörden erlassen werden, wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
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§ 43 VwGO
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
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§ 43 VwGO
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
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§ 26 NSOG
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,
1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2.
um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehat, vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
3.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und sie oder ein anderer die Sache verwenden kann, um
a)
sich zu töten oder zu verletzen,
b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c)
fremde Sachen zu beschädigen oder
d)
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
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§ 26 NSOG
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,
1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2.
um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehat, vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
3.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und sie oder ein anderer die Sache verwenden kann, um
a)
sich zu töten oder zu verletzen,
b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c)
fremde Sachen zu beschädigen oder
d)
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
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§ 64 NSOG
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder
2. zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen, erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verwaltungs- oder die Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Verwaltungsbehörden erlassen werden, wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
-
§ 64 NSOG
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder
2. zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen, erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verwaltungs- oder die Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Verwaltungsbehörden erlassen werden, wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Musterlösung
1. Teil: Aufforderung, das Hakenkreuz abzunehmen
Die Klage des M hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit der Klage
Die Klage müsste zunächst hinsichtlich der Aufforderung, das Kreuz abzunehmen, zulässig sein.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist vorliegend nicht ersichtlich. Es kommt daher als rechtswegeröffnende Norm § 40 I 1 VwGO in Betracht. Dazu müsste es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handeln und es dürfte keine abdrängende Sonderzuweisung greifen. Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen oder Handlungsformen öffentlich-rechtlicher Natur sind. Dabei sind nach der sog. Sonderechtstheorie Normen dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Vorliegend sind die streitentscheidenden Normen solche des NSOG. Diese Normen berechtigen und verpflichten ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt und sind daher öffentlich-rechtlicher Natur. Mithin liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Vorliegend streiten auch keine Verfassungsorgane über formelles Verfassungsrecht. Die Streitigkeit ist daher auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Ferner dürfte keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegen. In Betracht kommt § 23 I EGGVG. Diese Norm greift, wenn die Ordnungsbehörden oder die Polizei repressiv, also zur Strafverfolgung tätig werden. Werden sie demgegenüber präventiv, also zur Gefahrabwehr tätig, dann greift § 23 I EGGVG nicht. Vorliegend verlangte der P von dem M zunächst nur, das Hakenkreuz abzunehmen, um einen möglichen Gesetzesverstoß schnellstmöglich zu beseitigen. Ihm ging es dabei soweit ersichtlich nicht vorrangig um die Verfolgung einer Straftat. P handelte damit zur Gefahrabwehr, mithin präventiv, so dass § 23 I EGGVG hier nicht greift. Damit hat es mit der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I VwGO sein Bewenden.
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich gemäß § 88 VwGO nach dem Begehren des Klägers. Vorliegend wendet sich M gegen die Aufforderung, das Kreuz abnehmen. Seinem Begehren könnte die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 I 4 VwGO entsprechen. Dann müsste es sich bei der Aufforderung um einen erledigten VA handeln.
1. Erledigter VA
Zunächst müsste es sich bei der Aufforderung um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG handeln. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 35 VwVfG. Diese Merkmale sind hinsichtlich der Aufforderung durch den Polizisten P, das Hakenkreuz abzunehmen, erfüllt. Es liegt daher ein VA vor.
Dieser müsste auch erledigt sein. Erledigung tritt ein, wenn von dem VA keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Im Falle der behördlichen Vollstreckung und des Selbstvollzugs des VA durch den Adressaten ist dies der Fall, wenn der Vollzug zu irreparablen Folgen geführt hat und der VA nicht mehr causa für etwas (z.B. einen Kostenbescheid) ist. Im vorliegenden Fall hat M das Kreuz vom Hals genommen und damit den VA selbst vollzogen. Es ist hier nicht ersichtlich, dass die Aufforderung, noch als causa (etwa für einen Kostenbescheid) fortwirkt, so dass Erledigung eingetreten ist. Damit ist die Aufforderung, das Hakenkreuz abzunehmen erledigt.
2. Bestimmung des Zeitpunkts der Erledigung
Zu prüfen ist ferner, wann die Erledigung eingetreten ist. § 113 I 4 VwGO setzt eine Erledigung nach Klageerhebung voraus. Hier ist die Erledigung schon mit dem Abnehmen des Kreuzes, mithin vor Klageerhebung eingetreten. Für diesen Fall gilt § 113 I 4 VwGO in unmittelbarer Anwendung nicht. Fraglich ist, ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt. Dies setzt, wie bei jeder Analogiebildung, voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht und eine vergleichbare Interessenlage vorliegt.
a) Planwidrige Regelungslücke
Das Vorliegen einer Regelungslücke setzt voraus, dass keine andere Klage für das Begehren des Klägers statthaft ist. Vorliegend ist das Begehren letztlich auf die Feststellung gerichtet, dass die Aufforderung, das Kreuz abzunehmen, rechtswidrig war. Diesem Begehren könnte möglicherweise auch eine Feststellungsklage, gerichtet auf eben diese Feststellung, Rechnung tragen. Dann müsste sie diese Feststellung ermöglichen. Die Feststellungsklage ist gerichtet auf die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen. Das Ergebnis einer Feststellungsklage ist damit entsprechend entweder das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Eine solche Feststellung sagt aber nicht zwingend etwas aus über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls über die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Damit entspricht eine solche Feststellung nicht dem Begehren des Klägers und ist von daher nicht die statthafte Klageart. Da eine andere dem Begehren entsprechende Klage nicht ersichtlich ist, liegt eine Regelungslücke vor.
Diese ist auch planwidrig, da der Gesetzgeber den Fall der Erledigung vor Klageerhebung, im Gegensatz zu dem nach Klageerhebung, soweit ersichtlich, übersehen hat.
b) Vergleichbare Interessenlage
Es müsste ferner eine zu dem „Normalfall“ des § 113 I 4 VwGO vergleichbare Interessenlage vorliegen. Insofern ist festzustellen, dass es aus der Sicht des Klägers letztlich egal ist, ob Erledigung kurz vor Klageerhebung oder kurz danach eintritt. Insofern liegt auch eine vergleichbare Interessenlage vor.
Damit liegen die Voraussetzungen einer Analogiebildung hier vor. Damit ist die Fortsetzungsstellungsklage in analoger Anwendung (§ 113 I 4 VwGO analog) die statthafte Klageart.
III. Fortsetzungsfeststellungsinteresse
M müsste auch das nach § 113 I 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse haben. Dieses liegt grundsätzlich vor, wenn der Kläger ein Rehabilitationsinteresse hat, eine Wiederholungsgefahr besteht oder ein Präjudizinteresse gegeben ist. Im Falle der Anwendung der Fortsetzungsfeststellungsklage auf Erledigungen vor Klageerhebung, und damit auch im vorliegenden Fall, kommt ein Präjudizinteresse allerdings nicht in Betracht, da der interessenmäßig dahinterstehende Schadensersatzprozess in diesem Falle unmittelbar vor dem zuständigen (ordentlichen) Gericht geführt werden kann.
M müsste sich daher auf eine der anderen beiden Fallgruppen berufen können. In Betracht kommt hier insbesondere eine Wiederholungsgefahr, da M beabsichtigt, auch in der Zukunft das Kreuz zu tragen. Damit ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben.
IV. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
Gemäß § 42 II VwGO analog müsste M auch klagebefugt sein. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn nach seinem Sachvortrag die Möglichkeit besteht, dass er durch das gerügte Verwaltungshandeln in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. M trägt vorliegend einen Sachverhalt vor, nach dem er Adressat belastenden Verwaltungsakts ist. Es besteht daher die Möglichkeit, dass er durch die Gebote des Verwaltungsakts, hier die Aufforderung, das Kreuz abzunehmen, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I GG verletzt ist. M ist daher klagebefugt.
V. Erfolgloses Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO analog
Nach § 68 I 1 VwGO ist grundsätzlich vor Klageerhebung ein Vorverfahren durchzuführen. Dies gilt auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO in unmittelbarer Anwendung. Fraglich ist, inwieweit ein Vorverfahren erforderlich ist, wenn die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist.
1. Andere Ansicht
Eine Ansicht hält die Durchführung eines Vorverfahrens gleichwohl für sinnvoll und daher für erforderlich. Nur so sei eine Selbstkontrolle der Verwaltung erreichbar. Vorliegend hat M bzgl. der Aufforderung, das Kreuz abzunehmen, keinen Widerspruch eingelegt. Damit fehlte es nach dieser Ansicht am erforderlichen Vorverfahren, so dass die Klage danach unzulässig wäre.
2. Andere Ansicht
Nach anderer Ansicht ist das Vorverfahren mit der Erledigung sinnlos geworden. Bereits eingeleitete Verfahren wären danach einzustellen. Nach dieser Ansicht war hier kein Widerspruch erforderlich, so dass die Klage von daher nicht unzulässig wäre.
3. Stellungnahme
Gegen die Erforderlichkeit eines Widerspruchsverfahrens nach Erledigung spricht insbesondere, dass der Widerspruch in erster Linie ein Rechtsbehelf des Adressaten des VA ist und nur in diesem Rahmen und damit auch nur nachrangig der Selbstkontrolle der Behörde dient. Da der Adressat sonst immer nur Widerspruch mit dem Ziel einlegt, den Ausgangs-VA zu beseitigen oder zu verändern und dies im Falle der Erledigung gerade nicht mehr möglich ist, hat der Adressat auch kein Interesse mehr an einer behördlichen Entscheidung. Die erste Ansicht überzeugt daher nicht und ist somit abzulehnen, so dass der bzgl. der Aufforderung fehlende Widerspruch unschädlich ist.
VI. Klagefrist, § 74 I VwGO analog
Fraglich ist ferner, ob für die Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung die Klagefrist des § 74 I VwGO analog gilt. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Klagefrist des § 74 I 1 VwGO mit Zustellung des Widerspruchsbescheids beginnt. Einen solchen wird die Behörde nach dem zum Vorverfahren Festgestellten in der hier vorliegenden Situation aber nicht erlassen, so dass fraglich ist, ob eine Frist gilt und wenn ja, ab wann das der Fall ist.
1. Andere Ansicht
Es wird insoweit von einer Ansicht vertreten, dass analog § 74 I 2 VwGO eine Klagefrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts analog gilt. Da es jedoch regelmäßig an der Rechtsbehelfsbelehrung bzgl. einer Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt, beginnt diese Frist wegen § 58 I VwGO nicht zu laufen und es gilt die Jahresfrist des § 58 II VwGO. Nach dieser Ansicht liefe hier die Jahresfrist ab der Aufforderung, das Kreuz abzunehmen. Diese kann M mit einer Klageerhebung in dieser Frist wahren.
2. Andere Ansicht
Nach anderer Ansicht gibt es für die Fortsetzungsfeststellungsklage keine Klagefrist. Es gelte vielmehr nur das Prinzip der Verwirkung, wofür zum einen ein erheblicher Zeitraum verstrichen sein müsste und zum anderen sich bereits ein Vertrauen darauf, dass keine Klage mehr erhoben wird, eingestellt haben müsste. Vorliegend sind dafür keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Da damit beide Ansichten zum selben Ergebnis kommen, muss der Streit hier nicht entschieden werden.
VII. Klagegegner, § 78 I VwGO analog
Der Klagegegner richtet sich nach § 78 I VwGO analog.
VIII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit der Beteiligten ergibt sich aus den §§ 61, 62 VwGO.
IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Bedenken gegen das Bestehen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses sind vorliegend nicht ersichtlich.
X. Zwischenergebnis
Die Klage bzgl. der Aufforderung, das Hakenkreuz abzunehmen, ist zulässig.
B. Begründetheit
Die Fortsetzungsfestellungsklage gemäß § 113 I 4 VwGO analog ist begründet, soweit der VA rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Die Aufforderung wäre rechtmäßig, wenn sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht und formell und materiell rechtmäßig ist.
I. Ermächtigungsgrundlage
Die Aufforderung bedarf als belastendes Verwaltungshandeln einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Zu fragen ist insofern zunächst, ob eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage greift. Eine solche ist indes nicht ersichtlich. Auch das Eingreifen einer Standardmaßnahme ist hier nicht ersichtlich, so dass vorliegend als Ermächtigungsgrundlage allein die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 11 NSOG in Betracht kommt.
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Die Maßnahme müsste auch formell ordnungsgemäß erfolgt sein, d.h. es müsste die zuständige Stelle verfahrens- und formmäßig ordnungsgemäß gehandelt haben.
1. Zuständigkeit
Zunächst müsste die Polizei für den Erlass der Ordnungsverfügung zuständig gewesen sein. Nach § 1 II NSOG dürfen unaufschiebbare Maßnahmen auch von der Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrabwehr getroffen werden. Bei dem Gebot zum Abnehmen des Hakenkreuzes handelte es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme, da mit der Vornahme dieser Handlung nicht gewartet werden konnte, bis die allgemeine Ordnungsbehörde einschreiten kann. Die Maßnahme diente dabei auch zur Gefahrabwehr. Damit war die Polizei zuständig.
2. Verfahren
Nach § 28 I VwVfG bedarf es bei einem belastenden VA grundsätzlich einer Anhörung. Hier ist es so, dass sich M zu der Aufforderung, das Hakenkreuz abzunehmen, sofort geäußert hat. Damit hatte M zugleich auch die Möglichkeit, angehört zu werden. Die Voraussetzungen des § 28 I VwVfG sind damit gewahrt.
3. Form
Grundsätzlich können Verwaltungsakte und damit auch Ordnungsverfügungen, wie die vorliegende, nach §§ 37, 39 VwVfG formfrei erlassen werden. Dies war hier der Fall, als P den M mündlich aufforderte, das Hakenkreuz abzunehmen.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Die Aufforderung, das Hakenkreuz abzunehmen, wäre materiell rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 11 NSOG vorlagen, der M ordnungspflichtig war und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde.
1. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 NSOG
Es müssten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 NSOG vorliegen, d.h. es müsste eine bevorstehende Gefahr i.S.v. § 2 Nr. 1a NSOG für ein Schutzgut des § 11 NSOG bestehen. Zudem müsste X der richtige Adressat der Ordnungsverfügung (Störer) sein.
a) Schutzgut
Zunächst müsste ein Schutzgut betroffen sein. Schutzgüter des § 11 NSOG sind die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung. Vorliegend könnte die öffentliche Sicherheit betroffen sein. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz von Individualgütern, den Schutz des gesamten geschriebenen Rechts und den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen. Hier trägt M ein Hakenkreuz in der Öffentlichkeit. Das Hakenkreuz ist ein verbotenes Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB. Indem M es öffentlich trägt, verwendet er es auch und macht sich so strafbar nach § 86a I Nr. 1 StGB. Diese Vorschrift ist Teil des geschriebenen Rechts und ihre Einhaltung damit Schutzgut im Sinne des § 11 NSOG.
b) Gefahr i.S.v. § 2 Nr. 1a NSOG
Es müsste auch eine konkrete Gefahr gem. § 2 Nr. 1a NSOG für das Schutzgut gegeben sein. Eine solche liegt vor, wenn aufgrund der Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass bei ungestörtem Fortgang des Geschehens eine Rechtsgutsbeeinträchtigung eintreten wird. Hier hat M das Hakenkreuz bereits öffentlich getragen, daher liegt eine schon realisierte konkrete Gefahr i.S.v. § 2 Nr. 1b NSOG für das Schutzgut vor.
c) Richtiger Adressat (Störer)
M müsste auch Störer und damit richtiger Adressat der Ordnungsverfügung sein. M könnte hier zunächst Verhaltensstörer im Sinne des § 6 I NSOG sein. Verhaltensstörer ist, wer durch sein Verhalten unmittelbar die Gefahrenschwelle überschreitet. M trug hier das Hakenkreuz öffentlich und überschritt damit die Gefahrenschwelle unmittelbar. Er ist somit Verhaltensstörer und damit auch der richtige Adressat für die Ordnungsverfügung.
2. Rechtsfolge
Als Rechtsfolge sieht § 11 NSOG Ermessen vor. Insoweit kann das Gericht wegen § 114 VwGO nur das Vorliegen von Ermessensfehlern prüfen. Vorliegend ist insoweit zwischen dem Entschließungs- und dem Auswahlermessen zu unterscheiden.
a) Entschließungsermessen
Bedenken hinsichtlich des Entschließungsermessens bestehen vorliegend nicht.
b) Auswahlermessen
Weiterhin müsste auch das sog. Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt worden sein. Insofern ist zwischen der Auswahlentscheidung hinsichtlich des Störers einerseits und hinsichtlich des gewählten Mittels andererseits zu unterscheiden.
aa) Hinsichtlich der Störerauswahl
Vorliegend kommt nur M als Störer in Betracht, so dass insofern auch keine Auswahl zu treffen war. Daher liegt insoweit auch kein Fehler vor.
bb) Hinsichtlich der Auswahl des Mittels
Ferner müsste die Auswahl des von P gewählten Mittels zur Gefahrenabwehr ermessensfehlerfrei gewesen sein. P verlangte von M, das Hakenkreuz abzunehmen. Hierin könnte eine Ermessensüberschreitung in Form eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegen. Verhältnismäßig ist das gewählte Mittel, wenn es einen legitimen Zweck verfolgt, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) ist. Die Aufforderung, das Hakenkreuz abzunehmen, erfolgte zur Beendigung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und verfolgte damit einen legitimen Zweck. Die Aufforderung müsste diesem Zweck auch förderlich, mithin geeignet gewesen sein. Die Aufforderung, das Hakenkreuz abzunehmen, war für die Beseitigung der durch das Tragen des Kreuzes verursachten Störung förderlich, da das Abnehmen des Kreuzes ein erster notwendiger Schritt in Richtung Störungsbeseitigung war. Die Aufforderung war daher auch zur Gefahrenabwehr geeignet im Sinne des § 4 I NSOG. Die Aufforderung müsste auch erforderlich gewesen sein, d.h. es hätte kein anderes gleich effektives und zugleich milderes Mittel geben dürfen, § 4 I NSOG. Vorliegend wird M aufgefordert, das Hakenkreuz abzunehmen. Alternativ hätte P auch versuchen können, dem M das Kreuz abzunehmen, in dem er es dem M über den Kopf streift und dann an sich nimmt. Darin läge aber für den M ein Verlust von Freiwilligkeit im engsten körperlichen Umfeld, der in dieser Form nicht gegeben ist, wenn M das Hakenkreuz selbst abnimmt. Die Maßnahme wäre daher nicht milder, sondern im Gegenteil, belastender. Eine andere gleich effektive Maßnahme ist nicht ersichtlich, so dass die Aufforderung auch erforderlich war. Schließlich dürfte die Aufforderung, das Hakenkreuz abzunehmen, zur Beseitigung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht außer Verhältnis zur Belastung des M durch seine Inanspruchnahme stehen, vgl. § 4 II NSOG. M musste hier sein ihm lieb gewordenes Hakenkreuz abnehmen. Dies stellt einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar. Dieser Belastung steht das Interesse an der Verteidigung der Rechtsordnung gegenüber. Dabei ist hier zu beachten, dass M immerhin gegen Strafvorschriften verstößt, die dem Staatsschutz dienen. Das Interesse des Staats und aller seiner Bürger an seinem Bestand überwiegt das Interesse des Einzelnen tun und lassen zu können, was er will. Das Funktionieren des Staats setzt Regeln für den Einzelnen, wie insbesondere Strafvorschriften, voraus. Vor diesem Hintergrund ist das Interesse des M nachrangig gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Befolgung so wichtiger Rechtsvorschriften, wie der Strafvorschriften. Daher steht es in wohl abgewogenem Verhältnis, von M hier die Abnahme des Hakenkreuzes zu verlangen, um so den Verstoß gegen die Rechtsordnung zu beseitigen. Daher war die Aufforderung, das Hakenkreuz abzunehmen, ggü. M auch angemessen und somit auch insgesamt verhältnismäßig.
Die Aufforderung ggü. M, das Hakenkreuz abzunehmen, ist rechtmäßig. Die Klage ist daher insoweit unbegründet.
C. Ergebnis
Die Klage des M ist zulässig, aber unbegründet. Sie bleibt daher ohne Erfolg.
2. Teil: Aufbrechen der Tür und Betreten und Durchsuchen der Wohnung
A. Zulässigkeit
Die Klage müsste ferner hinsichtlich des Aufbrechens der Tür und des Betretens und Durchsuchens der Wohnung zulässig sein.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist auch insoweit nicht ersichtlich. Streitentscheidende Normen sind hier solche des NSOG, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Diese ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art (s.o.). Ferner dürfte auch keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegen. In Betracht kommt auch hier § 23 I EGGVG. Diese Norm greift, wenn die Ordnungsbehörden oder die Polizei repressiv, also zur Strafverfolgung tätig werden. Werden sie demgegenüber präventiv, also zur Gefahrenabwehr tätig, dann greift § 23 I EGGVG nicht. Vorliegend vermutete der P in der Wohnung zwar u.a. Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen und schritt daher ein. Da es sich bei dem von M erläuterten „über das Netz“ vertreiben von Propagandamitteln u.ä. um eine Straftat im Sinne des § 86 StGB handelt, ist anzunehmen, dass P sowohl repressiv als präventiv, zur Vermeidung einer weiteren Verbreitung, tätig wurde. Es ist dabei davon auszugehen, dass es P hier im Wesentlichen zunächst darum ging, die zukünftige Verbreitung zu verhindern und somit sein Handeln im Schwerpunkt auf Prävention gerichtet war, so dass § 23 I EGGVG hier nicht greift. Damit ist der Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I 1 VwGO eröffnet.
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich gemäß § 88 VwGO nach dem Begehren des Klägers (s.o.). M wendet sich hier gegen das Aufbrechen der Tür und das Betreten und Durchsuchen der Wohnung. Fraglich ist, welche Klage für dieses Begehren statthaft ist. Das hängt davon ab, welchen Rechtscharakter das Aufbrechen der Tür und das Betreten und Durchsuchen der Wohnung haben. Das hängt wiederum davon ab, welche Ermächtigungsgrundlage dafür in Betracht kommt und welchen Rechtscharakter man dieser zuordnet. Hinsichtlich des Aufbrechens könnte es sich um die Vollstreckung eines auf Handeln, Dulden oder Unterlassen gerichteten Grund-Verwaltungsakts (Grund-VA) handeln. Dazu müsste ein solcher überhaupt vorliegen. Vorliegend hat der P zwar dazu aufgefordert, die Wohnung zum Betreten und Durchsuchen zu öffnen. Es war jedoch niemand in der Wohnung, so dass mangels Bekanntgabe kein wirksamer VA vorliegt, vgl. § 43 I VwVfG. Mangels Grund-VA kommt nur das einaktige Vollstreckungsverfahren im Sinne des § 64 II NSOG in Betracht. Insoweit ist umstritten, ob es sich dabei um einen sog. Duldungs-VA oder einen Realakt handelt. Im ersteren Fall wäre die Anfechtungsklage bzw. bei Erledigung die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, im letzteren Fall wäre die negative Leistungsklage bzw. bei Erledigung die Feststellungsklage statthaft. Es ist daher zu entscheiden, welchen Rechtscharakter das einaktige Vollstreckungsverfahren hat. Für die Annahme des Realakts spricht, dass es, wenn man einen Duldungs-VA annehmen würde, regelmäßig an einem Adressaten und damit an der Wirksamkeit fehlte (s.o.). Im Übrigen erscheint die Konstruktion des Duldungs-VA in bestimmten Situationen auch als lebensfern (z.B. Knüppeln als Duldungs-VA zum zugleich verfolgten Zwecke des sich Entfernens). Damit ist die Ansicht, die einen Realakt annimmt, vorzuziehen. Der Realakt ist vorliegend auch schon durchgeführt und damit erledigt, eine Nachwirkung als causa, wie dies bei Verwaltungsakten der Fall sein kann (s.o.), gibt es bei Realakten mangels Regelung nicht. Statthafte Klageart ist damit die Feststellungsklage.
III. Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO
M müsste nach § 43 I VwGO ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung haben (sog. Feststellungsinteresse). Das Feststellungsinteresse ist grundsätzlich gegeben, wenn der Kläger ein vernünftiges rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Feststellung hat. Im Falle der Erledigung muss das Interesse ein qualifiziertes sein. Dieses qualifizierte Interesse entspricht dem Fortsetzungsfestellungsinteresse. Hier kommt bzgl. des Aufbrechens der Wohnung insbesondere ein Rehablilitationsinteresse insofern in Betracht, als dass bei Polizeieinsätzen regelmäßig nicht unerheblich in Grundrechte des Adressaten, hier z.B. Art. 13 GG, eingegriffen wird. Daher ist dem Betroffenen in diesen Fällen die nachträgliche Rechtswidrigkeitsfeststellung als eine Art Genugtuung und damit zugleich als Rehabilitation zu gewähren. Da M sich gegen eine polizeiliche Maßnahme wendet, hat er danach auch ein Rehablitationsinteresse. Damit liegt auch insgesamt ein Feststellungsinteresse in qualifizierter Form vor.
IV. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
Zu prüfen ist ferner, ob M klagebefugt ist. Zwar wird insoweit von einer Ansicht vertreten, dass es bei der Feststellungsklage keiner Klagebefugnis bedürfe. Gegen diese Ansicht wird eingewendet, dass es auch bei der Feststellungsklage das Bedürfnis gibt, Popularklagen über das Erfordernis der Klagebefugnis auszuschließen. Der Streit könnte hier dann unentschieden bleiben, wenn die Klagebefugnis gegeben wäre. Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen und somit möglich, dass M durch das Aufbrechen der Wohnungstür und Durchsuchen der Wohnung in seinen subjektiv-öffentlichen (Abwehr-) Rechten, bspw. aus Art. 13 I GG, verletzt ist. Die Klagebefugnis ist daher vorliegend gegeben, so dass der Streit hier nicht zu entscheiden ist.
V. Subsidiarität, § 43 II VwGO
Es müsste ferner die sog. Subsidiarität im Sinne des § 43 II VwGO gewahrt sein. Dies ist der Fall, wenn weder eine Gestaltungs- noch eine Leistungsklage einschlägig ist. Vorliegend kommen für die von M begehrte Feststellung weder eine Gestaltungs- noch eine Leistungsklage in Betracht, so dass die Subsidiarität gewahrt ist.
VI. Klagegegner, § 78 I VwGO analog
Der Klagegegner richtet sich nach § 78 I VwGO analog.
Die Klage des M ist damit auch bzgl. des Aufbrechens und Durchsuchens zulässig.
B. Begründetheit
Die Feststellungsklage gemäß § 43 I 1. Fall VwGO ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis nicht besteht. Dies wäre der Fall, wenn das Aufbrechen der Tür und das Durchsuchen der Wohnung rechtswidrig war. Dies wäre nicht der Fall, wenn es auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht und formell und materiell rechtmäßig ist.
I. Ermächtigungsgrundlage
Das Aufbrechen der Tür und das Durchsuchen der Wohnung bedarf als belastendes Verwaltungshandeln einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage.
1. § 24 II Nr. 2 NSOG
Als solche kommt zunächst § 24 II Nr. 2 NSOG in Betracht. Danach darf eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 NSOG sichergestellt werden darf.
Hier hat der P die Tür aufgebrochen und ist sodann in die Wohnung gegangen, um dort nach verbotenen Propagandamitteln zu suchen. Fraglich ist insoweit zunächst, ob § 24 II NSOG neben dem Betreten und Durchsuchen überhaupt das Aufbrechen von Türen deckt, m.a.W., ob diese Vorschrift zugleich die Ermächtigung zur Vollstreckung enthält. Zu beachten ist insofern, dass es Standardmaßnahmen mit und ohne ein sog. Vollstreckungselement, mithin der Befugnis, die Standardmaßnahme zu vollstrecken, gibt. Insoweit ist festzustellen, dass § 24 II NSOG nach seinem Wortlaut das Betreten und Durchsuchen der Wohnung umfasst. Dies kann auch „ohne die Einwilligung“ des Inhabers passieren, was dafür spricht, dass dieser Vorschrift zugleich die Befugnis innewohnt, das Betreten und Durchsuchen auch durchzusetzen. Hierfür ist § 24 II NSOG dann zugleich die Ermächtigungsgrundlage. Dagegen gibt es aber keinen Hinweis darauf, dass noch darüber hinausgehende Maßnahmen, wie etwa das Aufbrechen der Tür noch von § 24 II NSOG gedeckt sein sollen. Daher ist Aufbrechen der Tür zur Wohnung des M nicht mehr als von § 24 II NSOG gedeckt anzusehen. Damit kann § 24 II Nr. 2 NSOG hier nicht als Ermächtigungsgrundlage für das Aufbrechen herangezogen werden.
2. § 64 I NSOG
Ermächtigungsgrundlage für das Aufbrechen der Tür könnten die § 64 I NSOG sein. Nach § 64 I NSOG können Verwaltungsakte, die auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen gerichtet sind, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Es müsste daher zunächst ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegen. Hier hat der P den M dazu aufgefordert, die Tür zwecks Betretens und Durchsuchens der Wohnung zu öffnen. Dabei handelt es sich um einen VA im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG. Dieser VA müsste auch wirksam sein. Nach § 43 I VwVfG wird der Verwaltungsakt mit seiner Bekanntgabe wirksam. Zu dem Zeitpunkt, als der P die Aufforderung, die Tür zu öffnen, abgab, war niemand in der Wohnung, so dass der VA auch niemandem zuging. Damit lag kein wirksamer VA vor. Mangels wirksamen Grundverwaltungsakts kommen die § 64 I NSOG nicht als Ermächtigungsgrundlage in Betracht.
3. § 64 II NSOG
Da kein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vorliegt, kommt als Ermächtigungsgrundlage nur § 64 II NSOG in Betracht.
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Das Aufbrechen der Tür und Betreten und Durchsuchen müsste auch formell rechtmäßig gewesen sein. Dafür müsste die zuständige Behörde verfahrens- und formgemäß gehandelt haben.
1. Zuständigkeit
Zunächst müsste die Polizei für das Verwaltungshandeln zuständig gewesen sein. Nach § 1 II NSOG dürfen unaufschiebbare Maßnahmen auch von der Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr getroffen werden. Bei dem Aufbrechen der Tür handelte es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme, da P davon ausgehen musste, der M wolle sich in der Wohnung der Polizeimaßnahme entziehen oder sogar flüchten. Eine solche Situation gebietet sofortiges Handeln und war damit unaufschiebbar. Die Maßnahme diente dabei auch zur Gefahrenabwehr. Damit war die Polizei zuständig.
2. Verfahren
Nach § 28 I VwVfG bedarf es bei einem belastender VA grundsätzlich einer Anhörung. Fraglich ist, ob es sich beim einaktigen Vollstreckungsverfahren nach § 64 II NSOG um einen VA handelt. Nach einer Ansicht stellt das einaktige Vollstreckungsverfahren einen Duldungs-VA dar. Danach bedürfte es grundsätzlich einer Anhörung, es sei denn, eine Ausnahme nach § 28 II VwVfG griffe. Nach anderer Ansicht handelt es sich beim einaktigen Vollstreckungsverfahren um einen Realakt. Danach bedürfte es hier keiner Anhörung. Für die zweite Ansicht spricht, dass ein Duldungs-VA, um wirksam zu sein, jemandem zugehen muss (§ 43 I VwVfG). Gerade beim einaktigen Vollstreckungsverfahren ist aber kein potentieller Adressat eines Verwaltungsakts zugegen, denn andernfalls griffe § 64 II NSOG nicht. Diesen Widerspruch kann die erste Ansicht nicht auflösen. Daher ist der zweiten zu folgen. Damit bedurfte es vorliegend keiner Anhörung.
3. Form
Besondere Formerfordernisse sind nicht ersichtlich.
Damit erfolgte das Aufbrechen der Tür formell rechtmäßig.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Das Aufbrechen der Tür müsste auch materiell rechtmäßig gewesen sein, d.h. es müssten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 64 II NSOG vorliegen.
1. Kein wirksamer Grund-VA
Es dürfte bzgl. des durchgesetzten Handels kein wirksamer Grund-VA vorhanden sein. Vorliegend hat P zwar dazu aufgefordert, die Wohnung zum Betreten und Durchsuchen derselben zu öffnen. Es war aber niemand anwesend, so dass der VA mangels Bekanntgabe nicht wirksam ist (s.o.).
2. Unmittelbar bevorstehende Gefahr
Es müsste eine unmittelbar bevorstehende Gefahr bestanden haben. Eine solche liegt vor, wenn die Gefahr jederzeit in eine Verletzung umschlagen kann. Vorliegend lag, als P vor der Tür des M stand, sogar schon eine eingetretene Gefahr (Störung) als Steigerungsform der unmittelbar bevorstehenden Gefahr vor, da M mit dem Tragen des Kreuzes schon einen Verstoß gegen das StGB begangen hatte.
3. Rechtmäßigkeit des fiktiven Grund-VA
Ferner müsste die Polizei im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt haben. Dabei ist zu beachten, dass § 64 II NSOG der Polizei damit nur die Befugnis gibt, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu handeln, die sie auch dann hätte, wenn sie einen Grund-VA erließe. Es ist daher zu fragen, ob ein solch hypothetisch erlassener (fiktiver) Grund-VA rechtmäßig gewesen wäre. Dazu müsste er auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhen und formell und materiell rechtmäßig sein.
a) Ermächtigungsgrundlage
Ermächtigungsgrundlage für das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen wäre § 24 II NSOG als sog. Standardmaßnahme.
b) Formelle Rechtmäßigkeit
Das fiktive Betreten und Durchsuchen der Wohnung müsste auch formell rechtmäßig gewesen sein. Die Zuständigkeit der Polizei folgte auch insoweit aus § 1 II NSOG. Besondere Verfahrens- oder Formerfordernisse sind nicht ersichtlich.
c) Materielle Rechtmäßigkeit
In materieller Hinsicht müssten die Voraussetzungen des § 24 II NSOG vorgelegen haben. In Betracht komme ein Vorliegen von § 24 II Nr. 1 und/oder Nr. 2 NSOG. Nach Nr. 1 darf eine Wohnung betreten und durchsucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 16 III NSOG vorgeführt oder nach § 18 NSOG in Gewahrsam genommen werden darf.
Zunächst müssten also Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass M sich überhaupt in der Wohnung befand, was tatsächlich ja nicht der Fall war. P hatte vorliegend zwar nicht gesehen, dass M in seine Wohnung gegangen ist, gleichwohl ist es aus der Sicht des P naheliegend und damit vertretbar gewesen, anzunehmen, dass M sich in seine Wohnung begeben hat, nachdem er unmittelbar zuvor noch vor der Wohnungstür gestanden hatte. Damit rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich M in der Wohnung befand.
Fraglich ist ferner, ob M nach § 16 III NSOG vorgeführt werden darf. Danach ist die Vorführung einer Person nur zulässig, wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für das Leben einer Person erforderlich sind. Hier bestand weder objektiv noch anscheinend eine Gefahr für das Leben einer Person, so dass eine Vorführung unzulässig wäre. Die Voraussetzungen von § 16 III NSOG liegen damit nicht vor.
Fraglich ist sodann, ob stattdessen die Voraussetzungen einer Ingewahrsamnahme nach § 18 NSOG vorlagen. In Betracht kommt vorliegend Alt. 2. Danach darf eine Person u.a. dann in Gewahrsam genommen werden, wenn diese Maßnahme unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern. Vorliegend erfüllte das Verhalten des M den Straftatbestand des § 86a StGB (s.o.). Das Einschreiten des P diente hier insbesondere dazu, diesen Verstoß gegen das Strafgesetzbuch zu beenden. Da M anscheinend in die Wohnung geflüchtet war (s.o.) und die Gefahr daher aus der Sicht des P auch nur durch ein Betreten und Durchsuchen der Wohnung beendet werden konnte, war sie auch unerlässlich. Die Voraussetzungen des § 18 I Nr. 2a NSOG und damit auch die des § 24 II Nr. 1Alt. 2 NSOG lägen damit vor.
Möglicherweise wären auch die Voraussetzungen des § 24 II Nr. 2 NSOG erfüllt. Danach darf eine Wohnung betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 NSOG sichergestellt werden darf. Hier ist M mit dem Hakenkreuz um den Hals anscheinend in die Wohnung gelaufen. Überdies hatte M selbst behauptet, dort auch weitere Gegenstände aus der NS-Zeit und Propagandamaterial verbotener Organisationen zu haben und dies von dort zum Teil auch zu vertreiben. Damit ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich in der Wohnung entsprechende Sachen befinden. Es müsste sich dabei um Sachen im Sinne des § 26 Nr. 1 NSOG handeln. Nach § 26 Nr. 1 NSOG dürfen Sachen nur sichergestellt werden, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Vorliegend erfüllt das öffentliche Tragen des Hakenkreuzes den Straftatbestand des § 86a I Nr. 1 StGB. Dieser Verstoß des M gegen das geschriebene Recht wäre zwar mit dem Betreten seiner Wohnung beendet, da dann keine öffentliche Verwendung mehr vorläge. Gleichwohl ist M vorliegend zum einen tatsächlich nicht in seine Wohnung gegangen und zum anderen will M - glaubhaft verlautbart - auch zukünftig dieses oder ähnliche, möglicherweise auch noch größere Hakenkreuze, öffentlich tragen. Da damit mit einer Wiederholung des Tragens des Kreuzes auch jederzeit zu rechnen ist, liegt auch eine unmittelbar bevorstehende Gefahr vor, so dass insoweit die Voraussetzungen des § 26 Nr. 1 NSOG vorlägen.
M hat darüber hinaus auch behauptet, „übers Netz“ eine von sich selbst angefertigte „Version von Adolfs echten Tagebüchern“ zu vertreiben. Die Anfertigung und der Verkauf von „Adolfs echten Tagebüchern“ könnte je nach Gestaltung des Angebots überdies auch einen Verstoß gegen § 263 StGB und/oder § 86 StGB darstellen. Dies rechtfertigte die Annahme, dass sich in der Wohnung Sachen befinden, die nach § 26 Nr. 1 NSOG sichergestellt werden dürfen. Damit lägen auch insoweit die Voraussetzungen von § 24 II Nr. 2 NSOG vor.
d) Rechtsfolge
Rechtsfolge von § 24 II NSOG ist Ermessen. Ein Ermessensfehler ist insofern, als dass es ermessensfehlerhaft gewesen wäre, den fiktiven Grund-VA hier zu erlassen, nicht ersichtlich. Der fiktive Grund-VA ist damit rechtmäßig.
4. Verhältnismäßigkeit
Das Aufbrechen der Tür müsste auch verhältnismäßig gewesen sein. Insofern ist zwischen dem Entschließungs- und dem Auswahlermessen zu unterscheiden. Vorliegend bestehen hinsichtlich der Entscheidung, überhaupt einzuschreiten und damit bzgl. des Entschließungsermessens keine Bedenken. Hinsichtlich des Auswahlermessens ist allein die Wahl des Mittels fraglich. Das Aufbrechen müsste zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das Aufbrechen wäre geeignet, wenn es zur Beendigung der Gefahr bzw. Störung geeignet wäre. Vorliegend wäre, wenn M in der Wohnung gewesen wäre, was P vertretbar angenommen hat (s.o.), das Aufbrechen der Tür dafür förderlich gewesen, den M aufzufinden, um dann dafür zu sorgen, dass M das Hakenkreuz abnimmt und auf diese Weise die Gefahr zu beseitigen. Entsprechendes gilt für das Auffinden möglicher Propagandamittel etc. Damit war die Maßnahme geeignet. Ein milderes Mittel, als die Tür aufzubrechen, wäre diese entweder durch M oder Dritte öffnen zu lassen. M war nicht zugegen, so dass ein Öffnen durch ihn nicht in Betracht kam. Möglicherweise hätte ein Dritter, wie z.B. der Hausmeister, ein Öffnen der Tür ohne Beschädigung erreichen können, z.B. mittels eines Ersatz- oder Generalschlüssels. Ob dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, ist hier offen. Es ist aber davon auszugehen, dass das Suchen nach einem Dritten, der eventuell helfen kann, regelmäßig so viel Zeit kostet, dass eine effektive Gefahrenabwehr, die insoweit oberstes Gebot ist, nicht erreicht werden kann. Damit war das Aufbrechen auch erforderlich. Es müsste auch verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) gewesen sein. Insoweit ist auf die Zweck-Mittel-Relation abzustellen. Dem verfolgten Zweck, der Gefahrenabwehr in Form des Schutzes der Allgemeinheit vor der Begegnung von Straftaten, steht hier der Eingriff in die Wohnung des M gegenüber. Die Verfolgung und vor allem Verhinderung von Straftaten kann, wenn sie den ihr gebotenen Erfolg haben soll, nicht an der Wohnungstür des Straftäters enden. Insoweit überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Verfolgung und Verhinderung solcher Straftaten in der Regel das Individualinteresse des Täters am Schutze seiner Wohnung. Dies ist auch im vorliegenden Fall so. Damit ist das Aufbrechen auch angemessen und damit auch insgesamt verhältnismäßig.
5. Ergebnis
Das Aufbrechen der Tür war rechtmäßig, die Klage ist insoweit unbegründet.
C. Ergebnis
Die Klage des M ist zulässig, aber unbegründet. Sie bleibt daher ohne Erfolg.
3. Teil: Sicherstellung
Die Klage müsste ferner hinsichtlich der Sicherstellung zulässig und begründet sein.
A. Zulässigkeit
Zunächst müsste die Klage des M bezüglich der Sicherstellung zulässig sein.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend auch insoweit eröffnet, insbesondere sind die streitentscheidenden Normen solche des NSOG und damit öffentlich-rechtlich. (s.o.).
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich gemäß § 88 VwGO nach dem Begehren des Klägers (s.o.). M wendet sich hier gegen die Sicherstellung von Propagandamitteln verbotener Organisationen und will deren Rechtswidrigkeit feststellen lassen. Fraglich ist, welche Klage für dieses Begehren statthaft ist. Das hängt davon ab, welchen Rechtscharakter die Sicherstellung hat. Nach einer Ansicht handelt es sich bei der Sicherstellung um einen Duldungs-VA, nach anderer Ansicht um einen Realakt (zum parallelen Streit beim einaktigen Vollstreckungsverfahren siehe schon oben). Vorliegend war M zum Zeitpunkt der Sicherstellung nicht in der Wohnung, so dass ein Duldungs-VA mangels Bekanntgabe nicht wirksam ergehen konnte. In diesem Fall erschöpft sich die Sicherstellung, unabhängig von der jeweiligen Ansicht, im rein Tatsächlichen. Vorliegend stellt die Sicherstellung damit einen Realakt dar. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Realakts entspricht prozessual der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 I 1. Fall VwGO, so dass die statthafte Klageart hier die Feststellungsklage ist.
III. Weitere Sachurteilsvoraussetzungen
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen der Feststellungsklage sind gegeben. Die Klage ist damit auch bzgl. der Sicherstellung zulässig.
B. Begründetheit
Die Feststellungsklage gemäß § 43 I 1. Fall VwGO ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis nicht besteht. Dies wäre der Fall, wenn das Sicherstellen der Propagandamittel rechtswidrig war. Dies wäre nicht der Fall, wenn es auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht und formell und materiell rechtmäßig ist.
1. Ermächtigungsgrundlage
Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung ist § 26 Nr. 1 NSOG.
2. Formelle Rechtmäßigkeit
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen, wie beim Aufbrechen der Tür (s.o.), nicht.
3. Materielle Rechtmäßigkeit
Es müssten die Voraussetzungen des § 26 Nr. 1 SOG vorliegen. Dies ist bzgl. der Propagandamittel der Fall (s.o.). Rechtsfolge von § 26 Nr. 1 SOG ist Ermessen. Ermessensfehler sind hier sowohl hinsichtlich des Entschließungs- also auch hinsichtlich des Auswahlermessens nicht ersichtlich.
Die Sicherstellung der Propagandamittel verbotener Organisationen war damit rechtmäßig.
C. Ergebnis
Die Klage des M ist zulässig, aber unbegründet. Sie bleibt daher ohne Erfolg.
Diese Falllösung wurde von Dr. Sven-Erik von Wolffradt erstellt.