Fall: Liquidität gefährdet

G ist Vorstandsvorsitzender in der nach ihm benannten G-Bank-AG. Die B hat ein Grundkapital von 25.000.000€ und ist zurzeit geschäftlich mittelmäßig erfolgreich.
R ist Redakteur des wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins N. N gehört der V-AG. Dort schreibt er einen Artikel, der sich mit den privaten Zahlungsschwierigkeiten des G beschäftigt. Die B wird dabei nur am Rande genannt. So wird erwähnt, dass sie in den vergangenen Jahren häufig bei Jahresschluss Verluste zu verzeichnen hatte. Die Bankaufsicht war jedoch nie veranlasst, einzuschreiten. Außerdem wird beschrieben, dass die B sich erfolglos bemüht hat, in einen Anlegerschutzfond aufgenommen zu werden, bei welchem die Anlagen der Kunden der B abgesichert gewesen wären. Der Artikel ist sachlich geschrieben und entspricht der Wahrheit.
R hatte als ursprüngliche Überschrift “Bankier in Not” gewählt. Diese war jedoch seinem Chefredakteur C zu unverständlich und nicht plakativ genug. Er änderte darum, ohne Rücksprache mit R zu halten, das Titelbild und die Überschrift, sodass dort nun die Geschäftszentrale der B abgebildet war und die Überschrift “Liquidität gefährdert – Anleger bangen um ihr Geld!?” lautete.
Nachdem die Zeitschrift erscheint, beginnen am Montag die Kunden der B massenhaft damit, ihr Geld abzuheben. Binnen weniger Stunden verliert die B dadurch 11 Mio €. Kurze Zeit darauf wird die Bankaufsicht tätig und verbietet der B den Weiterbetrieb. Kurze Zeit später geht die B insolvent und das Insolvenzverfahren wird eröffnet.

1. Der Insolvenzverwalter I möchte für die B von R Schadensersatz für den Untertang der B. Er meint, der Artikel habe die Grundsätze der Sensibilität bei Bankenthemen verletzt.

2. I möchte auch von C Schadensersatz, da letztlich die Überschrift mit Sicherheit die Grenzen der deliktsrechtlichen Vorwerfbarkeit überschritten habe.

3. Angenommen, der Anspruch des I gegen C besteht – kann auch ein Anspruch des I gegen die V-AG geltend gemacht werden?

4. Auch G möchte, da er nun sein Vorstandsgehalt i.H.v. 2 Mio Euro jährlich verloren habe, von C Schadensersatz.
Prüfen Sie alle Rechtsfragen gutachterlich und gehen sie notfalls hilfsgutachterlich darauf ein.



Frage 1: I (für B) gegen R

A. Forderungsberechtigung des I
Als Insolvenzverwalter ist I nach § 80 I InsO forderungsberechtigt.

B. Ansprüche B gegen R

I. B gegen R aus § 823 I BGB
B könnte gegen R zunächst einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB haben.

1. Rechtsgutsverletzung
Ein Rechtsgut der B müsste verletzt worden sein. § 823 I BGB schützt die genannten Rechte sowie andere sonstige absolute Rechte.

a) Eigentum
In Betracht kommt die Verletzung des Eigentums. Dies ist die Summe aller vermögenswerter Güter, die dem Einzelnen durch Rechtsvorschriften zugewiesen sind und über die der Einzelne eine Nutzungs- und Verfügungsbefugnis inne hat. Hier heute Geld abgehoben und Nachteil erlitten, aber nicht an den Scheinen oder Gebäude etc. Die B hat kein Eigentum verloren. Damit ist das Eigentum nicht betroffen.

b) Vermögen
Das Vermögen der B könnte verletzt worden sein. Vermögen meint die Gesamtheit aller geldwerten Güter und Rechte, die einen wirtschaftlichen Wert haben. Durch das Abheben des Geldes durch die Kunden hat die B einen erheblichen wirtschaftlichen Wert verloren. Damit ist das Vermögen betroffen. Jedoch wird das Vermögen nicht in § 823 I BGB geschützt.

c) Sonstige Recht i.S.v. § 823 I BGB
Neben den genannten Rechtsgütern und Rechten schützt § 823 I BGB auch sonstige Rechte. Ein solches Recht ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, hergeleitet aus Art. 14 GG. Ein solcher Eingriff liegt in dieses Recht vor, wenn ein finaler oder intensiver Eingriff stattgefunden hat. Hier hatte die Äußerung der Publikation „Liquidität gefährdet“ mit der Abbildung der Geschäftszentrale der B weitreichende Folgen und sprach gezielt B an. Damit liegt die Verletzung dieses Rechts vor.

2. Verletzungsverhalten des R
Zudem müsste ein Verletzungsverhalten des R vorliegen. Hier hat R den Ausgangstext über den G und seine Liquiditätsprobleme verfasst. Damit liegt ein Verletzungsverhalten vor.

 3. Zurechnung
Die Verletzung müsste dem Verhalten des R zuzurechnen sein.

a) Kausalität
Das Verhalten könnte zunächst kausal sein. Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel der Äquivalenztheorie kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Hätte R den Artikel nicht verfasst, hätte der Chefredakteur nicht dazwischentreten und den Text mit der Abbildung über die B ändern können, mit der Folge, dass die Kunden aus Angst um ihr Geld es abgehoben haben. Damit war das Verfassen des Ausgangstextes durch R kausal für die Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

b) Objektive Zurechnung
Ferner müsste die Verletzung dem R objektiv zurechenbar sein (Adäquanz). Danach liegt ein Kausalzusammenhang immer dann vor, wenn ein direkter, ursächlicher und angemessener Zusammenhang zwischen der Handlung eines und der dadurch entstandenen Verletzung gegeben ist. Der Handelnde muss also nicht für solche Ereignisse einstehen, die nach der normalen Lebensanschauung eines objektiven, informierten Dritten völlig außerhalb der Erfahrung und Erwartung liegen. Die Adäquanz entfällt insbesondere dann, wenn ein eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten dazwischen komm. Hier hat C eigenverantwortlich gehandelt und ohne Wissen und Veranlassung des R den Text geändert. Der Text des R lud auch nicht dazu ein, dass Dritte sich zu Änderungen des Textes berufen fühlen. Damit ist die Verletzung dem R nicht objektiv zurechenbar.

4. Ergebnis
B hat gegen R keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB.

II. B gegen R aus § 823 II BGB i.V.m. § 186 StGB bzw. § 187 StGB
Die B könnte gegen R einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i.V.m. § 186 StGB bzw. § 187 StGB haben.

1. Verletzung eines Schutzgesetzes
Hierfür müsste R zunächst ein Schutzgesetz verletzt haben, § 823 II BGB. Schutzgesetze sind Rechtsnormen, die nach Zweck und Inhalt nicht nur die Allgemeinheit schützen, sondern zumindest auch dazu dienen sollen, den Einzelnen gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. In Betracht kommen §§ 186, 187 StGB.

a) Bzgl. des von R selbst verfassten Textes
In dem Text des R ist keine üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber der B zu erblicken. R hat nur einen Text in Bezug auf den G verfasst. Dieses Verhalten erfüllt nicht den Tatbestand der Schutzgesetze.

b) Bzgl. der von C eingefügten Überschrift und Bebilderung
Der Umstand, dass C Überschrift und Bebilderung in den Text des R eingefügt hatte, könnte den Tatbestand der §§ 186, 187 StGB erfüllen. Jedoch muss sich der R das Verhalten des C auch strafrechtlich nicht zurechnen lassen. Damit sind die Tatbestände nicht erfüllt.

2. Ergebnis
R hat kein Schutzgesetz verletzt. Damit hat B keinen Anspruch gegen R aus § 823 II BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB auf Schadensersatz.

III. B gegen R aus § 824 BGB
B könnte gegen R einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 824 BGB haben.

1. Bzgl. des von R selbst verfassten Textes
Bezüglich des von R verfassten Textes gab es keine verfänglichen Äußerungen in Bezug auf die B.

2. Bzgl. der von C eingefügten Überschrift und Bebilderung
Bezüglich der von C eingefügten Überschrift und Bebilderung ist dieses Verhalten des C dem R nicht zurechenbar.

3. Ergebnis
B hat gegen R keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 824 BGB.

IV. B gegen R aus § 826 BGB
Aus den selben Gründen scheitert ein Anspruch der B gegen R aus § 826 BGB auf Schadensersatz.
  
Frage 2: I (für B) gegen C auf Schadensersatz

A. Forderungsberechtigung des I
Als Insolvenzverwalter ist I forderungsberechtigt gem. § 80 I InsO.

B. Ansprüche gegen C

I. B gegen C aus § 823 I BGB
B könnte zunächst einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB gegen C haben.

1. Rechtsgutsverletzung
Zunächst müsste ein in § 823 I BGB geschütztes Rechtsgut oder Recht verletzt worden sein. Hier ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt worden.

2. Verletzungsverhalten
Ferner müsste ein Verletzungsverhalten des C vorliegen. C hat die Überschrift und die Bebilderung eingefügt. Damit liegt ein aktives Tun vor.

3. Zurechnung
Die Verletzung müsste dem Verhalten des C auch zuzurechnen sein. Das Verhalten des C ist kausal für die Verletzung und objektiv zurechenbar. Hätte C die Überschrift nicht geändert und die Abbildung der B eingefügt, hätten die Kunden der B nicht Geld abgehoben und keine Insolvenz verursacht. Ein Ausschluss der objektiven Zurechenbarkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kunden bei Angst um ihr Geld sofort ihr Geld bei der Bank abheben, sobald sie von einer Liquiditätsgefährung hören. Damit ist Zurechnung gegeben.

4. Rechtswidrigkeit
Weiterhin müsste Rechtswidrigkeit gegeben sein. Grundsätzlich indiziert die Erfüllung des objektiven Tatbestandes die Rechtswidrigkeit des Verhaltens. Bei Rahmenrechten wie dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bedarf es aber zusätzlich einer Interessenabwägung, die sich einfachgesetzlich auch aus § 193 StGB ergibt. Im vorliegenden Fall stehen sich die Berufsfreiheit, Art. 12 I GG, bzw. die Eigentumsgarantie, Art. 14 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb) auf Seiten der B und die Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG bzw. Pressefreiheit, Art. 5 I 2 GG, auf Seiten des C gegenüber. Hier benutzte C die Überschrift „Liquidität gefährdet“ mit Bild der Geschäftszentrale der B, was einen erheblichen Schaden für die B mit sich bringen kann, da es sich um eine weitreichende Äußerung handelt. Kunden werden aus Panik ihr Geld abheben und die B einen beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden erleiden. Dabei ist auch zu beachten, dass die Überschrift und die Bebilderung keinen Bezug zum eigentlichen Inhalt des Artikels (private Liquiditätsprobleme des G) aufweisen. Der Artikel wurde inhaltlich nicht geändert. Damit ergibt sich eine große Diskrepanz mit weitreichenden negativen Folgen für B. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für tatsächliche Liquiditätsprobleme der B, insbesondere war kein Einschreiten der Bankenaufsicht erforderlich. Damit steht die Aussage durch den Artikel im Widerspruch zur Wahrheit und die Berufsfreiheit wie Eigentumsgarantie wurden ohne Not beeinträchtigt. Somit liegt ein rechtswidriges Verhalten des C vor.

5. Verschulden des C
Ferner müsste C schuldhaft gehandelt haben. Gem. § 823 I BGB bedarf es Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 276 BGB. Hier wird C zumindest fahrlässig nach § 276 II BGB gehandelt haben.

6. Rechtsfolge: Schadensersatz
Rechtsfolge des § 823 I BGB ist Schadensersatz und erstattungsfähig sind alle kausal-adäquate Schäden. Schaden meint die Differenz zwischen den Vermögenslagen vor und nach dem schädigenden Ereignis. Hier haben alarmierte Kunden auf den Artikel hin ihr Geld bei B abgehoben und die B musste in der Folge Insolvenz anmelden. Damit sind alle Schäden aufgrund der Veröffentlichung entstanden, sodass diese auch kausal-adäquat sind.  

7. Kein Ausschluss
Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

8. Ergebnis
B hat gegen C einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB.

II. B gegen C aus § 823 II BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB
B könnte zudem einen Schadensersatzanspruch gegen C aus § 823 II BGB I.V.m. §§ 186, 187 StGB haben.

1. Verletzung eines Schutzgesetzes
Ein Schutzgesetz müsste verletzt sein.

a) Üble Nachrede, § 186 StGB
Als Schutzgesetz kommt zunächst § 186 StGB in Betracht. Danach müsste vorsätzlich eine Tatsache in Bezug auf einen Dritten behauptet oder verbreitet werden sein, ohne dass sich die Wahrheit erwiesen hat.

aa) Tatsache in Bezug auf einen Dritten
Eine Tatsache in Bezug auf einen Dritten müsste vorliegen. Tatsachen sind Umstände oder Vorgänge der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweise zugänglich sind. Abzugrenzen ist hier von einer Meinung, die jedes Werturteil ist. Hier ist in der Überschrift der Umstand geäußert worden, dass bei B die „Liquidität gefährdet“ sei. Die Solvenz einer Bank kann bewiesen werden. Daut liegt eine Tatsachenbehauptung in Bezug auf die B vor.

bb) Behaupten oder Verbreiten
Durch das Veröffentlichen des Artikels hat C nicht nur die Tatsache behauptet, sondern auch verbreitet.

cc) Vorsatz
Ferner müsste C bezüglich des Verbreitens der Tatsache vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz meint das Wissen und Wollen sämtlicher zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Umstände. C war sich bewusst, dass er Tatsachen über die B verbreitet und wollte dies auch. Damit liegt Vorsatz vor.

dd) Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Nichterweislichkeit der Wahrheit
Zudem müsste die objektive Bedingung der Strafbarkeit in Form der Nichterweislichkeit der Wahrheit vorliegen. Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Liquiditätsgefährdung der B. Damit liegt die Bedingung vor.

ee) Ergebnis
Der Tatbestand des § 187 StGB ist erfüllt.

b) Verleumdung, § 187 StGB
Das Verhalten des C könnte des Weiteren in den Tatbestand des § 187 StGB fallen.

aa) Tatsache in Bezug auf einen Dritten
Eine Tatsache in Bezug auf einen Dritten, hier: B, liegt vor (s.o.).

bb) Behaupten oder Verbreiten
C hat die Tatsache auch verbreitet (s.o.).

cc) Vorsatz
C handelte auch vorsätzlich.

dd) Wider besseres Wissen bzgl. der Unwahrheit der Behauptung
Schließlich müsste auch hier über den Vorsatz hinaus C wider besseres Wissen bzgl. der Unwahrheit der Behauptung gehandelt haben. Hier hatte C wohl kein sicheres Wissen über die tatsächliche Liquidität der B. Damit liegt diese Voraussetzung nicht vor.

ee) Ergebnis
Der Tatbestand des § 187 StGB ist nicht erfüllt.

2. Rechtswidrigkeit
Ferner müsste Rechtswidrigkeit gegeben sein. Auch hier ist eine Abwägung zwischen den gegenläufigen Interessen vorzunehmen, die im Ergebnis für die Rechte der B ausgeht und damit ein rechtswidriges Verhalten des C vorliegt (s.o.).

3. Verschulden
C hat schuldhaft gehandelt, ihm ist zumindest Fahrlässigkeit nach § 276 II BGB vorzuwerfen.

4. Rechtsfolge
Gem. § 823 II BGB ist Rechtsfolge der Ersatz aller kausal-adäquaten Schäden.

5. Kein Ausschluss
Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

6. Ergebnis
B hat einen Anspruch gegen C aus § 823 II BGB i.V.m. § 186 StGB.

III. B gegen C aus § 824 BGB
B könnte gegen C einen Anspruch aus § 824 BGB auf Schadensersatz haben.

1. Behauptung einer unwahren Tatsache
C hat eine unwahre Tatsache behauptet (s.o).

2. Eignung zur Kreditgefährdung
Das Verhalten des C war auch geeignet, zur Kreditgefährdung der B zu führen. Die Kunden haben ihr Geld abgehoben, was zur Insolvenz der B geführt hat. Damit hat sich die Eignung sogar schon realisiert.

3. Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis bzgl. Unwahrheit
C müsste auch die Unwahrheit gekannt oder fahrlässig nicht gekannt haben. Hier hat C zumindest fahrlässig verkannt, dass die Liquidität der B tatsächlich nicht gefährdet war.

4. Rechtsfolge
Gem. § 824 BGB ist C zu Schadensersatz verpflichtet.

5. Kein Ausschluss
Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

6. Ergebnis
B hat gegen C einen Schadensersatzanspruch aus § 824 BGB.

IV. B gegen C aus § 826 BGB
B könnte zudem einen Schadensersatzanspruch gegen C aus § 826 BGB haben.

1. Schadenszufügung
Ein Schaden wurde der B zugefügt.

2. Sittenwidrigkeit
Die Schadenzufügung könnte außerdem sittenwidrig gewesen sein. Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden stattgefunden hat. In wirtschaftlichen Zusammenhängen ist die nicht zutreffende Behauptung am Markt mit der Aussage „Liquidität gefährdet“ eine intensive Handlung, die den Betroffenen stark treffen kann. Ein solches Verhalten verbietet sich normalerweise im wirtschaftlichen Markt, um solche Schäden eines Marktteilnehmers nicht hervorzurufen. Damit liegt Sittenwidrigkeit vor.

3. Schädigungsvorsatz
C hat die Schädigung der B zumindest billigend in Kauf genommen, damit liegt Schädigungsvorsatz vor. 

4. Ergebnis
B hat gegen C einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB.

V. Konkurrenzen
Zwischen den §§ 823 I, II, 824, 826 BGB besteht Anspruchskonkurrenz. Sie können also neben einander geltend gemacht werden.
 
Frage 3: I (für B) gegen V-AG auf Schadensersatz

A. B gegen V-AG aus §§ 823 I, II, 824, 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog
B könnte Ansprüche auf Schadensersatz gegen die V-AG aus §§ 823 I, II, 824, 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog haben.

I. Anwendbarkeit (Analogievoraussetzungen)
Zunächst müssten Ansprüche anwendbar sein, insbesondere müssten die Analogievoraussetzungen erfüllt sein. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke und die Vergleichbarkeit der Interessenlage. Eine ähnliche Regelung über die Schadensersatzpflicht einer AG über Handlungen eines Organs besteht nicht. Ferner kann die V-AG als Aktiengesellschaft mit einem eingetragenen Verein nach § 31 BGB verglichen werden, da sie jeweils Körperschaften sind und damit ähnlich aufgebaut sind. Dann dürfte auch die Haftung beider Gesellschaftsformen vergleichbar sein. Damit liegen die Voraussetzungen einer Analogie vor. § 31 BGB ist analog auf die V-AG anwendbar.

II. Voraussetzungen des § 31 BGB
Des Weiteren müssen die Voraussetzungen des § 31 BGB selbst auch gegeben sein. Erforderlich ist eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung eines Organs in Ausführung seiner Tätigkeit.

1. Zum Schadensersatz verpflichtende Handlung eines Organs
Hier liegen Handlungen des C als Chefredakteur der V-AG durch die Überarbeitung und Veröffentlichung des Artikels vor, die gleichzeitig die Tatbestände der §§ 823 I, II, 824, 826 BGB erfüllen und zum Schadensersatz verpflichten (s.o.).

2. In Ausführung
Die Handlung hat C auch in Ausführung seiner Tätigkeit und nicht nur bei Gelegenheit vorgenommen.

III. Ergebnis
B hat gegen die V-AG Schadensersatzansprüche aus §§ 823 I, II, 824, 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog.

B. B gegen V-AG aus § 831 BGB bzgl. C
Ferner könnte der B ein Schadensersatzanspruch gegen die V-AG aus § 831 BGB bzgl. C zustehen.

I. Verrichtungsgehilfe
Hierfür müsste es sich bei C zunächst um einen Verrichtungsgehilfen handeln. Dies ist, wer im Interessen- und Pflichtenkreis eines anderen weisungsgebunden tätig wird. C ist Chefredakteur der V-AG. Damit hat er bestimmte Privilegien, wird aber im Ergebnis den Weisungen der V-AG unterliegen. Damit ist C Verrichtungsgehilfe.

II. Unerlaubte Handlung des C
Unerlaubte Handlungen des C nach §§ 823 I, II, 824, 826 BGB liegen vor (s.o.).

III. In Ausführung
Die Handlungen des C hat er auch in Ausführung seiner Tätigkeit als Chefredakteur vorgenommen.

IV. Verschulden der V-AG bzgl. Auswahl und Überwachung des C
Zudem müsste die V-AG ein Verschulden bzgl. der Auswahl und Überwachung des C treffen. Die V-AG hat dabei Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, § 276 BGB. Dies wird gem. § 831 BGB vermutet. Eine Exkulpation der V-AG ist nicht ersichtlich. Damit liegt ein solches Verschulden vor.

V. Rechtsfolge: Schadensersatz
Gem. § 831 BGB ist die V-AG zu Schadensersatz verpflichtet.

VI. Kein Ausschluss
Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

VII. Ergebnis

B hat gegen die V-AG einen Anspruch aus § 831 BGB.

C. § 831 BGB bzgl. R
Ein Schadensersatzanspruch der B gegen die V-AG bzgl. des Verhaltens des R ist nicht erfüllt, da keine unerlaubte Handlung des R vorliegt (s.o.).
 
Frage 4: G gegen C auf Schadensersatz

A. G gegen C aus § 823 I BGB
G könnte einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB gegen C haben.

I. Rechtsgutsverletzung
Hierfür müsste zunächst ein Rechtsgut oder ein Recht des § 823 I BGB verletzt sein.
In Betracht kommt zunächst das Eigentum. Jedoch ist kein Eigentum des G persönlich betroffen. Gegebenenfalls ist das Vermögen des G verletzt. Eine solche Verletzung kann hier erfolgt sein, jedoch wird dies nicht von § 823 I BGB geschützt. Eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann nur der Betrieb geltend machen. G ist zwar Vorstandsvorsitzender, die Bank ist aber nicht Gewerbebetrieb des G. Eine Verletzung sonstiger absoluter Rechtsgüter ist hier nicht ersichtlich.

II. Ergebnis
Mangels Verletzung eines von § 823 I BGB geschützten Rechtsguts oder Rechts hat G keinen Anspruch aus § 823 I BGB.

B. G gegen C aus § 823 II BGB; § 186 StGB
G könnte ein Schadensersatzanspruch gegen C aus § 823 II BGB i.V.m. § 186 StGB zustehen. Eine Verletzung eines Schutzgesetzes müsste vorliegen.

I. § 186 StGB bzgl. G selbst
Das Behaupten bzw. Verbreiten unwahrer Tatsachen bzgl. G selbst hat nicht stattgefunden. Diesbezüglich ist § 186 StGB nicht erfüllt.

II. § 186 StGB bzgl. B
Zwar hat ein Behaupten bzw. Verbreiten unwahrer Tatsachen bzgl. der B-Bank stattgefunden. Jedoch regelt der Schutzzweck der Norm, dass nur der unmittelbar Betroffene (hier: B), und nicht etwa G geschützt werden sollen. Damit ist § 186 StGB auch in dieser Hinsicht nicht erfüllt.

III. Ergebnis
G hat aus § 823 II BGB i.V.m. § 186 StGB keinen Anspruch auf Schadensersatz.

C. G gegen C aus § 824 BGB
Ebenfalls scheitert ein Schadensersatzanspruch des G gegen C aus § 824 BGB aufgrund des Schutzzwecks der Norm. Denn auch i.R.d. § 824 BGb soll nur nur derjenige geschützt werden, über den kreditgefährdende Behauptungen aufgestellt werden, und nicht etwa G.

D. Ergebnis
Dem G stehen keine Ansprüche zu.