Fall: Kein Anspruch aus VSD gegen den Erfüllungsgehilfen

Fall: Kein Anspruch aus VSD gegen den Erfüllungsgehilfen

Sachverhalt:

Der D möchte eine Milchviehanlage in Rumänien erwerben und anschließend modernisieren sowie erweitern. Hierzu möchte er EU-Fördermittel beantragen.

Mit der umfassenden fachübergreifenden Beratung bei diesem Vorhaben beauftragt D die G. Der Vertrag zwischen D und G sieht vor, dass G den Rechtsanwalt S mit der anwaltlichen Beratung bezüglich der Vertragsgestaltung des Projekts beauftragen soll, was er auch tut. Das Honorar des S soll G bezahlen; bei der Bemessung der Höhe des von D zu zahlenden Gesamthonorars des G wird dies entsprechend berücksichtigt.

Infolge einer fehlerhaften rechtlichen Beratung durch S, die auf einer fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage durch S beruht, erleidet der D einen Schaden. Kann er diesen von S ersetzt verlangen?

Bearbeiterhinweis: Es ist ungeprüft zu unterstellen, dass der Beratungsvertrag zwischen D und G wirksam ist und insbesondere nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt.

Gliederung:

Anspruch des D gegen S aus § 280 I BGB

I. Schuldverhältnis

1. Eigenes Vertragsverhältnis zwischen D und S

2. Einbeziehung des D in den Schutzbereich Vertrages zwischen G und S

a) Leistungsnähe des D

b) Einbeziehungsinteresse der G

c) Erkennbarkeit für S

d) Schutzbedürftigkeit des D

aa) Schuldverhältnis zwischen D und G

bb) Pflichtverletzung der G

(1) Eigenes Verhalten der G

(2) Zurechnung des Verhaltens des S gemäß § 278 S. 1 BGB

cc) Keine Exkulpation, § 280 I 2 BGB

dd) Kausaler und ersatzfähiger Schaden

ee) Ergebnis zu d)

e) Ergebnis zu 2.

II. Ergebnis

Lösung:

Anspruch des D gegen S aus § 280 I BGB

D könnte gegen S einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens aus § 280 I BGB haben. Dafür muss zwischen D und S ein Schuldverhältnis bestehen, in dessen Rahmen der S schuldhaft eine Pflicht verletzt und dem D hierdurch einen Schaden verursacht hat.

I. Schuldverhältnis

Es müsste zunächst ein Schuldverhältnis zwischen D und S bestehen.

1. Eigenes Vertragsverhältnis zwischen D und S

Zwischen D und S könnte ein eigener Anwaltsvertrag zustande gekommen sein. Bei einem Anwaltsvertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675 BGB, der regelmäßig dienstvertraglichen Charakter hat, in bestimmten Fällen aber auch werkvertraglicher Natur sein kann. Er kommt – wie andere zweiseitige Verträge auch – durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB zustande.

Vorliegend hat G die Beratung und Unterstützung des D übernommen.1 S ist nicht Partei dieses Vertrages. Dem Beratungsvertrag zwischen D und G zufolge sollte S die anwaltliche Beratung bezüglich der Vertragsgestaltung des Projekts übernehmen, jedoch nicht aufgrund eines mit D geschlossenen Anwaltsvertrages, sondern aufgrund eines anwaltlichen Auftrags der G. Die rechtliche Beratung war also nicht ausschließlich durch S geschuldet. S hat hatte zwar alle auftretenden rechtlichen Fragen zu klären und die Verträge zu gestalten; im Verhältnis zu D schuldete jedoch ausschließlich G diese Leistungen. Die Beratungsleistungen des S hatte zudem allein G zu zahlen.

Es bestehen mithin Vertragsverhältnisse zwischen D und G sowie zwischen G und S. Ein eigenes Vertragsverhältnis des D zu S liegt hingegen nicht vor.

2. Einbeziehung des D in den Schutzbereich Vertrages zwischen G und S

D könnte jedoch nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte (VSD) in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages zwischen G und S einbezogen sein.2 Dies hätte zur Folge, dass die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten für den Schuldner (hier: S) nicht nur gegenüber dem Gläubiger (hier: G) als seinem Vertragspartner, sondern auch gegenüber dem Dritten (hier: D) bestehen und der Dritte bei einer Verletzung dieser Pflichten einen eigenen vertraglichen Anspruch gegen den Schuldner geltend machen kann.3

Auch Verträge über anwaltliche Leistungen können Schutzwirkungen für Dritte entfalten.4 Voraussetzung der Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages ist, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der vom Anwalt geschuldeten Leistung in Berührung kommt, dass der Vertragspartner des Anwalts ein eigenes Interesse an der Einbeziehung des Dritten hat, dass der Anwalt die Leistungsnähe des Dritten und das Einbeziehungsinteresse seines Vertragspartners erkennen kann und dass der Dritte wegen des Fehlens eigener Ansprüche schutzbedürftig ist.5

a) Leistungsnähe des D

Der Dritte (hier: D) muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen des Schuldners (hier: S) ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger (hier: G).

Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Vereinbarung zwischen D und G zielte darauf ab, dass G bei S anwaltliche Dienstleistungen in Auftrag gibt, an denen primär der D ein Interesse hatte. G war zwar formal Vertragspartnerin des S, hatte an dessen Beratungsleistungen aber nur insoweit ein eigenes Interesse, als sie hierdurch ihre eigenen vertraglichen Pflichten gegenüber D erfüllen konnte. D ist somit mit den Beratungsleistungen des S bestimmungsgemäß in Berührung gekommen und den Gefahren falscher anwaltlicher Beratungen durch S ebenso ausgesetzt gewesen wie dessen Vertragspartnerin G. Die Leistungsnähe des D ist somit gegeben.

b) Einbeziehungsinteresse der G

Der Gläubiger (hier: G) muss ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Dritten (hier: D) in den Schutzbereich des Vertrags (hier: des Anwaltsvertrages zwischen G und S) haben. Ein solches Interesse ist stets zu bejahen, wenn der Gläubiger im Rahmen eines Fürsorgeverhältnisses mit personenrechtlichem Einschlag für das „Wohl und Wehe“ des Dritten verantwortlich ist.6 Ein solches Fürsorgeverhältnis besteht zwischen G und D aber nicht.

Das Einbeziehungsinteresse des Gläubigers kann sich aber auch aus einer Vertragsauslegung ergeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die durch den Schuldner dem Gläubiger versprochene Leistung als Grundlage für Dispositionen des Dritten dient.7 Die Einbeziehung des Dritten ist nicht einmal dann ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Dritter gegenläufige Interessen verfolgen.8 Entscheidend ist nur, dass ein redliches Einbeziehungsinteresse des Gläubigers im Vertrag ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck kommt.

G schuldete D aus dem zwischen ihnen bestehenden Beratungsvertrag eine auf das Projekt bezogene umfassende fachübergreifende Beratung, auch in rechtlicher Hinsicht. Hierfür stand G gegen D eine Beratungsgebühr zu. Für eine fehlerhafte Rechtsberatung haftete G gegenüber D gemäß §§ 280 ff. BGB. Eine Einbeziehung des D in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags würde zu Gunsten der G Gewähr dafür bieten, dass G durch D im Falle einer fehlerhaften Rechtsberatung nicht selbst in Anspruch genommen wird. Dies spricht für den Willen der G, den D in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages mit S einzubeziehen. Dies kam in dem Anwaltsvertrag der G mit S auch klar zum Ausdruck, weil S Adressat der rechtlichen Beratung sein sollte. Dies führt dazu, dass ein (vertragliches) Einbeziehungsinteresse der G zu bejahen ist.

c) Erkennbarkeit für S

Für den Schuldner (hier: S) müssen die Leistungsnähe des Dritten (hier: D) und das Einbeziehungsinteresse des Gläubigers (hier: G) erkennbar sein. Da die Einbeziehung des Dritten für den Schuldner zu einer Ausweitung seines Haftungsrisikos führt,9 müssen beide Umstände für ihn bei Vertragsschluss erkennbar sein. Er muss wissen können, worauf er sich einlässt.

Gegenstand des Anwaltsvertrages zwischen G und S waren Beratungsleistungen, die das Projekt des D betrafen. Gleichwohl hatte G mit S vereinbart, dass sein Vertragspartner und Honorarschuldner die G sein sollte. S sollte also als Subunternehmer der G tätig werden. Dies führt dazu, dass sowohl die Leistungsnähe des D als auch das (allein vertragliche, s.o.) Einbeziehungsinteresse der G für S bei Abschluss des Anwaltsvertrages mit G erkennbar waren.

d) Schutzbedürftigkeit des D

D müsste schließlich schutzbedürftig sein. An der Schutzbedürftigkeit des Dritten fehlt es, wenn dem Dritten eigene gleichwertige vertragliche Ersatzansprüche – gleich gegen wen – zustehen. Schuldner eines solchen Anspruchs kann jedermann sein, auch der Gläubiger selbst.10 Ob der Anspruch finanziell durchsetzbar ist, ist unerheblich.11

An der Schutzbedürftigkeit des D würde es demnach fehlen, wenn er einen eigenen gleichwertigen Ersatzanspruch gegen G hätte. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 280 I BGB ergeben.

aa) Schuldverhältnis zwischen D und G

Zwischen D und G besteht ein eigenes Schuldverhältnis in Gestalt eins Beratungsvertrags, der rechtlich ebenfalls als Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675 BGB zu qualifizieren ist. Es liegt mithin ein (vertragliches) Schuldverhältnis zwischen D und G vor.

bb) Pflichtverletzung der G

G müsste eine ihr gegenüber D obliegende Pflicht verletzt haben.

(1) Eigenes Verhalten der G

Ein eigenes pflichtwidriges Verhalten der G ist nicht ersichtlich. Sie selbst hat D rechtlich nicht beraten. Durch die Einschaltung des S als rechtlichen Berater hat sie die ihr gegenüber S obliegenden Vertragspflichten ebenfalls nicht verletzt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Auswahl des Rechtsanwalts S fehlerhaft gewesen ist; zudem war die Beauftragung des S im Vertrag zwischen D und G ausdrücklich vorgesehen, sodass die G ihre Vertragspflichten gegenüber S insoweit erfüllt hat. Ein eigenes pflichtwidriges Verhalten der G ist deshalb nicht ersichtlich.

(2) Zurechnung des Verhaltens des S gemäß § 278 S. 1 BGB

Der Schuldner hat unter den Voraussetzungen des § 278 S. 1 Alt. 2 BGB ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen „in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden“. Dabei geht es allerdings nicht allein um eine Zurechnung des Verschuldens i.e.S., sondern vielmehr um eine Zurechnung des Verhaltens. Maßstab ist, ob das Verhalten des Erfüllungsgehilfen, gedacht als ein Verhalten des Schuldners, eine rechtswidrige und schuldhafte Pflichtverletzung darstellen würde.12 Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners mit dessen Willen als dessen Hilfsperson tätig wird.13

Die G hat den S eingeschaltet, um ihre eigenen Pflichten zur Rechtsberatung gegenüber D zu erfüllen. S hat als Subunternehmer mit Wissen und Wollen der G deren Beratungspflichten gegenüber D wahrgenommen. Der S ist deshalb als Erfüllungsgehilfe der G anzusehen. Die fehlerhafte anwaltliche Beratung durch den S stellt somit eine Pflichtverletzung dar, die sich G im Verhältnis zu D gemäß § 278 S. 1 Alt. 2 BGB zurechnen lassen muss.

Demnach liegt eine Pflichtverletzung der G vor.

cc) Keine Exkulpation, § 280 I 2 BGB

Eine Exkulpation durch G scheidet aus, weil S fahrlässig i.S.v. § 276 II BGB agierte und sich G dieses Verschulden gemäß § 278 S. 1 Alt. 2 BGB zurechnen lassen muss.

dd) Kausaler und ersatzfähiger Schaden

D hat infolge der fehlerhaften rechtlichen Beratung durch S einen (kausalen) Schaden erlitten. Dieser ist deshalb nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB zu ersetzen.

ee) Ergebnis zu d)

D hat somit einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen G aus § 280 I BGB. Eines zusätzlichen Anspruchs des D gegen S als den Erfüllungsgehilfen der G bedarf es nicht.14 Nach allgemeinen Grundsätzen haftet der Erfüllungsgehilfe dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn nicht unmittelbar. Das gilt auch dann, wenn der Vertragspartner den Erfüllungsgehilfen mit ausgewählt hat oder sich – wie hier – ausdrücklich mit dem Einsatz eines bestimmten Erfüllungsgehilfen einverstanden erklärt hat. Die Schutzbedürftigkeit des D ist demnach zu verneinen.

e) Ergebnis zu 2.

Damit fehlt es zugleich an einer notwendigen Voraussetzung für die Einbeziehung des D in den Schutzbereich des zwischen G und S bestehenden Anwaltsvertrages. Auch unter Anwendung der Grundsätze über den VSD scheidet ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch des D gegen S aus § 280 I BGB somit aus.

II. Ergebnis

Da sonstige Schadensersatzansprüche des D gegen S, insbesondere aus deliktischen Anspruchsgrundlagen15 nicht ersichtlich sind, kann D den ihm entstandenen Schaden nicht von S ersetzt verlangen. D muss sich insoweit an G halten.


  1. Hier und zum Folgenden: BGH, Urt. v. 07.12.2017 – IX ZR 45/16, Rn. 15.
  2. Die Rechtsprechung begründet den VSD mit einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB; BGH, Urt. v. 07.12.2017 – VII ZR 204/14, Rn. 16; BGH, Urt. v. 17.11.2016 – III ZR 139/14, Rn. 15). Andere ordnen ihn als richterliche Rechtsfortbildung des dispositiven Gesetzesrechts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ein (Jacoby/v. Hinden, Studienkommentar BGB, 16. Aufl. 2018, Vor § 328 Rn. 9). Unabhängig hiervon sind die Grundsätze über den VSD jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt. Auf ihre Rechtsgrundlage muss in der Fallbearbeitung nicht weiter eingegangen werden.
  3. Hk-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, § 328 Rn. 12.
  4. Hier und zum Folgenden: BGH, Urt. v. 07.12.2017 – IX ZR 45/16, Rn. 12.
  5. Zu den nachstehenden vier Voraussetzungen des VSD siehe auch: BGH, Urt. v. 07.12.2017 – VII ZR 204/14, Rn. 18; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 43. Aufl. 2019, § 33 Rn. 8 – 12; Jacoby/v. Hinden, Studienkommentar BGB, 16. Aufl. 2018, Vor § 328 Rn. 10.
  6. BGH, Urt. v. 21.07.2010 – XII ZR 189/08, Rn. 19; BGH, Urt. v. 15.06.1971 – VI ZR 262/69, BGHZ 56, 273.
  7. BGH, Urt. v. 17.11.2016 – III ZR 139/14, Rn. 16 u. 19; BGH, Urt. v. 17.09.2002 – X ZR 237/01, NJW 2002, 3625, 3626.
  8. BGH, Urt. v. 25.09.2008 – VII ZR 35/07, Rn. 17.
  9. BGH, Urt. v. 17.11.2016 – III ZR 139/14, Rn. 15.
  10. Hk-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, § 328 Rn. 18.
  11. BGH, Urt. v. 07.12.2017 – IX ZR 45/16, Rn. 12; BGH, Urt. v. 22.07.2004 – IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1828.
  12. Medicus/Lorenz, Schuldrecht I – AT, 21. Aufl. 2015, Rn. 383.
  13. Hier und zum Folgenden: Hk-BGB/Dörner, 10. Aufl. 2019, § 278 Rn. 5 f.; Medicus/Lorenz, Schuldrecht I – AT, 21. Aufl. 2015, Rn. 376.
  14. Zum Folgenden: BGH, Urt. v. 07.12.2017 – IX ZR 45/16, Rn. 16.
  15. Ein Anspruch aus § 823 I BGB scheidet deshalb aus, weil dem D ein reiner Vermögensschaden entstanden ist und das Vermögen als solches durch § 823 I BGB nicht geschützt ist (Hk-BGB/Staudinger, 10. Aufl. 2019, § 823 Rn. 1, 29). Ein einschlägiges Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB, welches der S verletzt haben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB scheidet aus, weil S lediglich fahrlässig i.S.v. § 276 II BGB agierte und nicht einmal grobe Fahrlässigkeit ausreichen würde, um eine vorsätzliche Schädigung i.S.v. § 826 BGB zu begründen (Hk-BGB/Staudinger, 10. Aufl. 2019, § 826 Rn. 9); zudem ist nicht ersichtlich, dass ein sittenwidriges, mithin gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ (Hk-BGB/Staudinger, 10. Aufl. 2019, § 826 Rn. 6) verstoßendes Verhalten des S vorliegt.