Fall: Die Gleichstellungsbeauftragte
Der Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern beschließt nach langen Diskussionen eine Regelung zur Gleichstellung von Mann und Frau. Insbesondere sollen die Gemeinden ab einer gewissen Größenordnung zur Durchsetzung der Gleichstellung die Stelle einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten einrichten. Der entsprechende neu eingeführte Paragraf in der Kommunalverfassung lautet:
§ 20 Gleichstellungsbeauftragte
Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich vollzeitig und nur ausnahmsweise teilzeitig tätig, wenn und soweit die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Gleichstellungsaufgaben eine Teilzeittätigkeit zulässt. Eine teilzeitige Tätigkeit mit einem Arbeitsvolumen von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen; das Nähere regelt die Hauptsatzung.
B ist der Bürgermeister der Gemeinde G, die 23.000 Einwohner zählt. B und seine Kollegen aus der Gemeindevertretung sind über diese Regelung empört: Es könne nicht sein, dass die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten zwangsläufig durch eine Frau besetzt werden müsse. Außerdem seien die Gemeindekassen ohnehin schon leer und eine hauptamtliche Frauenbeauftragte würde die Gemeinde vollends handlungsunfähig machen.
Die Gemeinde G, vertreten durch den B, wendet sich daher kurz nach Verkündung des Gesetzes an das Landesverfassungsgericht, um diese Regelung überprüfen zu lassen. Mit Erfolg?
Bearbeitervermerk: Gehen Sie für die Zwecke der Falllösung davon aus, dass die KV M-V bisher keine solche Regelung enthält.
§ 20 Gleichstellungsbeauftragte
Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich vollzeitig und nur ausnahmsweise teilzeitig tätig, wenn und soweit die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Gleichstellungsaufgaben eine Teilzeittätigkeit zulässt. Eine teilzeitige Tätigkeit mit einem Arbeitsvolumen von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen; das Nähere regelt die Hauptsatzung.
B ist der Bürgermeister der Gemeinde G, die 23.000 Einwohner zählt. B und seine Kollegen aus der Gemeindevertretung sind über diese Regelung empört: Es könne nicht sein, dass die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten zwangsläufig durch eine Frau besetzt werden müsse. Außerdem seien die Gemeindekassen ohnehin schon leer und eine hauptamtliche Frauenbeauftragte würde die Gemeinde vollends handlungsunfähig machen.
Die Gemeinde G, vertreten durch den B, wendet sich daher kurz nach Verkündung des Gesetzes an das Landesverfassungsgericht, um diese Regelung überprüfen zu lassen. Mit Erfolg?
Bearbeitervermerk: Gehen Sie für die Zwecke der Falllösung davon aus, dass die KV M-V bisher keine solche Regelung enthält.
Die Klage vor dem Landesverfassungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.
A. Zulässigkeit
Die Klage müsste zulässig sein.
I. Zuständigkeit
Das Landesverfassungsgericht müsste zuständig sein. Vorliegend erhebt die Gemeinde die Kommunalverfassungsbeschwerde. Hierfür ist das Landesverfassungsgericht nach Art. 53 Nr. 8 LV, § 11 I Nr. 10 LVerfGG zuständig. Damit wurde die Zuständigkeit gewahrt.
II. Beteiligtenfähigkeit
Ferner müsste die Gemeinde beteiligtenfähig sein. Gem. Art. 53 Nr. 8 LV, § 11 I Nr. 10 LVerfGG können Gemeinde und Gemeindeverbände die Kommunalverfassungsbeschwerde erheben. Hier behauptet die Gemeinde G die Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Damit ist die Gemeinde G beteiligtenfähig.
III. Prozessfähigkeit
Die Gemeinde ist durch die Vertretung durch den Bürgermeister B nach § 38 II 1 KV M-V prozessfähig.
IV. Beschwerdegegenstand
Zudem müsste ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen. Dies ist jedes Landesgesetz. Hier erhebt G Beschwerde gegen § 20 KV M-V. § 20 KV M-V ist Landesgesetz und somit zulässiger Beschwerdegegenstand.
V. Beschwerdebefugnis
G müsste auch beschwerdebefugt sein. Zur Beschwerde ist befugt, wer die mögliche Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts behauptet und selbst, unmittelbar sowie gegenwärtig betroffen ist.
1. Mögliche Verletzung der Art. 28 II GG; Art. 72 LV; § 2 KV M-V
Die Gemeinde müsste zunächst die mögliche Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 II GG; Art. 72 LV geltend machen. Hierbei genügt die Möglichkeit der Verletzung. Möglich ist, was von vornherein nicht ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall könnte § 20 KV M-V das Recht der Gemeinde aus Art. 28 II GG, Art. 72 LV verletzen. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht umfasst alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Darunter werden alle Aufgaben verstanden, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder spezifischen Bezug zu ihr haben und von der örtlichen Gemeinschaft bewältigt werden können. Dies ist die historische Betrachtungsweise. Danach werden den Gemeinden historisch bestimmte Aufgaben zugeordnet. Dies betrifft zunächst die Gebietshoheit, die Organisationshoheit, die Personalhoheit und die Finanz- und Abgabenhoheit, die Planungshoheit, die Satzungshoheit die Daseinsvorsorge und schließlich die Kulturhoheit. Im vorliegenden Fall könnte zunächst die Organisationshoheit durch § 20 KV M-V betroffen sein. Werden Gemeinden verpflichtet, eine Stelle für eine Gleichstellungsbeauftragte einzurichten, die die Gemeinden nicht wollen, dann könnte dadurch die Organisationshoheit der G betroffen sein. Dadurch, dass in § 20 KV M-V vorgesehen ist, dass die Stelle hauptamtlich besetzt werden soll, d.h. zu vergüten ist, könnte ferner die Finanzhoheit der G betroffen sein. Weiterhin gibt § 20 KV M-V vor, dass die Stelle nur von Frauen zu besetzen ist und damit scheiden Männer automatisch aus. Dies könnte eine Verletzung der Personalhoheit darstellen. Damit liegt eine mögliche Verletzung von Art. 28 II GG, Art. 72 LV vor.
2. Selbst, unmittelbar, gegenwärtig
Ferner müsste G selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein. „Selbst“ meint, dass die Gemeinde G in ihren eigenen Rechten betroffen sein muss und keine fremden Rechte geltend machen darf. § 20 KV M-V adressiert Gemeinden wie die G und das Recht aus Art. 28 II GG, Art. 72 LV ist ein eigenes Recht der G. Damit ist G selbst betroffen. „Unmittelbar“ meint, dass es keines weiteren Vollzugsaktes bedarf, Gesetze wie § 20 KV M-V müssen „Self-executing“ sein. § 20 KV M-V begründet die Pflicht, eine Stelle für eine Gleichstellungsbeauftragte einzurichten. Hierfür bedarf es keines weiteren Umsetzungsaktes mehr. Damit betrifft § 20 KV M-V die Gemeinde auch unmittelbar. Schließlich ist G gegenwärtig betroffen, das Gesetz wurde vor Kurzem verkündet und sieht keine weiteren zeitlichen Einschränkungen vor, ist damit bindend.
Damit ist G beschwerdebefugt.
VI. Form, Frist
Schließlich müssten die Form und Frist gewahrt worden sein. Die Anträge sind schriftlich und innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einzureichen. Es ist davon auszugehen, dass G den Antrag form- und fristgerecht eingereicht hat.
VII. Ergebnis
Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist zulässig.
B. Begründetheit
Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Gemeinde in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 II GG, Art. 72 LV verletzt ist. Eine Verletzung liegt dann vor, wenn in den Schutzbereich eingegriffen wird und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
I. Schutzbereich
Der Schutzbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 II GG, Art. 72 LV müsste eröffnet sein.
1. Persönlich
Der Schutzbereich müsste in persönlicher Hinsicht eröffnet sein. In persönlicher Hinsicht gilt das kommunale Selbstverwaltungsrecht für Gemeinden (auch Städte) und Gemeindeverbände (Kreise). Hier wendet sich die Gemeinde G gegen § 20 KV M-V. G wird vom Schutzbereich der Art. 28 II GG; Art. 72 LV erfasst. Damit ist der Schutzbereich in persönlicher Hinsicht eröffnet.
2. Sachlich
Ferner müsste der Schutzbereich in sachlicher Hinsicht betroffen sein. In sachlicher Hinsicht umfasst das kommunale Selbstverwaltungsrecht alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, Art. 28 II GG. Darunter werden alle Aufgaben verstanden, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder spezifischen Bezug zu ihr haben und von der örtlichen Gemeinschaft bewältigt werden können. Danach werden den Gemeinden historisch bestimmte Aufgaben zugeordnet. Dies betrifft die Gebietshoheit, die Organisationshoheit, die Personalhoheit, die Finanz- und Abgabenhoheit sowie die Planungshoheit, die Satzungshoheit, die Daseinsvorsorge und schließlich die Kulturhoheit. § 20 KV M-V sieht vor, dass die Gemeinde eine Gleichstellungsbeauftragte hauptamtlich einsetzen und dass die Stelle mit einer Frau besetzt werden muss. Dadurch, dass die Stelle noch geschaffen werden muss, ist die Organisationshoheit der Gemeinde betroffen. Da die Stelle als eine hauptamtliche Stelle ausgeschrieben ist und damit vergütet werden muss, kann die Gemeinde nicht mehr entscheiden, ob und wie viel sie zahlt. Damit ist ferner die Finanzhoheit betroffen. Schließlich ist auch die Personalhoheit betroffen, da § 20 KV M-V der Gemeinde vorschreibt, dass nur Frauen für diese Stelle eingesetzt werden können und Männer damit ausgeschlossen sind. Damit kann die Gemeinde nicht frei entscheiden, wem sie die Stelle vergeben möchte. Somit ist die Gemeinde in drei ihrer Aufgaben betroffen und damit Art. 28 II GG, Art. 72 LV auch in sachlicher Hinsicht eröffnet.
Der Schutzbereich der Art. 28 II GG, Art. 72 LV ist eröffnet.
II. Eingriff
In den Schutzbereich müsste eingegriffen worden sein. Eingriff meint jede Verkürzung des Schutzbereichs. Hier schreibt § 20 KV M-V Art und Weise der Schaffung einer Stelle für eine Gleichstellungsbeauftragte vor und verkürzt damit die Betätigungsmöglichkeiten der Gemeinde G. Somit liegt ein Eingriff vor.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff könnte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff Ausdruck der Schranke ist.
1. Bestimmung der Schranke
Die Schranke der Art. 28 II GG, Art. 72 LV ist zu bestimmen. Art. 28 II 1 GG sieht seinem Wortlaut nach einen einfachen Gesetzesvorbehalt vor.
2. Formelle Verfassungsmäßigkeit
§ 20 KV M-V müsste formell verfahrensgemäß sein. Zuständigkeit, Verfahren und Form müssten gewahrt worden sein. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren und die Form gewahrt wurden. Die Zuständigkeit des Landes für den Erlass des § 20 KV M-V folgt aus Art. 70 I GG. Damit ist § 20 KV M-V formell verfassungsgemäß.
3. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Weiterhin müsste § 20 KV M-V auch materiell verfassungsgemäß sein. Spezielle Anforderungen an § 20 KV M-V bestehen aufgrund des einfachen Gesetzesvorbehalts nicht. Demnach ist insbesondere die Verhältnismäßigkeit des § 20 KV M-V zu prüfen. § 20 KV M-V müsste einem legitimen Ziel dienen, geeignet, erforderlich und angemessen sein.
a) Legitimes Ziel
§ 20 KV M-V müsste einem legitimen Ziel dienen. Zweck der Regelung hier ist die Verwirklichung der Gleichstellung von Mann und Frau, Art. 3 II GG. Damit liegt ein zulässiger Zweck vor.
b) Geeignetheit
§ 20 KV M-V müsste zudem geeignet sein. Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie zur Zweckerreichung förderlich ist. § 20 KV M-V müsste die Durchsetzung der Gleichstellung von Mann und Frau aus Art. 3 II GG fördern. § 20 KV M-V regelt, dass eine weibliche Gleichstellungsbeauftragte einzusetzen und hauptamtlich zu beschäftigen ist. Damit liegt der Fokus auf der Gleichstellung und es wird dadurch gewährleistet, dass in Entscheidungsprozessen die Belange einer Gleichstellung mitbedacht und umgesetzt werden. Damit fördert § 20 KV M-V die Erreichung des Ziels und ist geeignet.
c) Erforderlichkeit
Zudem müsste § 20 KV M-V erforderlich sein. Erforderlichkeit meint, dass es kein milderes Mittel gleicher Eignung geben darf. Alternativ könnte eine Ausgestaltung des § 20 KV M-V in Form einer ehrenamtlichen Tätigkeit ein milderes Mittel darstellen. Die Gemeinden würden dann finanziell nicht so sehr belastet werden. Jedoch meint Ehrenamtlichkeit zugleich, dass die eingesetzte Beauftragte anderweitig Geld verdienen muss und deshalb nicht so Zeit und Konzentration hat wie eine Beauftragte, die für ihre Tätigkeit bezahlt wird. Deshalb ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Schaffung einer ehrenamtlichen Stelle nicht die gleiche Wirkung hat wie die einer hauptamtlichen Stelle, wenngleich sie ein milderes Mittel darstellen würde. Anderer Ansatzpunkt für ein milderes Mittel könnte sein, auch die Stelle auch mit Männern besetzen lassen zu dürfen, um mehr Betätigungsfreiheiten im Rahmen der Personalhoheit der Gemeinde G zu haben. Auch Männer können sich in Frauen hineinversetzen und damit die Belange einer Frau schützen. Allerdings geht es oft um die spezifischen Belange einer Frau und bei der zu schaffenden Stelle in § 20 KV M-V soll darauf hingewirkt werden, dass Frauen im Verhältnis zu Männer gleichgesetzt werden und eine bessere Behandlung erfahren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es Männer gibt, die sich nicht genauso gut in die Belange einer Frau wie eine Frau selbst hineinversetzen können. Zumindest ist dem Gesetzgeber auch eine Einschätzungsprärogative insofern zuzubilligen, als dass Frauen insgesamt die Belange von anderen Frauen besser einschätzen und sich dafür besser einsetzen können. Damit ist eine alternative Ausgestaltung des § 20 KV M-V mit der Möglichkeit, den Beauftragten auch mit einem männlichen Kandidaten auszufüllen, nicht genauso effektiv. Somit ist § 20 KV M-V erforderlich.
d) Angemessenheit
Schließlich müsste § 20 KV M-V auch angemessen sein. Dies meint, dass die konfligierenden Interessen unter Berücksichtigung des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen sind. Auf der einen Seite steht das Ziel, Frauen und Männer gem. Art. 3 II GG gleichzustellen. Auf der anderen Seite wird durch § 20 KV M-V das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 II GG, Art. 72 LV in verschiedenen Ausprägungen in nicht unerheblichem Umfang beschränkt. Allerdings muss aus Gründen der Effektivität der Gleichstellung von Belangen von Frauen und Männern eine hauptamtliche Stelle geschaffen werden. Außerdem sieht § 20 KV M-V vor, dass erst in Gemeinden mit mindestens 15.000 Einwohnern eine hauptamtliche Stelle für die Gleichstellungsbeauftragte geschaffen werden soll. Dies bedeutet für den Aspekt der finanziellen Belastung, dass gerade kleine Gemeinden, die keinen so großen Gemeindehaushalt haben, von der Regelung des § 20 KV M-V verschont bleiben und damit keine unzumutbaren Kosten verlangt werden. Bei Gemeinden mit 15.000 Einwohnern kann davon ausgegangen werden, dass diese einen derartigen Haushalt haben, dass sie sich die Schaffung einer hauptamtlichen Stelle für eine Gleichstellungsbeauftragte leisten können. In § 20 KV M-V ist bereits eine Abstufung erfolgt, die plausibel erscheint. Damit ist § 20 KV M-V auch angemessen.
§ 20 KV M-V ist verhältnismäßig und damit materiell verfassungsgemäß. Damit liegt eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in den Schutzbereich der Art. 28 II GG; Art. 72 LV vor.
Folglich ist die Kommunalverfassungsbeschwerde mangels Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts unbegründet.
C. Ergebnis
Die Kommunalverfassungsbeschwerde der G ist zulässig, aber unbegründet. Damit hat sie keine Aussicht auf Erfolg.