Fall: Der verhinderte Bierimport

Die B, eine französische Brauerei exportierte bis 1981 in erheblichem Umfang untergäriges Bier in die Bundesrepublik Deutschland, das den französischen Rechtsvorschriften an die Herstellung und Bezeichnung entsprach. Auf dem Etikett stand: „Schon immer nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut.“
Im Jahre 1981 beanstandeten die zuständigen deutschen Behörden, dass das von B hergestellte Bier nicht dem Reinheitsgebot der §§ 9, 10 des Biersteuergesetzes (BStG 1952 i.d.F. von 1976) entspreche, da es - tatsächlich zutreffend - mit Zusatzstoffen versetzt sei. Es dürfe daher weder als „Bier“ bezeichnet noch nach Deutschland eingeführt werden. In diesem Zuge erließ die Behörde „wegen der Verwendung unzulässiger Zusatzstoffe“ in dem betreffenden Bier Bußgeldbescheide gegen Mitarbeiter der deutschen Vertragspartnerin der B, die das Bier der B nach Deutschland importierte und vertrieb, und gegen Einkäufer von Lebensmittelketten, in denen das Bier der B verkauft wurde.
Die Vertragspartnerin der B erklärte daraufhin Ende 1981, dass sie sich aufgrund der Bußgeldverfahren als Importeur veranlasst sehe, den Import des Bieres der B nach Deutschland bis zur endgültigen Klärung auszusetzen.
Nach Bekanntwerden dieser Vorfälle leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Kommission war der Auffassung, dass §§ 9, 10 BStG, auf die sich die Verbote stützten, gegen Art. 34 AEUV verstießen. Das Vertragsverletzungsverfahren betraf sowohl das Verbot, in anderen Mitgliedstaaten nach anderen Verfahren rechtmäßig hergestelltes Bier unter der Bezeichnung "Bier" in den Verkehr zu bringen, als auch das Verbot der Einfuhr von Bier mit Zusatzstoffen.
Die Bundesregierung vertrat die Auffassung, dass angesichts der Gefahren, die von der Verwendung von Zusatzstoffen ausgingen, deren langfristige Wirkungen noch nicht bekannt seien, und insbesondere wegen der Risiken, die die Anhäufung von Zusatzstoffen im Organismus und ihre Wechselwirkung mit anderen Stoffen wie Alkohol mit sich brächten, die Aufnahme von Zusatzstoffen so weit wie möglich begrenzt werden müsse. Da Bier ein Nahrungsmittel sei, das in Deutschland in erheblichem Umfang konsumiert werde, sei es besonders wichtig, bei seiner Herstellung die Verwendung jeglicher Zusatzstoffe auszuschließen. Dies sei um so mehr geboten, als die Verwendung von Zusatzstoffen technologisch nicht notwendig sei, weil sie bei ausschließlicher Verwendung der im Biersteuergesetz vorgeschriebenen Stoffe vermieden werden könne. Bei dieser Sachlage sei die geltende deutsche Zusatzstoffregelung für Bier voll und ganz durch das Erfordernis des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der EuGH stellte in diesem Verfahren 1987 fest, dass es mit Art. 34 AEUV nicht vereinbar war, die Vorschrift des § 10 BStG, wonach die Bezeichnung "Bier" dem nach dem Reinheitsgebot gebrauten Bier vorbehalten war, auf in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Biere anzuwenden. Ferner liege ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV darin, dass die Bundesrepublik Deutschland es untersagte, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes Bier im Inland in den Verkehr zu bringen, wenn dieses Bier nicht den §§ 9 und 10 BStG entsprach. Die B konnte daraufhin ihren Verkauf des Bieres wieder aufnehmen.

Die B möchte nun von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz des ihr durch die Einfuhrbeschränkung in den Jahren 1981 bis 1987 entstandenen Schadens in Höhe von 2.000.000,- EUR.

Steht der B ein solcher Anspruch zu? Überprüfen Sie im Rahmen der Beantwortung dieser Frage (inzident) auch, ob die Ansicht des EuGH zur Vereinbarkeit der §§ 9, 10 BStG mit Art. 34 AEUV zutreffend ist.


Die Bestimmungen des damals geltenden Biersteuergesetzes lauteten:

§ 9 Bierbereitung
(1) Zur Bereitung von untergärigem Bier darf, abgesehen von der Vorschrift im Absatz 3, nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. (..)

§ 10 Verkehr mit Bier
(1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen nur solche Getränke in Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften im § 9 Abs. 1 bis 3 entsprechen. (..)



Der B könnte hinsichtlich des aufgrund des Biereinfuhrverbots entstandenen Schadens ein Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland zustehen. Insoweit kommen sowohl Ansprüche aus nationalem als auch aus europäischem Recht in Betracht.

A. Ansprüche aus nationalem Recht
Aus nationalem Recht könnte der B entweder ein Anspruch aus Amtshaftung oder aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs zustehen.

I. Amtshaftung, Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 BGB
B könnte einen Anspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zustehen.

1. Voraussetzungen
Dazu müssten die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs vorliegen.

a) Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
Zunächst müsste ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes vorliegen. Dazu müsste ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne gehandelt haben und es müsste sich um eine dienstliche Aufgabenwahrnehmung handeln, das Handeln dürfte also nicht nur „bei Gelegenheit“ erfolgt sein.
Insoweit ist hier zunächst zu fragen, worin hier das staatliche Handeln liegt, um dann auf dieser Grundlage zuordnen zu können, ob es einem Beamten im haftungsrechtlichen Sinne zuzurechnen ist.
Als maßgebliches staatliches Handeln könnten hier die Verbots- und Bußgeldbescheide in Betracht kommen. Insoweit ist aber zu beachten, dass die entsprechenden Verfahren, nicht gegen die B selbst, sondern nur gegen ihre deutschen Vertriebspartner geführt wurden. Die B war selbst nie Adressat entsprechender belastender Verwaltungsakte. Damit kommt eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland wegen der einzelnen, aufgrund der gemeinschaftsrechtswidrigen Bestimmung ergriffenen behördlichen Maßnahmen, also der Verbotsbescheide, nicht in Betracht.
Alleiniger Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland ist die Nichtanpassung der seinerzeitigen §§ 9 und 10 BStG an die höherrangigen Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts. Es geht daher vorliegend um eine Haftung für „legislatives Unrecht“. Betroffen ist hier also die Gesetzgebung als Staatsfunktion.
Die Gesetzgebung als Staatsfunktion ist eine hoheitliche, mithin öffentliche Aufgabe, so dass die Mitglieder der entsprechenden Gesetzgebungsorgane als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne angesehen werden können. Damit liegt in der unterlassenen Gesetzgebung bzw. gesetzlichen Anpassung an höherrangiges Recht ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes.

b) Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
Ferner müsste eine Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht vorliegen.

aa) Amtspflichtverletzung
Amtspflichten sind alle Pflichten, die aus dem Dienstverhältnis ggü. dem Dienstherrn folgen. Dazu gehört insbesondere die Pflicht zu rechtmäßigem Handeln und damit insbesondere auch die Beachtung höherrangigen Rechts.
In Betracht kommt hier ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 34 AEUV. Dazu müsste zunächst deren Schutzbereich betroffen sein.
Spezielleres Sekundärrecht ist insoweit nicht ersichtlich. Die Grundfreiheiten - und damit auch die Warenverkehrsfreiheit - verfügen auch unmittelbare innerstaatliche Anwendbarkeit. Es liegt zudem ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, da die es um den Verkauf des Bieres der französischen Brauerei in Deutschland geht. In sachlicher Hinsicht sind durch die Warenverkehrsfreiheit mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Um eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung handelt es sich vorliegend nicht. Es könnte jedoch eine Maßnahme gleicher Wirkung vorliegen. Das Verbot der Verwendung einer bestimmten Warenbezeichnung, hier „Bier“, ist geeignet, den freien Warenverkehr zu behindern, so dass eine Maßnahme gleicher Wirkung anzunehmen ist. Eine Bereichsausnahme ist nicht gegeben. Bedenken hinsichtlich des persönlichen Schutzbereichs bestehen bzgl. der B nicht, da sich auch Gesellschaften auf die Grundfreiheiten berufen können. Damit ist der Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit vorliegend eröffnet.
Es müsste ferner eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs vorliegen. Insoweit bedürfte es zunächst des Handelns eines Verpflichteten. Verpflichtete in diesem Sinne sind u.a. die Mitgliedstaaten selbst, hier also die Bundesrepublik Deutschland. Ein „Handeln“ in diesem Sinne kann auch in einem (legislativen) Unterlassen liegen, wie etwa bei der Nichtumsetzung von Richtlinien oder der Nichtanpassung von Gesetzen. Letzteres ist vorliegend der Fall.
Ferner könnte hier auch eine Diskriminierung vorliegen. In Betracht kommt insoweit allein eine verdeckte Diskriminierung. Eine solche liegt vor, wenn eine Maßnahme typischerweise ausländische Produkte oder Personen stärker als inländische belastet. Insoweit wird man annehmen können, dass Biere die nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut sind, auf dem deutschen Herstellermarkt durchgängig in dieser Form gebraut werden, während es im Ausland (bspw. Frankreich, Niederlande) durchaus üblich ist, dem Bier Zusatzstoffe beizumischen. Damit ist hier von einer verdeckten Diskriminierung auszugehen, so dass insgesamt eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs der Warenverkehrsfreiheit vorliegt.
Ferner müsste diese Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. Ausdrückliche Schranken sind nicht ersichtlich. Fraglich ist, ob als ungeschriebene Schranke hier ein zwingendes Erfordernis des betreffenden Mitgliedstaats (etwa wegen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung) in Betracht kommt. Insoweit wurde bereits in der „Cassis de Dijon“-Entscheidung vom EuGH, u.a. in Bezug auf die Bezeichnung „Brandwein“, festgestellt, dass eine (mittelbare) Handelsbeschränkung der vorliegenden Art - dort bezogen auf den Mindestalkoholgehalt von Brandwein - nicht durch gesundheitliche, wettbewerbsrechtliche („unlauterere Wettbewerb“) oder sonstige Aspekte gerechtfertigt ist, wenn das betreffende Produkt im Herstellerland rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wird. Dies ist bezüglich des Getränks der B der Fall. Damit ist die Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit hier - weder hinsichtlich des Bierbezeichnungsverbots, noch hinsichtlich des Einfuhrverbots - gerechtfertigt.
Damit war das seinerzeit geltende deutsche Recht hinsichtlich des Imports des Bieres der B (also §§ 9, 10 BStG) nicht mit Art. 34 AEUV vereinbar. Da das europäische Recht aber dem nationalen vorgeht und damit höherrangiges Recht darstellt, hätte die deutsche Gesetzeslage an das geltende europäische Recht angepasst werden müssen. Dies ist hier nicht erfolgt, worin eine Nichtbeachtung des höherrangigen europäischen Rechts liegt. Damit ist hier eine Amtspflichtverletzung gegeben.

bb) Drittbezogenheit
Die Amtspflichtverletzung müsste auch drittbezogenen sein. Eine solche Drittbezogenheit der Amtspflichtverletzung ist gegeben, wenn die objektiv bestehende verletzte Rechtspflicht auch den Interessen einzelner Bürger zu dienen bestimmt ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Fall gesetzgeberischen Verhaltens („legislativen Unrechts“, s.o.). Das Verhalten des Gesetzgebers (Tätigwerden oder Untätigbleiben) ist grundsätzlich nicht Gegenstand eines Amtshaftungsanspruches, da der Erlass abstrakt-genereller Gesetze grundsätzlich nicht im Interesse bestimmter Personen oder Personenkreise, sondern ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Da hier keine Ausnahme, wie etwa ein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz, gegeben ist, fehlt es hier an der Drittbezogenheit der Amtsgerichtsverletzung.

2. Zwischenergebnis
Damit liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs nicht vor. Der B steht daher kein Anspruch aus Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 BGB zu.

II. Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff
B könnte auch einen Anspruch aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs haben.

1. Herleitung
Der enteignungsgleiche Eingriff leitet sich nach einer Ansicht aus den §§ 74, 75 Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht 1794 (EALR) ab, nach anderer Ansicht handelt es sich um einen gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, nachdem rechtswidrige Eingriffe in das Eigentum angemessen zu entschädigen sind.

2. Anwendbarkeit auf Verstöße gegen europäisches Recht
Fraglich ist zunächst, ob das Institut des enteignungsgleichen Eingriffs vorliegend, also auf die Situation, dass ein formelles Gesetz gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstößt, überhaupt anwendbar ist.
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es nach der Sicht des BGH im innerdeutschen Recht an einer hinreichenden Legitimation für eine richterrechtliche Einführung und Ausgestaltung der Staatshaftung für die nachteiligen Folgen formeller Gesetze, die gegen höherrangiges europäisches Recht verstoßen, fehlt. Der Ausgleich von Nachteilen, die unmittelbar oder mittelbar durch ein gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstoßendes formelles Gesetz herbeigeführt werden, halte sich nicht mehr im Rahmen eines richterrechtlich geprägten und ausgestalteten Haftungsinstituts, wie es der enteignungsgleiche Eingriff darstelle. Die Regelung dieser Materie müsse vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl. BGH Urt.v. 24.10.1996, Az.: III ZR 127/91).
Dies zugrunde gelegt, ist das Institut des enteignungsgleichen Eingriffs auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar, so dass ein Anspruch aus diesem Institut schon von daher scheitert.

3. Voraussetzungen
Ferner ist auch fraglich, ob die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs überhaupt vorgelegen hätten.
Ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass das Eigentum des Anspruchstellers betroffen ist, ein unmittelbar hoheitlicher Eingriff vorliegt, dieser Eingriff allgemeinwohlbezogen ist und ein Sonderopfer auf Seiten des Anspruchstellers vorliegt, d.h. der Eingriff eine enteignungsgleiche Wirkung hat.
Zunächst müsste das Eigentum des B im Sinne des Art. 14 I GG betroffen sein. Eigentum ist die Summe aller vermögenswerten Positionen, die dem Einzelnen durch die Rechtsordnung zugewiesen sind und die diesem eine private Nutzungs- und Verfügungsbefugnis einräumen. Vorliegend besteht der Schaden der B darin, dass sie aufgrund der an die Vertriebspartner gerichteten Verbote kein Bier verkaufen und so keinen Gewinn erzielen konnte. Die mit der Realisierung eines Gewinns ggf. korrespondierende Eigentumsposition am aus dem betreffenden Geschäft herrührenden Geld (bei Barzahlung) lag hier noch nicht vor, da das Geschäft noch nicht abgewickelt worden war und daher noch kein (Bar-) Geld übereignet war. Das Geld stand damit noch nicht im Eigentum der B. Es handelte sich vielmehr bloß um eine künftige Erwerbschance. Solche sind vom Eigentumsschutz des Art. 14 I GG nicht erfasst.
Damit lägen die Voraussetzungen des Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff hier nicht vor, so dass dem B auch von daher kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs zusteht.

Andere Ansprüche aus nationalem Recht sind nicht ersichtlich.

B. Ansprüche aus europäischem Recht
Der B könnte aber ein Anspruch auf Schadensersatz aus europäischem Recht zustehen.

I. Anspruch aus Art. 340 II AEUV
In Betracht kommt zunächst ein Anspruch aus Art. 340 II AEUV. Insoweit ist aber zu beachten, dass dieser Anspruch sich nur auf ein Fehlverhalten der Organe der Europäischen Union und deren Bediensteten bezieht und nicht auf Fehlverhalten der Mitgliedstaaten. Ein Fehlverhalten von Organen der Europäischen Union oder deren Bediensteten liegt hier nicht vor, so dass ein Anspruch der B aus Art. 340 II AEUV hier nicht gegeben ist.

II. Anspruch aus gemeinschaftsrechtlichem Staatshaftungsanspruch
B könnte ferner einen Anspruch aus dem Institut des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs haben.


1. Herleitung
Das Institut des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ist in der Rechtsprechung der nationalen Gerichte allgemein anerkannt. Es fußt rechtlich darauf, dass es zur effektiven Durchsetzung einer Primärpflicht erforderlich ist, dass deren Nichteinhaltung sanktioniert wird, Art. 288 III AEUV, Art. 4 III AEUV sowie auf dem in Art. 340 II AEUV zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz der Haftung staatlicher Stellen für Schäden, die in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht wurden.

2. Voraussetzungen
Es müssten die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch vorliegen. Dazu müsste die Rechtsnorm gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von subjektiven Rechten bezwecken, es müsste einen hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegen und es müsste die Kausalität zwischen Verstoß und Schaden gegeben sein.

a) Gewährung eines subjektiven Rechts
Zunächst müsse die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von subjektiven Rechten bezwecken. Im vorliegenden Fall hat der deutsche Gesetzgeber durch die Nichtanpassung der für Bierimport einschlägigen Vorschriften des Biersteuergesetzes nach der Feststellung des EuGH gegen Art. 34 AEUV - und damit gegen die Warenverkehrsfreiheit - verstoßen (s.o.). Die damit betroffene Norm, Art. 34 AEUV, gewährt als Grundfreiheit ein subjektives Recht gegenüber Einfuhrbeschränkungen durch Mitgliedstaaten.

b) Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht
Der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch erfordert ferner einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Im - hier vorliegenden - Falle normativen Unrechts ist zudem erforderlich, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist.
Ein solch qualifizierter Verstoß ist dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat die seinem gesetzgeberischen Ermessen gesetzten Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat (Irrtumsmarge).
Vorliegend ist insoweit zu unterscheiden zwischen dem Verbot der Bezeichnung der Getränkewaren der B als „Bier“ und dem Einfuhrverbot.

aa) Bezeichnungsverbot
Zunächst müsste die Bundesrepublik durch das Verbot der Bezeichnung der Getränkewaren der B als „Bier“ gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen haben. Insoweit kommt, wie dargelegt, (nur) ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV (Warenverkehrsfreiheit) in Betracht und dieser müsste zugleich „offenkundig und erheblich gewesen“ sein.

(1) Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht
Dazu müsste zunächst der Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit betroffen sein. Dies ist der Fall (s.o.).

(2) Qualifiziertheit des Verstoßes
Der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht müsste ferner hinreichend qualifiziert sein. Dies ist der Fall, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (s.o.). Insoweit gehören zu den Gesichtspunkten, die bei der diesbezüglichen Beurteilung zu berücksichtigen hat, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen oder Gemeinschaftsbehörden belässt, die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen oder der Schaden vorsätzlich oder nicht vorsätzlich zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden. Jedenfalls ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dann offenkundig qualifiziert, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder aber einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat.
Hier war die Cassis de Dijon-Entscheidung, aus der Verstoß klar ersichtlich ist, bereits bekannt, so dass sich schon daraus auch die Pflichtwidrigkeit des hier fraglichen Verhaltens ohne weiteres ersehen ließ. Aus diesem Urteil ist für die Bundesrepublik klar ersichtlich und damit offenkundig gewesen, dass das Bierbezeichnungsverbot einen erheblichen gemeinschaftsrechtlichen Verstoß darstellt.

Damit liegt hier bezüglich des Bierbezeichnungsverbots ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor.

bb) Einfuhrverbot
Fraglich ist, ob auch hinsichtlich des Einfuhrverbots (wegen der Beinhaltung von Zusatzstoffen) ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegt.
Diesbezüglich ist allein fraglich, ob der in dem Einfuhrverbot liegende Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist. In Ansehung der für die Beurteilung dieser Frage maßgeblichen Kriterien ist festzustellen, dass ein diesbezügliches Urteil zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorlag. Auch bestand kein spezielles Sekundärrecht bzgl. dieser Frage. Insofern stand dem deutschen Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zu.
Bezüglich dessen Ausübung hat die Bundesregierung in dem seinerzeit von der Kommission eingeleiteten Verfahren insbesondere die Auffassung vertreten, dass von der Verwendung von Zusatzstoffen Gefahren ausgingen, deren langfristige Wirkungen noch nicht bekannt seien. Insbesondere wegen der Risiken, die die Anhäufung von Zusatzstoffen im Organismus und ihre Wechselwirkung mit anderen Stoffen wie Alkohol mit sich brächten, müsse die Aufnahme von Zusatzstoffen so weit wie möglich begrenzt werden. Da Bier ein Nahrungsmittel sei, das in Deutschland in erheblichem Umfang konsumiert werde, sei es besonders wichtig, bei seiner Herstellung die Verwendung jeglicher Zusatzstoffe auszuschließen. Bei dieser Sachlage sei die geltende deutsche Zusatzstoffregelung für Bier voll und ganz durch das Erfordernis des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Insoweit ist festzustellen, dass der Europäische Gerichtshof zwar diese Argumentation der Bundesregierung für in der Sache nicht durchgreifend erachtet, gleichwohl ergibt sich aus dieser Entscheidung aber nicht, dass der Rechtsstandpunkt der Bundesregierung sich in diesem Punkte etwa so weit von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entfernt hätte, dass von einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der dem Ermessen des nationalen Gesetzgebers gezogenen Grenzen auszugehen ist.
Damit liegt hinsichtlich des Einfuhrverbots also (schon) kein hinreichend qualifizierter Verstoß vor.

c) Kausalität
Der hinreichend qualifizierte Verstoß müsste für den geltend gemachten Schaden auch unmittelbar ursächlich geworden sein.
Da, wie soeben dargelegt, das Einfuhrverbot wegen der verwendeten Zusatzstoffe keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen EU-Recht darstellte (s.o.), müsste der Schaden auf dem allein gesetzlich vorgesehenen Verbot, das Getränk der B als „Bier“ zu bezeichnen, beruhen. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass die aufgrund der gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzesbestimmungen ergriffenen Maßnahmen nicht etwa die Bezeichnung des von der B hergestellten Getränkes als "Bier" in Frage gestellt haben. Die Bußgeldverfahren hatten vielmehr ausschließlich Verstöße gegen das Verbot der Verwendung unzulässiger Zusatzstoffe zum Gegenstand. Dabei bezogen sich die Maßnahmen der deutschen Behörden, die nicht gegen die B, sondern nur gegen der Vertriebspartner in der Bundesrepublik gerichtet waren (s.o.), nur auf die in dem Getränk der B enthaltenen Zusatzstoffe. Auslöser für dieses alleinige Vorgehen gegen die Zusatzstoffe mag gewesen sein, dass die Etikettierung: "Schon immer nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut", zeigt, dass es der B offensichtlich entscheidend darauf ankam, die inhaltliche Entsprechung ihres Erzeugnisses mit den Vorschriften des Biersteuergesetzes (täuschend) darzutun und so die Verwendung von Zusatzstoffen zu verschleiern.
Letztlich kann dies dahinstehen, denn dadurch dass sich das Einfuhrverbot hier gar nicht auf die Bezeichnung (sondern nur auf den Inhalt) des Getränks bezog, wurde das legislative Unterlassen im Hinblick auf die Bezeichnung hier nicht kausal für den Schaden (der, wie dargelegt, auf dem Einfuhrverbot und damit auf im Rahmen der Ermessensausübung seinerzeit noch zulässigen Erwägungen basierte). Damit fehlt es hinsichtlich des die Bezeichnung "Bier" betreffenden Gemeinschaftsrechtsverstoßes am Erfordernis eines unmittelbar ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verletzungshandlung und Schaden.
Der B steht damit auch kein Anspruch aus dem Institut des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf Ersatz des geltend gemachten Schadens zu.

C. Endergebnis
Der B steht aus allen in Betracht kommenden Instituten und Anspruchsgrundlagen kein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens zu.