Fall: Der hilfsbereite Repetitor

SACHVERHALT

Professor P an der Universität gibt im Sommersemester 2014 eine Übungshausarbeit im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene aus. Repetitor R, der in der Nähe der Universität ein Repetitorium betreibt, lässt Informationsmaterial im Rechtshaus durch Studenten, die sein Repetitorium besuchen, in Umlauf bringen. Er gibt darin bekannt, dass er mündliche Kurse in den Räumlichkeiten seines Repetitoriums anbiete und künftige Übungshausarbeiten der Juristischen Fakultät im Rahmen seiner Kurse in didaktisch aufgeklärter Weise vor dem Abgabetermin zu besprechen gedenke. Sein Vorgehen begründet er damit, dass die Universität nur passives Wissen zu vermitteln verstehe und dass sie in der Examensvorbereitung völlig versage. Empört begibt sich P nach der Übung zum unweit gelegenen Repetitorium, um die Lage zu klären. Im fruchtlos gebliebenen Gespräch meint R, er sei für das Verhalten der Studenten nicht verantwortlich; es liege keineswegs in seiner Absicht, die von P geleitete Übung zu stören; er biete den Studenten lediglich seine Dienstleistungen an. Wenn übrigens die Juristische Fakultät sich darauf reduziere, ein „Betrieb für die Ausstellung und Vergabe von Scheinen“ zu sein, und seiner pädagogischen Konkurrenz nicht standhalte, sei dies nicht sein Problem.

Um den Studenten einen geordneten Scheinerwerb zu ermöglichen, wendet sich P an die zuständige Behörde B und bittet um Hilfe. Daraufhin erlässt die B am 15.06.2014 eine Untersagungsverfügung gegen den R mit dem Inhalt, R werde die Besprechung laufender Übungsarbeiten der Universität Göttingen untersagt. Außerdem wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von € 2.500 festgesetzt. Schließlich wird die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung angeordnet. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung verweist die B darauf, dass die Untersagungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei.

R wendet sich am 10.07.2014 an das zuständige VG und begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Unterlassungsverfügung und die Festsetzung des Zwangsgeldes, um schon bei der nächsten Hausarbeit, insbesondere bei denen der universitären Schwerpunktsbereichsprüfung, Mitte Juli „helfen“ zu können.

Wie wird das VG entscheiden?