Fall: Das Schulgebet

Die 15-jährige M ist muslimischen Glaubens und besucht ein Gymnasium in der Stadt T im Bundesland L. Am 8.11.2016 betete sie in der Schulpause nach der 6. Unterrichtsstunde gemeinsam mit sieben Mitschülern etwa 10 Minuten lang im Flur des Schulgebäudes. Dabei knieten sie auf ihren Jacken, um das rituelle islamische Gebet zu verrichten.
Der Vorgang wurde von anderen Schülern und einem Lehrer beobachtet, der daraufhin die Schulleitung informierte. Diese teilte den betreffenden Schülern am folgenden Tag mündlich und den Eltern der M mit Schreiben vom 10.11.2016 zudem schriftlich mit, dass sie erhebliche Zweifel daran habe, dass politische und religiöse Bekundungen, zu denen insbesondere derartige rituelle Gebete gehörten, an der Schule geduldet werden können. Selbst wenn sich das Recht der M, in der Schule zu beten, unmittelbar aus Art. 4 GG ergebe, stünde dem das staatliche Neutralitätsgebot, der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, die Gefahr einer Störung des Schulfriedens sowie die negative Religionsfreiheit der anderen am Schulleben Beteiligten und das elterliche Erziehungsrecht entgegen. Da die Rituale des Gebets in allen genannten Glaubensgemeinschaften unterschiedlich seien, ergäben sich zudem organisatorische Probleme bei der Einrichtung von Gebetsecken oder -räumen. Zwar seien entsprechende Wünsche von anderen Schülern bislang noch nicht geäußert worden sind, jedoch könne sich dies jederzeit ändern. M ist hierüber empört und erhebt am 12.11.2016 Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Sie beantragt festzustellen, dass sie berechtigt ist, während des Besuches der Schule außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich ihr islamisches Gebet zu verrichten.
Sie macht geltend, in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GG verletzt zu sein, das die ungestörte Religionsausübung jedenfalls in der unterrichtsfreien Zeit gewährleiste. Sie sei nach ihrem Glauben darauf angewiesen, in einer der Schulpausen zu beten, da sie sich - was zutrifft - an die in ihrer Religion vorgeschriebenen Gebetszeiten zu halten habe. Diese richteten sich - was ebenfalls zutrifft - nach einem Gebetskalender, der für jeden tag konkrete Gebetszeiten mit gewissen Zeitspannen vorgebe. Während sie in der Grundschulzeit regelmäßig schon mittags zuhause gewesen sei und dann zuhause habe beten können, müsse sie wegen des bis in den Nachmittag hinein dauernden Unterrichts an dem von ihr nunmehr besuchten Gymnasium zumindest eines der Gebete während des Schulbesuchs verrichten. Es sei mit ihrem Glauben nicht vereinbar, die Gebete stets auf die Zeit nach Schulschluss zu verlegen oder lediglich ein stilles, persönliches Gebet zu verrichten. Bislang sei es - was zutrifft - durch ihr Beten zu keinen Konflikten mit dem Schulbetrieb gekommen; insbesondere hätten andere Schüler keinen Anstoß daran genommen. Sie werbe nicht für ihre religiöse Überzeugung und provoziere auch nicht. Wenn sie in einer Schulpause bete, was etwa acht Minuten in Anspruch nehme, seien dem weder die Schulleiterin, die Lehrer noch die Schüler mit anderer religiöser Auffassung unentziehbar ausgesetzt. Sie sei - was zutrifft - auch nicht aufgrund ihrer Gebete verspätet zum Unterricht erschienen. Schließlich sei ihr auch im Hinblick auf den tiefgreifenden Grundrechtseingriff auch nicht zuzumuten, zunächst eine entsprechende Verbotsverfügung bzw. Sanktionen in Form von Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen seitens der Schule abzuwarten.


Aufgabe:
Wie wird das Verwaltungsgericht über die Klage der m entscheiden? Gehen Sie dabei - ggf. hilfsgutachterlich -auf alle Rechtsfragen ein, die der Fall aufwirft. Bearbeiterhinweis:

1. Die nicht abgedruckten Bestimmungen des SchulGL sind für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit ohne Bedeutung.
2. Es ist das VwVfG des Bundes anzuwenden.
3. Das Bundesland L hat von der Möglichkeit des § 78 I Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht.


Anhang:

Auszug aus dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG):

§ 5
Nach der Vollendung des 14. Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.


Auszug aus dem Schulgesetz des Bundeslandes L (SchulGL):

§ 40 - Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen aktiv teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Die Schülerinnen und Schüler sind an die Vorgaben gebunden, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen sowie das Zusammenleben und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Im Falle des Zuwiderhandelns gewährleisten Erziehungsmaßnahmen und förmliche Ordnungsmaßnahmen die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule. Jede Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers stehen.


A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg
Mangels aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO. Dann müsste zunächst eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Streitentscheidende Normen sind hier solche des SchulGL. Diese Normen berechtigen und verpflichten ausschließlich Träger hoheitliche Gewalt Maßnahmen zum Schutze der schulischen Ordnung zu ergreifen. Also liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Die Streitigkeit ist auch nicht verfassungsrechtlicher Art, weil aufgrund der Beteiligung der M nicht Verfassungsorgane über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten. Schließlich ist auch keine abdrängende Sonderzuweisung ersichtlich. Also ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet.

II. Statthaft Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO. Hier möchte die M feststellen lassen, dass sie berechtigt ist, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeiten einmal täglich ihr islamisches Gebet zu verrichten.

1. Anfechtungsklage, § 42 I 1. Fall VwGO
Diesem Begehren könnte zunächst die Anfechtungsklage gem. § 42 I 1. Fall VwGO entsprechen. Dann müsste die M die Aufhebung eines nicht erledigten Verwaltungsaktes begehren. Hier könnte das Schreiben der Schulleitung vom 10.11.2016 einen solchen Verwaltungsakt darstellen. In dem Schreiben äußert die Schulleitung erhebliche Zweifel, ob rituelle Gebete an der Schule geduldet werden können. Dann müsste dieses Schreiben die Merkmale des § 35 S.1 VwVfG erfüllen. Fraglich ist insoweit, ob das Schreiben Regelungscharakter hat. Eine Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Rechtsfolgen können sein: Begründung eines Rechts, Aufhebung eines Rechts, Begründung einer Pflicht, Aufhebung einer Pflicht und die verbindliche Feststellung. Hier äußert die Schulleitung lediglich „erhebliche Zweifel“, ohne jedoch schon das Schulgebet zu verbieten. Es wird also erkennbar noch keine verbindliche Rechtsfolge gesetzt, sondern nur eine Einschätzung abgegeben, die allenfalls in spätere Anordnungen münden kann (aber auch nicht muss). Mangels VA-Qualität des Schreibens kommt eine Anfechtungsklage nicht in Betracht.

2. Feststellungsklage, § 43 I VwGO
In Betracht kommt aber eine Feststellungsklage, § 43 I VwGO. Dann müsste die M die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehren. Ein Rechtsverhältnis setzt sich zusammen aus einem konkreten Sachverhalt, einem öffentlich-rechtlichen Rechtsakt und daraus resultierenden Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder Personen und Sachen. Im vorliegenden Fall kann das Begehren der M so ausgelegt werden, dass sie feststellen lassen möchte, dass die Schule nicht berechtigt ist, Maßnahmen nach § 40 SchulGL gegen sie zu ergreifen, wenn sie in der Schule außerhalb der Schulzeit ihr islamisches Gebet verrichtet . Es geht also um einen konkreten Sachverhalt und darum, ob – gestützt auf § 40 SchulGL, also einem öffentlich-rechtlichen Rechtsakt – eine Berechtigung eines Hoheitsträgers besteht, im Verhältnis zu der M als natürlicher Person eine Verfügung zu erlassen. Also geht es um die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Demnach ist die Feststellungsklage gem. § 43 I VwGO die statthafte Klageart.

III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

1. Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO
Die M müsste zunächst das erforderliche Feststellungsinteresse haben. Für das Feststellungsinteresse reicht jedes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch nur ideeller Art. In Betracht kommt hier ein rechtliches Interesse, da die Glaubensfreiheit der M aus Art. 4 GG betroffen sein könnte. Im Übrigen ist zumindest ein ideelles Interesse zu bejahen. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist insoweit gegeben.

2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
Des Weiteren müsste die M auch zur Klage befugt sein, § 42 II VwGO analog (bzw. nach dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis). Dann müsste nach dem substantiierten Sachvortrag der M zumindest die Möglichkeit bestehen, dass die M in ihren Rechten verletzt ist. Hier steht im Raume, dass die Schulleitung nicht dulden wird, dass auf dem Schulgelände gebetet wird. Insoweit könnte die Glaubensfreiheit der M aus Art. 4 GG betroffen sein. Dem steht nicht entgegen, dass die M Schülerin ist und gem. § 40 I SchulGL in den Schulbetrieb eingegliedert ist und deshalb in einem „besonderen Gewaltenverhältnis“ stehen könnte. Eine solche Eingliederung führt nicht zu einem Verlust an Grundrechten. Daher ist die M gem. § 42 II VwGO analog klagebefugt.

3. Subsidiarität, § 43 II VwGO
Gem. § 43 II VwGO ist die Feststellungsklage subsidiär gegenüber allen anderen Klagearten. Es darf also keine andere Klageart diesen Fall erfassen. Dass die Anfechtungsklage nicht in Betracht kommt, wurde bereits festgestellt. Zu denken wäre aber noch an die allgemeine Leistungsklage, vorausgesetzt in §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO, und zwar in Gestalt der Unterlassungsklage, gerichtet auf das Unterlassen einer künftigen Untersagungsverfügung. Grundsätzlich ist die Feststellungsklage auch subsidiär gegenüber der allgemeinen Leistungsklage, allerdings dürfte im vorliegenden Fall die (vorbeugende) Feststellungsklage ausnahmsweise rechtsschutzintensiver als die Unterlassungsklage sein, weil die Unterlassungsklage nur eine bestimmte Untersagungsverfügung beträfe, während die Feststellungsklage im umfänglichen Sinne eine Feststellung über die Unzulässigkeit irgendwelcher Verfügung in Bezug auf das Gebet erlaubt. Demnach ist die Feststellungsklage nicht subsidiär.

4. Klagegegner
Der richtige Klagegegner ist bei der Feststellung der Rechtsträger der handelnden Behörde, also hier das Land L. Dies folgt aus § 78 I Nr. 1 VwGO analog oder aus dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip.

IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

1. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Bei der Beteiligten- und Prozessfähigkeit stellt sich allein die Frage, ob die 15-jährige M prozessfähig ist. Prozessfähig ist, wer die erforderlichen Prozesshandlungen auch selbst vornehmen kann. Bei Minderjährigen, die durch die Eltern vertreten werden, ist dies kein Problem, da die Eltern ihrerseits ohne weiteres prozessfähig sind. Dem Sachverhalt ist allerdings nicht zu entnehmen, dass die M vor Gericht von ihren Eltern vertreten wird. Insoweit ist auf die M selbst und ihre Einsichtsfähigkeit im Hinblick auf die geltenden gemachten Rechte abzustellen. Bei der hier in Rede stehen Verletzung der Glaubensfreiheit ist die Grenze bei 14 Jahren anzusetzen (Konfirmationsalter). Mit 15 Jahren ist die M also schon selbst prozessfähig.

2. Rechtsschutzbedürfnis
Schließlich muss auch noch das Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Es darf also keine einfachere und zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes geben. Im Fall der „vorbeugenden“ Feststellungsklage – es ist noch keine Untersagungsverfügung ergangen – dürfte es der M nicht zumutbar sein, den endgültigen Verwaltungsakt abzuwarten, um dann Anfechtungsklage zu erheben. Im vorliegenden Fall geht es um die Glaubensfreiheit der M, und zwar um einen wesentlichen Aspekt dieser Glaubensfreiheit, nämlich um das tägliche Gebet. Außerdem ist sie durch das Schreiben der Behörde schon jetzt erheblich belastet. Der M ist nicht zuzumuten, diesen Schwebezustand bis zum eventuellen Erlass einer Untersagungsverfügung hinzunehmen. Also liegt auch das Rechtsschutzbedürfnis vor.

V. Ergebnis
Die Klage der M ist zulässig.

B. Begründetheit
Die Klage der M ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis nicht besteht, die Schulleitung also nicht berechtigt ist, künftig eine Untersagungsverfügung im Hinblick auf das Beten an der Schule außerhalb der Unterrichtszeiten zu erlassen.

I. Ermächtigungsgrundlage
Wegen des in Art. 20 III GG verankerten Vorbehalts des Gesetzes bedürfte eine solche Verfügung einer Ermächtigungsgrundlage. Als Ermächtigungsgrundlage kommt hier § 40 II 3 SchulGL in Betracht. Diese Norm ermächtigt zur Vornahme von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu erfüllen.

II. Formelle Rechtmäßigkeit
Von dieser Ermächtigungsgrundlage könnte die Schulleitung auch in formell rechtmäßiger Weise Gebrauch machen.

III. Materielle Rechtmäßigkeit
Die Schule müsste auch in materiell rechtmäßiger Weise von der Ermächtigungsgrundlage Gebrauch machen können.

1. Voraussetzungen

a) Schüler/in
Die M ist Schülerin an der betreffenden Schule.

b) Bildungs- und Erziehungsziel
Die Maßnahme müsste auch dem Bildungs- und Erziehungsziel der Schule dienen. Hier geht es darum, dass die Schule Einfluss auf die religiöse Erziehung nehmen würde, wenn Sie eine Verfügung erlassen würde. Also bewegt sich die Verfügung auch grundsätzlich in dem Rahmen, in dem die Schule tätig werden darf.

c) Ordnung der Schule
Die Maßnahme müsste dazu dienen, die schulische Ordnung aufrecht zu erhalten. Das Ziel der Verfügung wäre es, die Konflikte, die eine solche religiöse Betätigung zur Folge haben könnte, zu vermeiden. Insofern dient die Maßanhme auch einem zulässigen Zweck.

2. Rechtsfolge
Dem Wortlaut des § 40 II 3 SchulGL lässt sich nicht entnehmen, ob die Ordnungsmaßnahmen im Ermessen der Schule stehen oder ob sie zwingend sind. Nach Sinn und Zweck, hier adäquate Maßnahmen ergreifen zu können, die die schulische Ordnung gewährleisten, ist anzunehmen, dass die Ordnungsmaßnahmen im Ermessen der Schule stehen. Eine Untersagungsverfügung müsste also ermessensfehlerfrei ergehen können, § 40 VwVfG. Insbesondere müsste die Untersagungsverfügung auch verhältnismäßig sein.

a) Zulässiger Zweck
Der Zweck einer solchen Untersagungsverfügung, in der der M das Beten auf dem Schulgelände außerhalb der Unterrichtszeiten versagt würde, wäre es im weitesten Sinne den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, Art. 7 GG, zu schützen. Außerdem geht es auch darum, die negative Glaubensfreiheit der Mitschüler zu schützen. Schließlich geht auch um den Schutz des elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 6 II GG, das auch die religiöse Kindeserziehung umfasst. Diese Zwecke sind für sich genommen zulässig.

b) Geeignetheit
Dann müsste eine Untersagungsverfügung auch geeignet, also zumindest förderlich sein, das Ziel zu erreichen. Wenn das Beten auf dem Schulgelände gänzlich untersagt würde, dann könnte es auch zu keinen Konfliktsituationen kommen, in denen andere Schüler Anstoß an dem Gebet nehmen. Also wäre die Untersagungsverfügung geeignet.

c) Erforderlichkeit
Ferner müsste die Untersagungsverfügung auch erforderlich sein. D.h., es dürfte keine Maßnahme geben, die milder, aber genauso geeignet wäre. Zu denken wäre in diesem Zusammenhang an die Einrichtung von Gebetsecken auf dem Schulgelände. Allerdings wäre damit immer noch nicht ausgeschlossen, dass es zu Konfliktsituation im räumlich-sachlichen Zusammenhang mit den Gebetsecken kommen kann. Im Übrigen ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass es ausreichend Räume gibt, um – ggf. auch für andere Glaubensrichtungen – Gebetsecken einzurichten. Vielmehr weist die Schulleitung ausdrücklich auch auf organisatorische Probleme im Zusammenhang mit der Schaffung von Gebetsecken hin. Demnach wäre ein Verbot das mildeste Mittel gleicher Eignung und wäre daher erforderlich.

d) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
Schließlich müsste eine Untersagungsverfügung auch verhältnismäßig im engeren Sinne, also unter Würdigung sämtlicher Belange des Einzelfalls und unter Würdigung der konfligierenden Rechtsgüter angemessen sein. Auf der einen Seite steht die Glaubensfreiheit der M, Art. 4 I GG.

aa) Schutzbereich
Der Schutzbereich des Art. 4 I GG könnte eröffnet sein.

(1) Persönlich
In persönlicher Hinsicht schützt Art. 4 I GG jedermann, damit auch die M.

(2) Sachlich
In sachlicher Hinsicht schützt Art. 4 I GG den Glauben und bestimmte Verhaltensweisen.

(a) Glaube
Der Glaube wird definiert als die Vorstellung eines Menschen auf dieser Welt, von den Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seineschichten. Hier ist M Muslimin. Geschützt wird nicht nur die herrschende Meinung, also das Christentum. Der Islam ist eine anerkannte Religion, die von Art. 4 I GG geschützt wird.

(b) Geschützte Verhaltensweisen
Von Art. 4 I GG werden das Bilden und Haben eines Glaubens (forum internum) sowie das Bekennen und Handeln innerhalb des Glaubens g(forum externum) geschützt. Hier möchte M zu bestimmten Zeiten beten. Das Gebet gehört zum Handeln innerhalb eines Glaubens, das über das forum externum des Glaubens erfasst wird. Damit ist der sachliche Schutzbereich ebenfalls eröffnet.

bb) Eingriff
Ferner muss ein Eingriff vorliegen. Dies ist jede Verkürzung des Schutzbereichs. In dem Schreiben der Schule wird die M darauf hingewiesen, das Beten zu unterlassen. Damit darf sie nicht mehr ihre Glaubensfreiheit in gewohnter Form ausüben. Ein Eingriff liegt somit vor.

cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff könnte aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies ist gegeben, wenn der Eingriff Ausdruck der Schranke ist.

(1) Bestimmung der Schranke
Zunächst ist die Schranke des Art. 4 I GG zu bestimmen. Welche Schranke Art. 4 I GG enthält ist umstritten.

(a) Eine Ansicht
Nach einer Ansicht gilt für die Schranken der Glaubensfreiheit ein einfacher Gesetzesvorbehalt.

(b) Andere Ansicht
Eine weitere Ansicht nimmt bei den Schranken der Glaubensfreiheit einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt i.S.e. allgemeinen Gesetzes an.

(c) Andere Ansicht (h. M.)
Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die Glaubensfreiheit vorbehaltslos gewährleistet werde. Es würden somit nur verfassungsimmanente Schranken, also die Grundrechte Dritter und Rechtsgüter mit Verfassungsrang gelten.

(d) Stellungnahme
Da die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, bedarf es einer Stellungnahme. Die erste Auffassung wird mit Art. 140 GG begründet, der auf Art. 136 I Weimarer Reichsverfassung Bezug nimmt. Dort stehe, dass die staatsbürgerlichen Pflichten nicht durch die Religionsausübung bedingt werden. Das bedeute, dass man auch dann, wenn man die Religion ausübe, alle Gesetze beachten müsse. Die Ausübung der Glaubensfreiheit stehe somit unter dem Vorbehalt der Beachtung der Gesetze. Mithin seien die Schranken der Glaubensfreiheit ein einfacher Gesetzesvorbehalt. Als Argument für die zweite Ansicht wird Art. 5 II GG angeführt. Für die Meinungsfreiheit gelte ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt. Die Glaubensfreiheit sei jedoch nur ein spezieller Fall der Meinungsfreiheit, nämlich die Mitteilung einer Meinung mit religiösem Inhalt. Daher müsse im Rahmen der Schranken der Glaubensfreiheit ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt gelten. Im Rahmen der letzten Ansicht wird zunächst mit dem Wortlaut des Art. 4 GG argumentiert. Dort sei keine Schranke normiert. Zudem spreche auch die Systematik für eine derartige Auslegung. Bei allen anderen Grundrechten stünden die Schranken im jeweiligen Artikel. Bei der Glaubensfreiheit seien jedoch keine Schranken geregelt. Auch ein systematischer Vergleich ergebe somit eine vorbehaltslose Gewährleistung der Glaubensfreiheit. Damit ist die letzte Ansicht vorzugswürdig. Art. 4 I GG wird vorbehaltlos gewährleistet.

(2) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

(a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
§ 40 SchulGL ist mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt formell verfassungsgemäß.

(b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
§ 40 SchulGL müsste zudem materiell verfassungsgemäß sein.

(aa) Schrankunspezifische Anforderungen
Zunächst müssten die schrankunspezifische Anforderungen erfüllt sein. Hier kommt der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 GG in Betracht, ein Rechtsgut mit Verfassungsrang.

(bb) Verhältnismäßigkeit
§ 40 SchulGL müsste auch verhältnismäßig sein. § 40 SchulGL sieht in der Rechtsfolge ein Ermessen vor. Dadurch kann im Einzelfall ein Ausgleich konfligierender Grundrechte geschaffen werden. Damit ist die Rechtsgrundlage verhältnismäßig und insgesamt auch verfassungsgemäß.

(3) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
Schließlich müsste auch der Einzelakte, hier: das Schreiben an M, auch verfassungsgemäß, also insbesondere verhältnismäßig gewesen sein. Hier ist im konkreten Fall eine Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechten vorzunehmen. Das Gebet zu bestimmten Zeiten spielt nach dem religiösen Selbstverständnis der M eine gewichtige Rolle. Auf der anderen Seite stehen die (negative) Glaubensfreiheit der anderen Schüler, die mit der Glaubensausübung der M konfrontiert werden, und das elterliche Erziehungsrecht, das auch das Recht umfasst, zu bestimmen, wann und in welcher Form die eigenen Kinder mit anderen Religionen konfrontiert werden. Insbesondere geht es aber auch um den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 GG. Allerdings ist es bisher noch nicht konkret zu Störungen gekommen, insbesondere hat es keine Konflikte unter den Schülern gegeben. M macht keine Werbung für ihren Glauben und provoziert auch keine anderen Schüler. Auch der Unterrichtsbetrieb ist nicht betroffen, weil die M trotz des Gebets immer rechtzeitig zum Unterricht kommt. Unter Würdigung dieser konkreten Umstände erscheint eine Untersagung des Pausengebets auf dem Schulgelände unverhältnismäßig.


IV. Ergebnis
Die Feststellungsklage der M ist begründet.

C. Gesamtergebnis
Die Klage der M hat Erfolg.