Fall: Das liebe Longboard

Die 14-Jährige Amelie (A) ist Schülerin am Ernst-Barlach-Gymnasium in Kiel und träumt in diesem Herbst von nichts anderem mehr als ihrem Klassenkameraden Matthi. Matthi ist leidenschaftlicher Skater und gehört zu den Coolen ihrer Klasse. Um ihren Schwarm zu beeindrucken, möchte Amelie das Longboardfahren erlernen. Beim Blick auf die im Internet angebotenen Preise packt A jedoch die Verzweiflung: Das für Anfänger besonders geeignete WEFUNK PIN kostet über 200 Euro. Das kann A von ihrem knappen Taschengeld nicht finanzieren. Auch das Betteln bei den Eltern hilft nicht. Der Vater der A, erfolgreicher Unternehmer und Hobbyfußballer, ist von dem plötzlich aufkommenden sportlichen Ehrgeiz seiner Tochter jedoch angetan und schlägt ihr vor, in der Vorweihnachtszeit zu jobben. Er würde dann den Differenzbetrag dazu schießen. A ist Feuer und Flamme und begibt sich gleich auf die Jobsuche. Im Supermarkt um die Ecke stößt sie auf einen Aushang, in welchem Imke Wadenfuß (W) Verkäufer für ihren Stand auf dem Weihnachtsmarkt sucht. Mit Zustimmung ihrer Eltern wird A bei der W vorstellig. W und A vereinbaren, dass A immer Samstag und Sonntag von 18 bis 21 Uhr die hochwertigen Kerzenprodukte aus reinem Bienenwachs an die Weihnachtsmarktkundschaft verkaufen soll und dies während der gesamten Adventszeit (25.11.-23.12.2013). Zudem soll A am 22.11.2013 von 18 bis 21 Uhr beim Aufbau des Standes helfen. Als Stundenlohn werden 7,50 Euro vereinbart. A und W beenden das Gespräch mit einem Handschlag und A begibt sich mit einem zufriedenen Lächeln auf den Lippen nach Hause. Am 22.11.2013 hilft A wie vereinbart beim Aufbau und beginnt am Wochenende darauf mit dem Verkauf der Kerzenprodukte aus Bienenwachs. Während der kommenden Wochen läuft alles wie geplant. Lediglich am 21.12. meldet sich A für das gesamte letzte Wochenende krank, da sie sich in der Schule mit einer Grippe angesteckt hat. Die Arbeitsunfähigkeit wird der A ärztlich bescheinigt.

Im Januar fragt A die W nach dem vereinbarten Lohn. In diesem Gespräch kommen W und A auf das Alter der A zu sprechen. W erzählt der A daraufhin, dass nach § 5 Abs. 3 S. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz für Kinder ein Beschäftigungsverbot für die Zeit von 18 bis 8 Uhr bestehe. Da W in diesem Jahr einen schlechten Umsatz gemacht hat, möchte sie Kosten sparen und verweigert A die Zahlung des Lohns. Schließlich habe es aufgrund des regnerischen Wetters in diesem Jahr wesentlich weniger Besucher gegeben, sodass A weniger Arbeit habe verrichten müssen, als normalerweise anfalle. Daher hätten die Leistungen der A für die W keinen wirtschaftlichen Wert gehabt. A verlangt von W dennoch den Lohn in Höhe von 135 Euro. Zusätzlich möchte sie von W auch den Lohn i.H.v. 45 Euro für die zwei Tage, an denen sie krankheitsbedingt ausgefallen ist. W wendet dagegen ein, dass A nicht in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis gestanden habe und sie im Falle von Krankheit für Teilzeitkräfte keinen Lohn zu zahlen habe.

Kann A von W Zahlung i.H.v. 135 Euro für ihre Arbeitsleistung sowie Zahlung i.H.v. 45 Euro für die krankheitsbedingte Abwesenheit verlangen?




ABWANDLUNG

Die A, mittlerweile volljährig, ist bei dem Longboardhersteller V beschäftigt.Bei einer Produktion kommt es zu einem Kurzschluss, sodass der Bildschirm der A den ganzen Tag schwarz bleibt. Da das Malheur erst am kommenden Tag behoben werden kann, schickt der V die A nach Hause. Im kommenden Monat sieht A ihre Abrechnung und fragt den V verwundert, warum sie keinen Lohn für den Tag des Kurzschlusses i.H.v. 64 Euro bekommen habe, schließlich könne sie nichts dafür, dass der Computer nicht funktioniert habe. V ist verärgert und wendet ein, dass A doch gar nichts geleistet habe und er schließlich auch nichts dafür könne, dass der Computer der A nicht funktioniert habe.

Hat A gegen V einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohnes i.H.v. 64 Euro?



1. Teil: Ansprüche A gegen W auf Zahlung von 135 Euro

A. Anspruch A gegen W auf Zahlung von 135 Euro gemäß § 611a II BGB
A könnte gegen W einen Anspruch auf Zahlung von 135 Euro aus einem Arbeitsvertrag haben, § 611a II BGB.

I. Anspruch entstanden

1. Einigung
Hierfür müssten sich A und W mit dem Inhalt eines Arbeitsvertrags geeinigt haben, vgl. §§ 145 ff. BGB. Ein Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger, privatrechtlicher Vertrag, in welchem sich der Arbeitnehmer zur Durchführung von Dienstleistungen und der Arbeitgeber zur Gewährung eines vereinbarten Entgelts verpflichtet. Vorliegend haben A und W vereinbart, dass A für die W während der Adventszeit an den Wocheneden von jeweils 18 bis 21 Uhr Kerzenprodukte aus Bienenwachs verkaufen und dafür einen Stundenlohn von 7,50 Euro erhalten soll. Eine Einigung mit dem Inhalt eines Arbeitsvertrags liegt somit vor.

2. Wirksamkeit
Diese Einigung müsste jedoch auch wirksam sein. Hier könnte der Wirksamkeit der Einigung die Minderjährigkeit der 14-jährigen A entgegenstehen. Dies richtet sich nach den §§ 106 ff. BGB. A ist nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Für die Wirksamkeit der Willenserklärung der A ist daher nach § 107 BGB erforderlich, dass das Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist oder eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erfolgt ist.

a) Lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft
Ein von einem Minderjährigen vorgenommenes Rechtsgeschäft ist zunächst wirksam, wenn das von dem Minderjährigen vorgenommene Rechtsgeschäft für diesen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, vgl. § 107 BGB. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen nicht unmittelbar nachteilig ist. Unmittelbar nachteilig ist ein Rechtsgeschäft wiederum dann, wenn der Minderjährige ein Recht aufgibt, ein Recht des Minderjährigen belastet oder beschränkt wird oder der Minderjährige eine Verpflichtung eingeht. Hier verpflichtet sich die A, eine Dienstleistung zu erbringen, nämlich während der Adventszeit an den Wochenenden von 18 bis 21 Uhr Kerzenprodukte aus Bienenwachs zu verkaufen. Das Rechtsgeschäft ist für A mithin nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB.

b) Sonderfall des § 113 BGB
Die Willenserklärung eines Minderjährigen ist jedoch gemäß § 113 BGB auch dann wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter i.S.d. §§ 1626, 1629 BGB den Minderjährigen ermächtigt, in Dienst oder Arbeit zu treten. Erfolgt eine solche Ermächtigung, ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Hier haben die Eltern der A diese als deren gesetzliche Vertreter dazu ermächtigt, mit der W ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

c) Form
Da der Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht der Schrift form bedarf, ist es für die Einigung von A und W unerheblich, dass der Vertrag nur per Handschlag zustande gekommen ist.

d) Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 I, III 3 JArbSchG
Der von A und W geschlossene Arbeitsvertrag könnte jedoch gemäß § 134 BGB unwirksam sein.

aa) Gesetzesverstoß
Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, sofern sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt. Vorliegend könnte der zwischen A und W geschlossene Arbeitsvertrag gegen § 5 I JArbSchG verstoßen. Danach ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Kind ist nach § 2 JArbSchG, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. A ist mit 14 Jahren mithin noch ein Kind i.S.d. §§ 2, 5 I JArbSchG.

bb) Ausnahme des § 5 III 1 JArbSchG
Gemäß § 5 III 3 JArbSchG gilt das Verbot des § 5 I JArbSchG nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personenberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Vorliegend ist A 14 Jahre alt. Auch haben ihre Eltern als gesetzliche Vertreter i.S.d. §§ 1626, 1629 BGB in die Beschäftigung eingewilligt. Ob die Beschäftigung i.S.d. § leicht und für Kinder geeignet ist, kann jedenfalls dann dahinstehen, wenn die Bestimmungen des § 5 III 3 JArbSchG einer Ausnahme nach Satz 1 entgegenstehen. Danach dürfen Kinder unter anderem nicht mehr als zwei Stunden täglich und nicht zwischen 18 und 8 Uhr beschäftigt werden. Hier ist A nach dem Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, an den Wochenenden drei Stunden täglich von 18 bis 21 Uhr zu arbeiten. Mithin verstoßen die Regelungen des Arbeitsvertrags sowohl gegen die Stundenbegrenzung als auch gegen das Beschäftigungsverbot zwischen 18 und 8 Uhr. Mithin ist die Ausnahme des § 5 I JArbSchG nicht einschlägig. Ein Gesetzesverstoß i.S.d. § 134 BGB liegt mithin vor.

cc) Rechtsfolge
Rechtsfolge des § 134 BGB ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sofern sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt. Vorliegend ist weder der speziellen Norm des § 5 JArbSchG noch dem Gesetz als Ganzes etwas anderes zu entnehmen. Daher ist der Arbeitsvertrag gemäß § 134 GG nichtig.

3. Zwischenergebnis
Zwischen A und W ist folglich kein wirksamer Arbeitsvertrag zustande gekommen

II. Ergebnis
A hat gegen W keinen Anspruch auf Zahlung von 135 Euro aus § 611a II BGB.

B. Anspruch A gegen W auf Zahlung von 135 Euro nach den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsvertrags
A könnte gegen W jedoch einen Anspruch auf Zahlung von 135 Euro nach den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsvertrags haben.

I. Anspruch entstanden

1. Herleitung
Die Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag erfordert zunächst eine Herleitung. Der Gedanke ist hier, dass eine Rückabwicklung des Arbeitsverhältnisses nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts nicht praktikabel ist, da es sich bei dem Arbeitsverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handelt.

2. Natürliche Willenseinigung
Zunächst setzt die Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag eine natürliche Willenseinigung voraus. Danach muss man sich der Sache nach einig gewesen sein, unabhängig davon, ob diese Einigung auch wirksam ist. Hier waren sich A und W darüber einig, dass A für die W an den Wochenenden der Adventszeit von 18 bis 21 Uhr Kerzenprodukte aus Bienenwachs auf dem Weihnachtsmarkt verkaufen und dafür einen Stundenlohn von 7,50 Euro erhalten sollte. A und W waren sich mithin einig, dass ein Arbeitsvertrag mit obigem Inhalt zustande kommen sollte.

3. Fehlerhaftigkeit der Willenseinigung
Ferner ist nach der Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag erforderlich, dass die Willenseinigung fehlerhaft ist. Vorliegend ist die Einigung aufgrund des Verstoßes gegen § 5 I, III 3 JArbSchG gemäß § 134 BGB nichtig. Eine Fehlerhaftigkeit der Willenseinigung ist daher gegeben.

4. In Vollzug setzen
Weiterhin müsste das Arbeitsverhältnis bereits in Vollzug gesetzt worden sein. A hat die vereinbarten Leistungen bereits erbracht, sodass das Arbeitsverhältnis bereits in Vollzug gesetzt wurde.

5. Keine überwiegenden schutzwürdigen Belange
Außerdem dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Belange vorliegen, welche einer Anwendung der Lehre des fehlerhaften Arbeitsvertrag entgegenstehen könnten. Als schutzwürdiger Belang wird typischerweise der Minderjährigenschutz genannt. Vorliegend soll die Figur des fehlerhaften Arbeitsvertrags jedoch gerade zu Gunsten des Minderjährigen eingesetzt werden, damit dieser das vereinbarte Entgelt für die geleistete Arbeit auch erhält. Weitere schutzwürdige Belange sind nicht ersichtlich. Insbesondere greift das Argument der W, die Arbeit der A habe für sie keinen wirtschaftlichen Wert gehabt, nicht durch. Das Risiko der wirtschaftlichen Rentabilität der Leistungen liegt in der Risikosphäre des Arbeitgebers, vgl. § 615 BGB. Zwischen A und W besteht mithin ein faktisches Arbeitsverhältnis.

6. Rechtsfolge
Rechtsfolge der Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag ist, dass dieser wie ein wirksamer Arbeitsvertrag behandelt wird und somit auch Ansprüche daraus abgeleitet werden können. Mithin kann A von W die vereinbarte Vergütung für die von ihr geleistete Arbeit verlangen.

7. Fälligkeit
Überdies ist der Anspruch auch nach § 614 BGB fällig.

II. Anspruch nicht erloschen
Rechtsvernichtende Einwendungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Anspruch der A gegen W ist mithin nicht erloschen.

III. Anspruch durchsetzbar
Schließlich ist der Anspruch mangels rechtshemmender Einreden auch durchsetzbar.


IV. Ergebnis
A hat gegen W einen Anspruch auf Zahlung von 135 Euro nach den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsvertrags.

C. Anspruch A gegen W auf Wertersatz i.H.v. 135 Euro gemäß den §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB
A könnte gegen W zudem einen Anspruch auf Wertersatz i.H.v. 135 Euro gemäß den § 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB haben.

I. Etwas erlangt
Hierfür müsste W zunächst etwas erlangt haben. Dies ist jeder vermögenswerte Vorteil. Vorliegend hat W die Tätigkeit der A erhalten und damit etwas i.S.d. § 812 I 1 1. Fall BGB erlangt.

II. Durch Leistung
Dies müsste auch durch Leistung der A geschehen sein. Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hier hat A die Arbeitsleistung erbracht, um die von ihr angenommenen Verbindlichkeit aus dem Arbeitsverhältnis zu erbringen. Eine Leistung i.S.d. § 812 I 1 1. Fall BGB liegt mithin vor.

III. Ohne Rechtsgrund
Für diese Leistung dürfte zudem kein Rechtsgrund bestanden haben. Zwar ist vorliegend der von A und W geschlossene Arbeitsvertrag nichtig. Jedoch entspricht es dem Sinn und Zweck der Grundsätze über den fehlerhaften Arbeitsvertrag, dass dieser einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 I 1 1. Fall BGB darstellt.

IV. Ergebnis
Aufgrund eines bestehenden Rechtsgrund hat A gegen W keinen Anspruch auf Wertersatz i.H.v. 135 Euro wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß den §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB.


2. Teil: Ansprüche A gegen W auf Zahlung von 45 Euro

A. Anspruch A gegen W auf Zahlung von 45 Euro gemäß § 611a II BGB
A könnte gegen W einen Anspruch auf Zahlung von 45 Euro gemäß § 611 BGB i.V.m. einem Arbeitsvertrag haben. Vorliegend ist ein wirksamer Arbeitsvertrag jedoch nicht zustande gekommen (siehe oben). Daher hat A gegen W keinen Anspruch auf Zahlung von 45 Euro gemäß § 611 BGB i.V.m. einem Arbeitsvertrag.

B. Anspruch A gegen W auf Zahlung von 45 Euro nach den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsvertrags i.V.m. den §§ 3, 4 EFZG
A könnte gegen W jedoch einen Anspruch auf Zahlung von 45 Euro nach den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsvertrags i.V.m. den §§ 3, 4 EFZG haben.

I. Anspruch entstanden
Wie oben bereits festgestellt besteht nach den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsvertrags ein faktisches Arbeitsverhältnis zwischen A und W.

II. Anspruch nicht erloschen
Der Anspruch könnte jedoch nach § 326 I BGB erloschen sein. Gemäß § 326 I BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht.

1. Gegenseitiger Vertrag
Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag i.S.d. § 326 BGB.

2. Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB
Ferner müsste der A die Leistung nach § 275 BGB unmöglich geworden sein. Die Arbeitsleistung ist ein absolutes Fixgeschäft. Mit Verstreichen der Arbeitszeit tritt Unmöglichkeit gemäß § 275 I BGB ein, denn das deutsche Recht sieht das „Nachsitzen“ des Arbeitnehmers nicht vor. A konnte aufgrund ihrer Erkrankung am 21.12. und 22.12. ihre Arbeitsleistung nicht erbringen. Mithin liegt mit Verstreichen des Wochenendes Unmöglichkeit nach § 275 I BGB vor. Damit entfällt grundsätzlich der Anspruch auf die Zahlung des Entgeltes für diese beiden Tage, da im Arbeitsrecht der Grundsatz gilt „Ohne Arbeit kein Lohn“.

3. Keine Ausnahme
Etwas anderes gilt nur, wenn der Anspruch auf die Gegenleistung ausnahmsweise erhalten bleibt. Dies ist dann der Fall, wenn eine anspruchserhaltende Gegennorm vorliegt. Eine solche Norm könnte § 3 I 1 EFZG sein.

a) Voraussetzungen des § 3 I 1 EFZG
Hierfür müssten die Voraussetzungen des § 3 I 1 EFZG gegeben sein. Gemäß § 3 I 1 EFZG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeit gehindert wird.

aa) Reichweite des § 3 I 1 EFZG
Vorliegend könnte § 3 I 1 EFZG als anspruchserhaltende Gegennorm ausscheiden, wenn die Bestimmung nicht für Teilzeitbeschäftigte gilt. Allerdings sieht § 3 EFZG eine Beschränkung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf Vollzeitbeschäftigte nicht vor. Vielmehr trifft der Arbeitnehmerbegriff des § 3 I 1, II EFZG keine Unterscheidung zwischen Vollzeit- und Teilzeitarbeitsverhältnissen. Ganz im Gegenteil verstieße eine solche Unterscheidung gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 I TzBfG.

bb) Verhinderung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
§ 3 I 1 EFZG setzt zunächst voraus, dass der Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an der Leistung seiner Arbeit gehindert ist. Hier konnte A aufgrund einer Grippeerkrankung ihre Arbeitsleistung nicht erbringen. Eine Verhinderung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist somit gegeben.

cc) Kein Verschulden
Zudem dürfte der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht verschuldet haben. Ein solches Verschulden wird danach bemessen, ob eine Obliegenheitsverpflichtung vorliegt. Es ist mithin zu fragen, welches Verhalten ein vernünftiger Arbeitnehmer in einer derartigen Situation an den Tag gelegt hätte. Voraussetzung hierfür ist ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten. Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich. A trifft mithin kein Verschulden.

dd) Dauer des Arbeitsverhältnisses
§ 3 III EFZG verlangt zudem, dass das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Hier hat A bereits am 22.11.2013 mit der Arbeitsleistung begonnen. Zum Zeitpunkt ihrer Krankmeldung war A mithin bereits vier Wochen ununterbrochen beschäftigt.

ee) Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit
Zuletzt darf die Arbeitsunfähigkeit einen Zeitraum von sechs Wochen nicht überschreiten. Hier war A zwei Tage infolge Krankheit arbeitsunfähig. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hält sich somit im vorgegeben Rahmen.

ff) Zwischenergebnis
Folglich steht A gegen W ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 3 EFZG zu.


b) Höhe des Anspruchs
Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach § 4 EFZG. Danach ist dem Arbeitnehmer für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. A steht mithin ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für das Wochenende vom 21. bis 22.12. i.H.v. 45 Euro zu.

c) Zwischenergebnis
Somit greift die Ausnahme des § 3 EFZG. Der Anspruch der A gegen W auf Zahlung von 45 Euro nach den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsvertrags ist nicht erloschen.

III. Anspruch durchsetzbar
Mangels rechtshemmender Einreden ist der Anspruch auch durchsetzbar.

IV. Ergebnis
A hat gegen W einen Anspruch auf Zahlung von 45 Euro nach den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsvertrags i.V.m. den §§ 3, 4 EFZG.


Abwandlung

Anspruch M gegen V auf Zahlung von 64 Euro gemäß § 611 BGB i.V.m. einem Arbeitsvertrag
M könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 64 Euro gemäß § 611 i.V.m. einem Arbeitsvertrag haben.

I. Anspruch entstanden

1. Wirksame Einigung
Hierfür müssten V und M einen wirksamen Arbeitsvertrag geschlossen haben. Da im Sachverhalt keine anderweitigen Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass zwischen V und M ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen worden ist.

2. Ergebnis
Mithin ist der Anspruch des M gegen V auf Zahlung von 64 euro gemäß § 611 BGB i.V.m. einem Arbeitsvertrag entstanden

II. Anspruch nicht erloschen
Der Anspruch könnte jedoch nach § 326 I BGB erloschen sein. Gemäß § 326 I BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht.

1. Gegenseitiger Vertrag
Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag i.S.d. § 326 BGB.

2. Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB
Ferner müsste M die Leistung nach § 275 BGB unmöglich geworden sein. Wie bereits oben erörtert, ist die Arbeitsleistung ein absolutes Fixgeschäft. Mit Verstreichen der Arbeitszeit tritt Unmöglichkeit gemäß § 275 I BGB ein. M konnte aufgrund des Kurzschlusses ihre Arbeitsleistung nicht erbringen. Mithin liegt mit Verstreichen des Arbeitstages Unmöglichkeit nach § 275 I BGB vor. Damit entfällt grundsätzlich der Anspruch auf die Zahlung des Entgeltes für diese beiden Tage. Dies folgt aus dem arbeitsrechtlichen Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“.

3. Keine Ausnahme
Von diesem Grundsatz könnte jedoch eine Ausnahme bestehen, wenn die Lehre vom Betriebsrisiko einschlägig ist. Diese ist in § 615 S. 1 BGB verankert und fordert zunächst das Vorliegen eines wirksamen Arbeitsvertrags. Dies ist vorliegend gegeben. Weiterhin setzt die Lehre vom Betriebsrisiko eine Betriebsstörung voraus. Hierbei geht es um technische Störungen. Der hier vorgefallene Kurzschluss, welcher zu der vorübergehenden Nutzungseinschränkung des Computers des M führte, stellt eine solche technische Störung dar. Ferner fordert die Lehre vom Betriebsrisiko, dass die Betriebsstörung von keiner Seite zu vertreten ist. Hier ist davon auszugehen, dass weder V noch M den Ausfall zu vertreten haben. Zuletzt ist nach der Lehre vom Betriebsrisiko erforderlich, dass keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Rechtsfolge des § 615 S. 3 BGB ist, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn auch ohne Arbeitsleistung erhält. Allerdings setzt § 615 S. 3 BGB voraus, dass keine Ausnahme vorliegt. Danach muss der Arbeitgeber im Falle einer Existenzgefährdung keinen Arbeitslohn zahlen. Dies ist bei einer Zahlung von 64 Euro für ein aus mehreren Filialen bestehendes Unternehmen nicht ersichtlich.

4. Zwischenergebnis
Der Anspruch des M gegen V auf Zahlung von 64 Euro gemäß § 611 BGB i.V.m. einem Arbeitsvertrag ist nicht nach § 326 I BGB erloschen.

III. Anspruch durchsetzbar
Mangels rechtshemmender Einreden ist der Anspruch auch durchsetzbar.

IV. Ergebnis
Folglich hat M gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 64 Euro gemäß § 611 BGB i.V.m. einem Arbeitsvertrag.