Fall: Casablanca

K betreibt in einem Badeort an der Ostseeküste in dem neuen Bundesland N das historische Lichtspielhaus „Casablanca“. Das „Casablanca“ ist weit über die Landesgrenzen hinaus bekannt und wird vor allem in den Sommermonaten von den Gästen der umliegenden Ferienorte stark frequentiert. Die Nachfrage nach Karten übersteigt das Angebot regelmäßig bei weitem. Die große Nachfrage resultiert dabei insbesondere aus dem Umstand, dass K seit nunmehr fast fünfzig Jahren nicht nur die Einrichtung des Lichtspielhauses, sondern auch die Eintrittspreise nahezu unverändert gelassen hat. Häufig bietet K den Gästen zudem sogenannte „Revivals“ an, bei denen die Gäste den Eintrittspreis von 30 Pfennig wahlweise in Ost- oder in D-Mark zahlen können.
Trotz des starken Andrangs befindet sich der Betrieb des K ständig in finanziellen Schwierigkeiten, da die Einnahmen die enormen Ausgaben nicht decken. Von einem findigen Kollegen, der ein ähnliches Lichtspielhaus „im Westen“ sehr erfolgreich betreibt, erfährt er, dass es im Land N ein Gesetz geben soll, nachdem bestimmte, insbesondere historische Kultureinrichtungen in Ostseeferienorten staatlich gefördert werden. K informiert sich diesbezüglich bei dem zuständigen Ministerium und findet heraus, dass es mit dem KuFöG tatsächlich ein entsprechendes Gesetz im Lande N gibt und dieses gerade auch für historische Lichtspielhäuser einen Unterstützungsbetrag von bis zu EUR 3.000,- monatlich für Personalausgaben, Aufwendungen für Werbung und Kundenbindung, Renovierungsarbeiten u.ä. vorsieht (§ 17 I 1 KuFöG). Hierbei weist das Ministerium ihn allerdings nicht darauf hin, dass gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung dieses Zuschusses neben der Eigenschaft als historisches Lichtspielhaus hinaus ist, dass alle im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme Angestellten einen Mindestlohn von EUR 7,50 pro Stunde erhalten (§ 17 I 2 KuFöG). Tatsächlich beschäftigte der K ein ganze Reihe von Mitarbeitern zu einem „Ferienlohn“ von EUR 3,32 je Stunde.
Auf seinen Wunsch übermittelte das zuständige Ministerium dem K ein entsprechendes Formular zur Stellung des Antrags auf Förderungsgewährung. In dem Formular waren weder Angaben zu dem Verdienst der Mitarbeiter verlangt, noch wurde auf den gesetzlichen Mindestlohn hingewiesen. Auf den von K gestellten Förderungsantrag bewilligte das zuständige Ministerium dem K mit Bescheid vom 05.01.2017 eine monatliche Förderung von EUR 1.500,- für die Monate März bis einschließlich Oktober.
Im Juni 2017 besuchte ein Mitarbeiter des Ministeriums das Lichtspielhaus zu privaten Zwecken. Aufgrund eines großen Andrangs am Kartenschalter verwickelte er zum Zeitvertreib eine zum Lichtspielhaus gehörige Aufseherin in ein Gespräch, in dessen Verlauf diese ungefragt näher auf ihre Gehaltssituation und den „Ferienlohn“ einging. Nach Anhörung des K nahm das Ministerium mit Bescheid vom 30. Juni 2017 den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, stellt jegliche Zahlungen ein und forderte die gesamten bislang bereits gezahlten Fördergelder zurück. Der von K am 1. Juli 2017 hiergegen eingelegte Widerspruch wurde vom Ministerium mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2017 formell ordnungsgemäß zurückgewiesen.
K erhebt fristgerecht Klage. Er behauptet (was tatsächlich zutrifft), die bislang erhaltenen Gelder im Vertrauen auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vollständig für die Erstellung von dekorativen Ausstellungsstücken für den Eingangsbereich verwendet zu haben. Diese Stücke seien für die jeweilige Abendvorstellung stets frisch aus Früchten der Saison angefertigt, drapiert und zumeist vollständig von den Gästen verzehrt worden. Ohne „den Zuschuss“ hätte er diese Form von „Kundenbindungsmaßnahme“ nicht vorgenommen.

Bearbeitervermerk:
1. Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer von K fristgerecht erhobenen Klage.
2. Soweit Vorschriften des VwVfG anzuwenden sind, sind diejenigen des VwVfG Bund zugrunde zu legen.
3. Bei KuFöG handelt es sich um ein fiktives, formell und materiell einwandfreies Gesetz.
4. In dem Land N gilt das Rechtsträgerprinzip.
5. Weiter ist davon auszugehen, dass das Land N keine Ausführungsbestimmung zu § 68 I 2 VwGO am Anfang erlassen hat.


Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit der Klage

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist vorliegend nicht gegeben, so dass als rechtswegeröffnende Norm § 40 I 1 VwGO in Betracht kommt. Dazu müsste es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handeln und es dürfte keine abdrängende Sonderzuweisung greifen.

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen oder Handlungsformen öffentlich-rechtlicher Natur sind. Dabei sind nach der sog. Sonderrechtstheorie Normen dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Vorliegend sind die streitentscheidenden Normen § 17 I KuFöG und die §§ 48, 49a VwVfG. Diese Normen berechtigen und verpflichten ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt und sind daher öffentlich-rechtlicher Natur. Mithin liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.

2. Nichtverfassungsrechtlicher Art
Die Streitigkeit dürfte zudem nicht verfassungsrechtlicher Art sein. Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn Verfassungsorgane über formelles Verfassungsrecht streiten. Vorliegend sind weder K noch das Ministerium Verfassungsorgane. Sie streiten zudem über Fragen des allgemeinen und des besonderen Verwaltungsrechts, nicht aber über formelles Verfassungsrecht. Die Streitigkeit ist daher nichtverfassungsrechtlicher Art.

3. Keine abdrängende Sonderzuweisung
Ferner dürfte keine abdrängende Sonderzuweisung an die ordentliche oder eine Sondergerichtsbarkeit vorliegen. Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 40 I 1 VwGO liegen damit insgesamt vor, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich gemäß § 88 VwGO nach dem Begehren des Klägers. Vorliegend wendet sich K zum einen gegen die Rücknahme der Bewilligung und zum anderen gegen die Rückforderung der bereits gezahlten Fördergelder, mithin gegen zwei Maßnahmen. Für diese Begehren könnte jeweils die Anfechtungsklage nach § 42 I 1. Fall VwGO die statthafte Klageart sein.
Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines noch nicht erledigten Verwaltungsakts im Sinne des § 35 VwVfG begehrt.

1. Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
Es müsste sich daher bei den Maßnahmen des Ministeriums um Verwaltungsakte handeln. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 35 VwVfG.
Hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligung und der Rückforderung ergingen die Maßnahmen auf der Grundlage eines insoweit zwischen Staat und Bürger bestehenden Über-Unter-Ordnungsverhältnisses, mithin hoheitlich. Das Ministerium übernimmt insoweit Aufgaben der öffentlichen Gewalt und handelt daher vorliegend als Behörde im Sinne des § 1 IV VwVfG. Eine Regelung liegt jeweils vor, wenn die Maßnahmen auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sind. Vorliegend dient Rücknahme der Bewilligung dazu, den aus dem Bewilligungsbescheid resultierenden Anspruch des K auf Zahlung des Fördergeldes zu beseitigen. Die Rücknahme ist also darauf gerichtet, die Rechtsfolge „Beseitigung der bisher bestehenden Zahlungspflicht“ herbeizuführen. Hinsichtlich der Rückforderung liegt die Regelung in der Herbeiführung einer Rückzahlungspflicht, mithin einer Rechtsfolge.
Die weiteren Merkmale eines Verwaltungsakts „Einzelfall“, „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ und „Außenwirkung“ sind für beide Maßnahmen gegeben. Damit handelt es sich sowohl bzgl. der Rücknahme der Bewilligung als auch der Rückforderung um Verwaltungsakte i.S.d. § 35 VwVfG.

2. Keine Erledigung
Das Aufhebungsbegehren dürfte sich ferner nicht erledigt haben. Erledigung tritt ein, wenn von dem Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Vorliegend ergeben sich sowohl aus der Rücknahme des Bewilligungsbescheid, als auch aus der Rückforderung der gezahlten Beträge noch Rechtsfolgen (s.o.) und damit Rechtswirkungen für die Zukunft. Erledigung ist daher jeweils nicht eingetreten.

Damit ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart.

III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
Gemäß § 42 II VwGO müsste K klagebefugt sein. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn nach dem Sachvortrag des Klägers die Möglichkeit besteht, dass er durch das gerügte Verwaltungshandeln in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. K ist vorliegend Adressat zweier belastender Verwaltungsakte, die ihm ein Tun bzw. Dulden aufgeben. Es besteht daher die Möglichkeit, dass er durch diese in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I GG verletzt ist. K ist daher klagebefugt.

IV. Erfolgloses Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
Nach § 68 I 1 VwGO ist grundsätzlich vor Klageerhebung ein Vorverfahren durchzuführen. Vorliegend hat K am 1. Juli 2017 fristgerecht Widerspruch erhoben, der mit dem Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2017 zurückgewiesen wurde. Das Vorverfahren wurde damit durchgeführt. Das Widerspruchsverfahren müsste auch ohne Erfolg für den Kläger geblieben sein. Da dem Widerspruch des K vorliegend nicht abgeholfen wurde, blieb es auch ohne Erfolg.

V. Klagefrist
Die Einhaltung der Klagefrist gem. § 74 I 1 VwGO ist sachverhaltlich vorgegeben.

VI. Klagegegner
K müsste den richtigen Klagegegner verklagen. Gegen welchen Adressaren die Klage zu richten ist, bestimmt sich nach § 78 I VwGO. Im Land N gilt das Rechtsträgerprinzip des § 78 I Nr. 1 VwGO, so dass K die Klage gegen den Rechtsträger, mithin das Land N, zu richten hat.

VII. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
Die Beteiligtenfähigkeit des K ergibt sich aus §§ 63 Nr. 1, 61 Nr. 1, 1. Fall VwGO. Diejenige des Landes N aus §§ 63 Nr. 2, 61 Nr. 1, 2. Fall VwGO.

VIII. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
Die Prozessfähigkeit des K folgt aus § 62 I Nr. 1 VwGO, die des Landes N aus § 62 III VwGO.

IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
K müsste darüber hinaus auch ein Rechtsschutzbedürfnis haben. Dies wäre nicht der Fall, wenn dem Kläger eine andere Möglichkeit zur Verfügung stünde, seine Rechte geltend zu machen. Eine solche Möglichkeit ist vorliegend nicht ersichtlich.

Die Klage ist damit zulässig.

B. Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO
K macht vorliegend zwei Klagebegehren geltend. Dies ist gemäß § 44 VwGO nur dann zulässig, wenn sie sich gegen den selben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Die Klage des K richtet sich hinsichtlich beider Begehren gegen das Land L, mithin den selben Beklagten. Beide Begehren betreffen Verwaltungsakte, die sich jeweils auf die staatliche Förderung des Lichtspielhauses des K beziehen, so dass sie auch in dem erforderlichen Zusammenhang stehen. Für beide ist auch dasselbe Gericht zuständig, so dass die Voraussetzungen des § 44 VwGO vorliegen. Die objektive Klagehäufung ist mithin zulässig.

C. Begründetheit
Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird., § 113 I 1 VwGO.
Insoweit ist hinsichtlich der beiden angegriffenen Verwaltungsakte zu unterschieden.


I. Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung
Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids wäre rechtmäßig, wenn für sie eine Ermächtigungsgrundlage vorläge und sie formell und materiell rechtmäßig wäre.

1. Ermächtigungsgrundlage
Die Rücknahme der Bewilligung ist ein belastender Verwaltungsakt. Sie bedarf daher nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes als belastendes Verwaltungshandeln einer Ermächtigungsgrundlage.
Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen sind vorliegend nicht ersichtlich, so dass als Ermächtigungsgrundlage § 48 I, II VwVfG in Betracht kommt.

2. Formelle Rechtmäßigkeit
Die Rücknahme müsste formell rechtmäßig erfolgt sein.

a) Zuständigkeit
Es müsste die für die Rücknahme zuständige Behörde gehandelt haben. Zuständig für die Rücknahme ist grundsätzlich die Erlassbehörde. Erlassbehörde war vorliegend das Ministerium. Dieses war auch für den Erlass der Bewilligung zuständig. Entsprechend ist das Ministerium auch für die Rücknahme zuständig.

b) Verfahren
Die gemäß § 28 I VwVfG vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts erforderliche Anhörung ist erfolgt.

c) Form
Der Rücknahmebescheid erging vorliegend schriftlich. Vom Vorliegen der gemäß § 39 I VwVfG u.a. für schriftliche Verwaltungsakte erforderlichen Begründung ist auszugehen.

Die Rücknahme erfolgte damit formell rechtmäßig.

3. Materielle Rechtmäßigkeit
Die Rücknahme müsste zudem materiell rechtmäßig sein.

a) Voraussetzungen des § 48 I, II VwVfG
Dazu müssten die Voraussetzungen von § 48 I, II VwVfG vorliegen. Es müsste sich bei dem zurückgenommenen VA zunächst um einen rechtswidrigen, begünstigenden VA handeln, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist und es dürfte der Rücknahme kein schutzwürdiges Vertrauen entgegenstehen.

aa) Rechtswidriger Grund-VA
Der zurückgenommene VA (der Grund-VA) müsste rechtswidrig gewesen sein. Dies setzt voraus, dass es bzgl. seines Erlasses entweder einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage fehlte oder er formell oder materiell rechtswidrig ist.

(1) Ermächtigungsgrundlage
Fraglich ist zunächst, ob für einen Bewilligungsbescheid, als begünstigendes Verwaltungshandeln, eine Ermächtigungsgrundlage überhaupt erforderlich ist. Dies wird zuweilen unter Hinweis auf den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes verlangt. Nach anderer Ansicht ist eine solche Ermächtigungsgrundlage bei begünstigenden Leistungsverwaltungsakten zumindest dann nicht erforderlich, wenn für die Begünstigung (etwa eine Subvention) eine entsprechende Position im Haushaltsplan vorgesehen ist. Der Streit kann vorliegend dahinstehen, wenn eine wirksame Ermächtigungsgrundlage vorliegt. Vorliegend enthält § 17 I 1 KuFöG eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage.

(2) Formelle Rechtmäßigkeit
Bedenken gegen die Einhaltung der formellen Erfordernisse sind, insbesondere vor dem Hintergrund, dass K selbst den entsprechenden Antrag gestellt hat, nicht ersichtlich.

(3) Materielle Rechtmäßigkeit
Die Bewilligung müßte überdies auch materiell rechtmäßig gewesen sein. Dies setzt nach § 17 I 2 KuFöG u.a. voraus, dass den Mitarbeitern des geförderten Projekts ein Mindestlohn von EUR 7,50 die Stunde gezahlt wird. Vorliegend zahlt K den betreffenden Mitarbeitern aber nur einen „Ferienlohn“ von EUR 3,32. Damit liegen die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht vor. Dass die Behörde diese Information in dem Antragsformular nicht abfragte und auch im Vorfeld den K nicht auf dieses Erfordernis hinwies, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit des Erlasses des Bewilligungsbescheids.

Der Grund-VA war damit rechtswidrig.

bb) Begünstigend bzw. belastend
Im Hinblick auf die weiteren Rechtmäßigkeitsanforderungen des § 48 VwVfG ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen belastenden Grund-VA handelt, dann bestehen nach § 48 I 1 VwVfG keine besonderen Anforderungen an die Rücknahme, oder ob es sich um einen begünstigenden Grund-VA handelt. In letzterem Falle stellen die Absätze 2 bzw. 3 weitergehende Anforderungen auf.
Ein begünstigender VA liegt vor, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil gewährt. Vorliegend gewährt der Bewilligungsbescheid dem K einen Anspruch, mithin ein Recht, auf die monatliche Zahlung von EUR 1.500,-. Es handelt sich mithin um einen begünstigenden VA.

cc) Geld- bzw. teilbare Sachleistung oder sonstiger Grund-VA
Zur Ermittlung der weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme eines begünstigenden Grundverwaltungsaktes ist ferner danach zu differenzieren, ob es sich um eine auf Geld bzw. eine teilbare Sachleistung gerichteten Grund-VA handelt, dann gelten für dessen Rücknahme die Voraussetzungen von § 48 II VwVfG, oder ob es sich um einen sonstigen Grund-VA im Sinne des § 48 III VwVfG handelt.
Vorliegend ist der Bewilligungsbescheid auf die Leistung von Geld gerichtet, so dass eine Rücknahme nur unter den Voraussetzungen von § 48 II VwVfG erfolgen kann.

dd) Schutzwürdiges Vertrauen, § 48 II VwVfG
Nach § 48 II VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

(1) Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes
K müsste zunächst auf Bestand der Bewilligung vertraut haben. K ging vorliegend von einem fortgesetzten Erhalt der Fördergelder aus. Dies veranlasste ihn dazu, mit dem Geld nicht kurzfristig nur die Löcher im Haushalt zu stopfen, sondern das Geld langfristig orientiert in die Kundenbindung und damit in die zukünftige Betriebsentwicklung zu investieren. Dabei ging er ersichtlich davon aus, dass die Bewilligung über den Zeitraum für die jeweiligen Badesaisonmonate, auch für die Folgejahre, fortbesteht, um dann die gebundenen Saisongäste wieder begrüßen zu können. K hat mithin auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vertraut.

(2) Schutzwürdigkeit des Vertrauens
Das Vertrauen des K in den Bestand müsste auch schutzwürdig gemäß § 48 II 1 gewesen sein. Das Vertrauen dürfte zunächst nicht nach § 48 II 3 VwVfG ausgeschlossen sein. Vorliegend kommen als Ausschlussgründe die Nummern 2 und 3 des § 48 II 3 VwVfG in Betracht.

(a) Ausschlussgrund des § 48 II 3 Nr. 2 VwVfG
Nach § 48 II 3 Nr. 2 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. K hat im Rahmen des Antrags an das Ministerium keine Angaben zu den Stundensätzen seiner Angestellten mitgeteilt, obwohl eine Bewilligung durch das Ministerium wegen § 17 I 2 KuFöG nur auf dieser Grundlage erfolgen konnte. Damit waren seine Angaben in zentraler Hinsicht unvollständig. Die unvollständigen Angaben des K waren auch ursächlich für die Bewilligung, so er durch diese Angaben den Bewilligungs-VA erwirkt hat.
Fraglich ist ob die Anwendung des § 48 II 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen ist, weil K in dem Formular nicht nach den Stundensätzen befragt wurde. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass gemäß § 24 I VwVfG grundsätzlich der Behörde obliegt, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dies umfasst nach § 25 VwVfG auch, dafür zu sorgen, dass sich Antragsteller vollständig erklären. Benutzt die Behörde hierfür ein Formular und fehlt auf diesem eine für die Sachverhaltsermittlung wesentliche Frage, so fällt dies in den Verantwortungsbereich der Behörde und eine Anwendung des § 48 II 3 Nr. 2 VwVfG als Ausschlussgrund scheidet aus. Vorliegend fehlte die entscheidende Frage nach den Stundensätzen auf dem Formular des Ministeriums (s.o.), so dass es sich nicht mehr auf § 48 II 3 Nr. 2 VwVfG als Ausschlussgrund stützen kann. Das Vertrauen des K ist mithin nicht nach § 48 II 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen.

(b) Ausschlussgrund des § 48 II 3 Nr. 3 VwVfG
Das Vertrauen könnte ferner nach § 48 II 3 Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen sein. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Vorliegend kannte K die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids nicht, da ihm die zur Rechtswidrigkeit führende Rechtsvorschrift des § 17 I 2 KuFöG nicht bekannt war.
Fraglich ist insofern, ob diese Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit basiert, da es sich bei § 17 I 2 KuFöG immerhin um ein Gesetz handelt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die gebotene Sorgfalt in besonders schwerer Weise verletzt worden ist. Dies ist etwa der Fall, wenn einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind. Dabei sind auch individuelle Fähigkeiten und Kenntnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Zu einer Überprüfung des VA anhand der beigefügten Begründung oder der Verwendung anderer Erkenntnismittel ist der Adressat des VA allerdings nur verpflichtet, wenn offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des VA besteht, etwa wenn ein zuerkannter Betrag ungewöhnlich hoch ist.
Nach den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen des K als Lichtspielhausbetreiber ist davon auszugehen, dass es für K nicht zu den einfachsten und naheliegendsten Überlegungen gehörte, sich zu fragen, ob es möglicherweise Rechtsvorschriften gibt, die der Bewilligung entgegenstehen. Es bestand auch kein Anlass an der Richtigkeit des VA zu zweifeln, insbesondere war der zuerkannte Betrag um 50% geringer, als der dem K bekannte Maximalbetrag. Damit ist davon auszugehen, dass K die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Das Vertrauen ist damit auch nicht nach § 48 II 3 Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen.

(c) Regelvermutung des § 48 II 2 VwVfG
Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens wird gemäß § 48 II 2 VwVfG vermutet, wenn der Adressat des Grund-VA die gewährten Leistungen verbraucht hat. Hier hat K die bislang erhaltenen Fördergelder dafür verwendet im Eingangsbereich dekorative Kunstwerke aus Früchten zu errichten, die von den Gästen regelmäßig vollständig verzehrt wurden. Ein Gegenwert ist im Vermögen des K bzgl. der Früchte, respektive Kunstwerke, nicht mehr vorhanden. Er hat weder Geld für die verzehrten Früchte bzw. Kunstwerke erhalten, noch ist davon auszugehen, dass diese Form der Kundenbindung, angesichts der kurzen Aufenthaltszeiten der Saisongäste an den jeweiligen Orten und der Fluktuation der Saisongäste von Jahr zu Jahr, einen solchen Vermögenswert darstellt, der einem Verbrauchen im Sinne der Vorschrift entgegen stünde.
Damit greift die Regelvermutung des § 48 II 2 VwVfG zugunsten des K hinsichtlich der bislang erhaltenen Fördergelder ein.
Demgegenüber ist das Vertrauen für die Monate Juli bis Oktober nicht schutzwürdig. Insbesondere hat er bislang keine Dispositionen im Hinblick auf erwartete Fördergelder getroffenen, so dass die Regelvermutung § 48 II 2 VwVfG insoweit nicht greift. Damit ist das Vertrauen des K in den Bestand des Bewilligungsbescheids allenfalls im Hinblick auf die Zahlungen der Monate März, April, Mai und Juni schutzwürdig.

(d) Abwägung, § 48 II 1 2. HS VwVfG
Das Vertrauen des K in den Bestand des Bewilligungsbescheids müsste auch nach Abwägung mit den öffentlichen Interessen noch schutzwürdig sein, § 48 II 1 2. HS VwVfG.
Das öffentliche Interesse besteht hier in der Herstellung eines rechtmäßigen Zustands gerade auch für die Vergangenheit. Zu beachten ist dabei aber, dass die Leistungen erst für vier Monate gewährt wurden, so dass der Schaden des Landes N bisher relativ gering ist. Hinzukommt, dass N die Gelder auch dem Förderungszweck zur Kundenbindung entsprechend eingesetzt hat. Dabei ist unbeachtlich, ob diese Art der Kundenbindung erfolgversprechend ist, da es insoweit schon in § 17 I 2 KuFöG an präziseren Vorgaben mangelt und diese Ungenauigkeiten aus der Sphäre des Landesgesetzgebers herrühren und damit auch vom Land zu vertreten sind. Für K würde es demgegenüber eine Härte darstellen, die eingeplanten und bereits ausgegebenen Gelder in Höhe von EUR 6.000,- an das Land zurückzuzahlen.
Die Abwägung fällt damit, was die bereits verbrauchten Beträge angeht, zugunsten des K aus. Hinsichtlich der noch nicht verbrauchten Beträge ist K schon nicht schutzwürdig (s.o.).

b) Frist, § 48 IV VwVfG
Die Behörde müsste die Frist des § 48 IV VwVfG gewahrt haben. Danach gilt: Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig, § 48 IV VwVfG. Vorliegend erhielt der Mitarbeiter der Behörde im Juni 2017 Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen. Die Rücknahme erfolgte noch im Juni, so dass die Jahresfrist gewahrt ist.
c) Rechtsfolge des § 48 I, II VwVfG
Als Rechtsfolge des § 48 I, II VwVfG steht der Behörde ein Ermessen in Bezug auf die Rücknahme zu. Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens kann das Gericht die Ausübung nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern prüfen, § 114 VwGO. Da die Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 I, II VwVfG nicht erfüllte, kann eine fehlerhafte Ermessensausübung allenfalls in Bezug auf die Rücknahme für die Zukunft gegeben sein. Insoweit sind allerdings weder ein Ermessensausfall, eine Ermessensunterschreitung, ein Ermessensfehlgebrauch, noch eine Ermessensüberschreitung ersichtlich. Insbesondere ist die Rücknahme für die Zukunft auch vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gedeckt.

Soweit der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, ist die Rücknahme damit rechtswidrig und verletzt der Kläger in seinen Rechten. Die Rücknahme für die Zukunft ist demgegenüber rechtmäßig. Die Anfechtungsklage hat damit bezüglich der Rücknahme des Bewilligungsbescheids nur teilweisen Erfolg.

II. Rechtmäßigkeit der Rückforderung
Die Rückforderung der gezahlten Beträge wäre rechtmäßig, wenn für sie eine Ermächtigungsgrundlage vorläge und sie formell und materiell ordnungsgemäß wäre.


1. Ermächtigungsgrundlage
Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen sind nicht ersichtlich, so dass § 49a VwVfG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt.

2. Formelle Rechtmäßigkeit
In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken, insbesondere ist eine Anhörung gemäß § 28 I VwVfG erfolgt, s.o.

3. Materielle Rechtmäßigkeit

a) Voraussetzungen von § 49a VwVfG
Nach § 49a VwVfG sind bereits erbrachte Leistungen, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, zu erstatten. Gemäß § 49a VwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend.

aa) Erbrachte Leistungen
K hat vom Land N für die Monate März bis Juni 2017 je EUR 1.500,- erhalten. Damit hat das Land N insgesamt Leistungen in Höhe von EUR 6.000,- erbracht.

bb) Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit
Nach § 49a I 1 VwVfG müsste die Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt sein. Wie oben unter I. festgestellt, wird das Verwaltungsgericht die Rücknahme für Vergangenheit allerdings aufheben, weil die Rücknahme insoweit rechtswidrig war. Damit lebt der Bewilligungsbescheid für diese Zeit wieder auf, womit keine Rücknahme mit Wirkung für Vergangenheit gegeben ist, so dass auch die Voraussetzungen von § 49a VwVfG nicht vorliegen.
Das Wiederaufleben des Bewilligungsbescheides stellt überdies auch einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen dar, so dass auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen K nicht gegeben ist.

b) Zwischenergebnis zur Rückforderung
Mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49a VwVfG ist die Rückforderung der gezahlten Beträge rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit indiziert die Rechtsverletzung.

D. Gesamtergebnis
Die Klage ist zulässig, und überwiegend begründet. Soweit sie begründet ist, wird sie Erfolg haben. Im Übrigen wird sie abgewiesen werden.