Fahrlässigkeit

1. Examen/SR/AT 1

Prüfungsschema: Fahrlässigkeit

 

I. Tatbestand

1. Erfolgseintritt (bei Erfolgsdelikten)

2. Handlung

3. Kausalität

4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung/Objektive Vorhersehbarkeit

  • Maßgeblich ist, wie sich ein besonnener Dritter in der Rolle des Täters vernünftigerweise verhalten hätte.
  • Ggf. Konkretisierung durch Vorschriften. Beispiel: StVO.

5. Objektive Zurechnung

a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang

  • Erforderlich ist, dass der Erfolg gerade auf dem pflichtwidrigen Verhalten beruht. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang entfällt, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem, rechtlich erlaubtem Verhalten eingetreten wäre.
  • Problem: Risikoerhöhung
  • Beispiel: Der LKW-Fahrer L fährt mit zu geringem Seitenabstand an einem Fahrradfahrer vorbei und dieser gerät unter die Räder des Anhängers. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Radfahrer erheblich getrunken hatte, so dass er möglicherweise auch überfahren worden wäre, wenn der LKW-Fahrer den Mindestabstand von 1,5 m eingehalten hätte.
  •  aA: Risikoerhöhungslehre; Arg.: Objektiv pflichtwidrige Verhaltensweisen, die die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts erhöhen, können zugerechnet werden.
  • hM: In dubio pro reo; Arg.: aA deutet Verletzungsdelikte in Gefährdungsdelikte um; Grundsatz in dubio pro reo wird umgangen

b) Schutzzweck der Norm

  • Erforderlich ist, dass die Sorgfaltsnorm, gegen die verstoßen worden ist, gerade auch den eingetretenen Erfolg verhindern will.
  • Entfällt unter Umständen bei Eingriffen Dritter und bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

  • Insbesondere: Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung/Vorhersehbarkeit
  • Grundsatz: Indiziert bei objektiver Sorgfaltspflichtverletzung
  • Ausnahme: Täter leidet an medizinischem Defizit, ohne dies zu wissen. Beispiel: Überfahren einer roten Ampel aufgrund eines plötzlichen, bisher nicht bekannten epileptischen Leidens.