Fahrlässiges Begehungsdelikt
Aufbau der Prüfung – Fahrlässiges Begehungsdelikt
Das fahrlässige Begehungsdelikt, hier als Erfolgsdelikt dargestellt, hat einen dreistufigen Aufbau: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld.
I. Tatbestand
Der Tatbestand im fahrlässigen Begehungsdelikt gliedert sich in den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs, Handlung, Kausalität, objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit und objektive Zurechnung.
1. Erfolg
2. Handlung
3. Kausalität
4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Die erste Besonderheit beim fahrlässigen Begehungsdelikt ist die objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit, wobei sich die objektive Vorhersehbarkeit auf den Erfolg und den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen bezieht. Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung dreht sich um die Frage, wie sich ein besonnener Dritter in der Rolle des Täters vernünftigerweise verhalten hätte. Dieser besonnene objektiver Dritte bekommt dabei Verhaltensmaßstäbe an die Hand, welche in der Regel durch Verhaltensvorschriften konkretisiert werden. Diese sind meistens, jedoch nicht immer, explizit geregelt, etwa in der Straßenverkehrsordnung (Bsp.: Einhalten einer bestimmten Geschwindigkeit).
5. Objektive Zurechnung
Letzter Punkt im Tatbestand innerhalb des fahrlässigen Begehungsdelikts ist die objektive Zurechnung. Im fahrlässigen Begehungsdelikt besteht die objektive Zurechnung aus einem Pflichtwidrigkeitszusammenhang und dem Schutzzweck der Norm.
a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist dabei die Verknüpfung zwischen Sorgfaltspflichtverstoß und dem Erfolg. Zu fragen ist, ob der Erfolg auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Hier kann im fahrlässigen Begehungsdelikt das Problem der Risikoerhöhung auftauchen.
b) Schutzzweck der Norm
Weitere Besonderheit der objektiven Zurechnung beim fahrlässigen Begehungsdelikt ist der Schutzzweck der Norm. Damit ist die Norm gemeint, welche bereits im Rahmen des Sorgfaltspflichtverstoßes genannt wurde. Es bestehen zwei Fallgruppen, die den Schutzzweck der Norm entfallen lassen können. Dies sind Eingriffe Dritter und Fälle der Selbstgefährdung, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist.
II. Rechtswidrigkeit
Im fahrlässigen Begehungsdelikt folgt sodann die Prüfung der Rechtswidrigkeit, welche keine Besonderheiten aufweist.
III. Schuld
Im Rahmen der Schuld, als letzter Prüfungspunkt im fahrlässigen Begehungsdelikt, wird neben Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründen auch die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit geprüft. Liegt bereits eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vor, kann grundsätzlich auch von einer subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen werden. Einzige Ausnahme wäre der Fall, in welchem jemand an einem medizinischen Defizit leidet, dieses aber nicht kennt. Beispiel: Jemand erleidet einen epileptischen Anfall und fährt deshalb über eine rote Ampel. Der Betroffene kannte die Erkrankung nicht und konnte diese auch nicht kennen. Im fahrlässigen Begehungsdelikt ist ein solcher Fall eher ungewöhnlich und daher von geringer Klausurrelevanz.