Erpresserischer Menschenraub, § 239a I 2. Fall StGB
Aufbau der Prüfung - Erpresserischer Menschenraub, § 239a I 2. Fall StGB
In diesem Exkurs wird der erpresserische Menschenraub in der Variante des § 239a I 2. Fall StGB dargestellt. Auch im Rahmen des § 239a I 2. Fall StGB ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen. Diese Tatbestandsvariante beginnt eingeleitet durch das Wort „oder“.
I. Tatbestand
1. Entführen oder Sichbevollmächtigen eines Menschen
Der objektive Tatbestand des § 239a I 2. Fall StGB setzt zunächst ein Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen voraus; Tathandlungen, die bereits in dem Exkurs zu § 239a I 1. Fall StGB definiert wurden.
2. (Versuchte) Erpressung
Ferner wird eine zumindest versuchte Erpressung verlangt.
3. Unter Ausnutzung der geschaffenen Lage
Zuletzt erfordert der objektive Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs i.S.d. § 239a I 2. Fall StGB, dass die zumindest versuchte Erpressung unter Ausnutzung der geschaffenen Lage geschehen muss. Die vom Täter geschaffene Lage muss somit die Erpressung ermöglichen. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Verwirklichung der Drohung erst nach Beendigung der Lage in Aussicht gestellt wird.
4. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht setzt § 239a I 2. Fall StGB lediglich Vorsatz bezogen auf die objektiven Tatbestandsmerkmale voraus.
II. Rechtswidrigkeit
Weiterhin schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.
III. Schuld
IV. Strafe
Zuletzt ist gegebenenfalls unter dem Prüfungspunkt Strafe die tätige Reue zu prüfen, geregelt in § 239a IV StGB.