Erpresserischer Menschenraub, § 239a I 1. Fall StGB
Aufbau der Prüfung - Erpresserischer Menschenraub, § 239a I 1. Fall StGB
Der erpresserische Menschenraub gehört zu den Delikten gegen die Person und ist in § 239a I StGB geregelt. Der erpresserische Menschenraub verfügt über zwei Tatbestandsvarianten. In diesem Exkurs wird der Aufbau des § 239a I 1. Fall StGB behandelt. Im Wortlaut der Norm geht der Tatbestand des § 239a I 1. Fall StGB bis zu dem Wort „ausnutzen“. Daran schließt sich, eingeleitet mit dem Wort „oder“, die Tatbestandsalternative des § 239a I 2. Fall StGB an. Wie üblich ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen
Der objektive Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs i.S.d. § 239a I 1. Fall StGB verlangt ein Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen. Das Entführen setzt dabei eine Ortsveränderung gegen den Willen des Opfers voraus. Das Sichbemächtigen ist gegeben, wenn der Täter die physische Herrschaft über eine Person erlangt.
2. Vorsatz
Im subjektiven Tatbestand ist zunächst Vorsatz erforderlich, der sich auf das Merkmal des objektiven Tatbestands beziehen muss.
3. Erpressungsausnutzungsabsicht
Weiterhin setzt der subjektive Tatbestand voraus, dass der Täter über eine Erpressungsausnutzungsabsicht verfügt. Im Rahmen der Erpressungsausnutzungsabsicht ist deren teleologische Reduktion zu problematisieren. Denn es stellt sich die Frage, ob dieses Tatbestandsmerkmal restriktiv auszulegen ist. Dieses Problem wird in einem gesonderten Exkurs näher erläutert.
II. Rechtswidrigkeit
Sodann erfolgt eine Prüfung der Rechtswidrigkeit und der Schuld ohne weitere Besonderheiten.
III. Schuld
IV. Strafe
Unter dem Punkt Strafe kann es vorkommen, dass die tätige Reue - der Rücktritt vom vollendeten Delikt - zu prüfen ist, vgl. § 239a IV StGB.