Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Aufbau der Prüfung - Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ist zu Beginn der Zulässigkeit einer Klage zu prüfen. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges betrifft die Frage, ob die Verwaltungsgerichte zuständig sind, oder möglicherweise andere Gerichte. 

I. Aufdrängende Sonderzuweisung

Zunächst kann die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges aus einer aufdrängenden Sonderzuweisung folgen. Beispiel: § 54 I Beamtenstatusgesetz. Dort ist geregelt, dass stets das Verwaltungsgericht zuständig ist, also eine Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges vorliegt, wenn Beamte streiten und es um eine Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis geht. Beispielsfall: A ist Beamter und stellt abends sein Auto fehlerhaft vor einer Kneipe ab. Das Fahrzeug wird abgeschleppt, und A wird Adressat eines Kostenbescheides. Nun klagt A gegen diesen Bescheid. Es stellt sich folglich die Frage, ob die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Für das Vorliegen der aufdrängenden Sonderzuweisung des § 54 I BeamtStG müsste A nicht nur Beamter sein, sondern es müsste sich auch um eine Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis handeln, also in ihm wurzeln oder ihm eigen sein. Hier hat A – wie es jeder andere Bürger auch tun könnte – im Halteverbot geparkt. Insofern ist § 54 I BeamtStG nicht einschlägig, sodass zumindest hiernach keine Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gegeben ist. 

II. Generalklausel, § 40 I 1 VwGO

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges kann jedoch auch nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO erfolgen.

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel setzt zunächst das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit voraus.

a) Sonderrechtstheorie

Dies bestimmt sich vorrangig nach der sogenannten Sonderrechtstheorie (modifizierte Subjektsstheorie). Nach der Sonderrechtstheorie liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit als Voraussetzung der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges dann vor, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigten oder verpflichten. Beispiel 1: A ist Adressat einer Abrissverfügung. Dann wäre die streitentscheidende Norm eine solche der Landesbauordnung, die ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet, Abrissverfügungen zu erlassen. Beispiel 2: A ist Adressat eines Versammlungsverbotes nach § 15 I VersG. Dort ist allein die zuständige Behörde dazu berechtigt, Versammlungen zu verbieten. Hier ist grundsätzlich die streitentscheidende Norm zu nennen.

b) Sonstige Kriterien

Gibt es eine streitentscheidende Norm nicht, können sonstige Kriterien zur Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Natur der Streitigkeit herangezogen werden. 

2. Nichtverfassungsrechtlicher Art

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I 1 VwGO verlangt zudem, dass die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ist. Dies ist dann der Fall, wenn nicht Verfassungsorgane über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit ist somit gegeben, wenn Verfassungsorgane, wie der Bundestag, der Bundesrat oder der Bundespräsident, über das Grundgesetz streiten. Dies ist bei Beteiligung eines Bürgers immer ausgeschlossen. 

3. Keine abdrängende Sonderzuweisung

Ferner fordert die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel, dass keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegt. Beispiele: § 40 II VwGO. Dies betrifft den Bereich der staatshaftungsrechtlichen Ansprüche. § 23 EGGVG ist einschlägig, wenn Polizisten repressiv, also zur Strafverfolgung tätig werden. Werden Polizisten hingegen präventiv zur Gefahrenabwehr tätig, dann bleibt es bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Erfolgt eine Tätigkeit zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung, ist der Schwerpunkt der Tätigkeit zu ermitteln.
 

 

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