Ermessensfehler, § 40 VwVfG, § 114 VwGO

Überblick - Ermessensfehler, § 40 VwVfG, § 114 VwGO

Ermessensfehler sind in § 40 VwVfG und in § 114 VwGO geregelt. Ermessensfehler sind im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsaktes auf der Rechtsfolgenseite zu erörtern, sofern der Verwaltung eine Ermessensentscheidung eingeräumt wird. Dass die Behörde in ihrem Ermessen nicht völlig frei ist, regelt § 40 VwVfG. Die Behörde darf bei der Ausübung ihres Ermessens mithin keine Ermessensfehler begehen. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung ist in § 114 VwGO normiert. Im Rahmen der Ermessensprüfung ist zwischen verschiedenen Ermessensfehlern zu differenzieren. 

I. Ermessensunterschreitung

Zunächst stellt die Ermessensunterschreitung einen Ermessensfehler dar. Dieser Ermessensfehler schließt den Ermessensnichtgebrauch mit ein. Denkbar ist hierbei, dass eine Behörde übersieht, dass ihr auf Rechtsfolgenseite ein Ermessen eingeräumt wird, und die Norm versehentlich für eine gebundene Entscheidung hält und daher kein Ermessen ausübt. 

II. Ermessenfehlgebrauch

Weiterhin stellt auch der Ermessensfehlgebrauch einen Ermessensfehler dar. Der Ermessensfehlgebrauch liegt immer dann vor, wenn die Behörde sich von sachfremden Beweggründen leiten lässt. Beispiele: Eine Abrissverfügung wird aus Hass erlassen. Ein Stipendium wird bewilligt aufgrund freundschaftlicher Bande mit der Familie des Begünstigten. 

III. Ermessensüberschreitung

Der häufigste Ermessensfehler ist die Ermessensüberschreitung. Diese ist dann gegeben, wenn die Behörde höherrangiges Recht verkennt, insbesondere den in Art. 20 III GG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Rahmen der Ermessensüberschreitung wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geprüft. Beispiel: Ein Haus weist kleinere Mängel auf. Verfügt die Behörde dennoch den Abriss, wäre dies nicht verhältnismäßig. Ist eine Prüfung von Ermessensfehlern in einer Klausur erforderlich, wird dies üblicherweise die Ermessensüberschreitung betreffen.

Sind Ermessensfehler in der Klausur nicht ersichtlich, genügt folgender Satz: „Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich, insbesondere war die Maßnahme auch verhältnismäßig.“
 

 

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