Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Kläger, § 330 ZPO

Aufbau der Prüfung - Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Kläger, § 330 ZPO

Der Erlass eines Versäumnisurteil gegen den Kläger ist in § 330 ZPO normiert. Der Erlass eines Versäumnisurteils wird in diesem Fall in vier Schritten geprüft: Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteil, Säumnis, kein Erlasshindernis und Zulässigkeit der Klage.

I. Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils

Wie beim Versäumnisurteil gegen den Beklagten muss es zunächst einen Sachantrag geben, der vom Beklagten regelmäßig darauf gerichtet ist, die Klage abzuweisen. Ist der Kläger säumig, wird der Beklagte ferner einen Prozessantrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gemäß § 330 ZPO stellen. Eine Auslegung des Antrags ist zweifelsohne möglich. Beispiel: Beantragt der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nur den Erlass eines Versäumnisurteils, nachdem er schriftsätzlich den Klagabweisungsantrag gestellt hat, ist dies entsprechend auszulegen.

II. Säumnis

Weitere Voraussetzung des Erlasses des Versäumnisurteils ist die Säumnis des Klägers. Insoweit existieren zwei Varianten. Zum einen gilt das Nichterscheinen des Klägers als Säumnis. Gegebenenfalls ist an dieser Stelle § 78 ZPO zu beachten. Erscheint vor dem Landgericht nur der Kläger, nicht jedoch sein Anwalt, gilt der Kläger aus Sicht des Gerichts als nicht erschienen. Zum anderen stellt auch das Nichtverhandeln nach § 333 ZPO eine Form der Säumnis dar. Das Nichtverhandeln ist insbesondere dann gegeben,  wenn der Kläger zwar vor Ort ist, aber keine Anträge stellt.

III. Kein Erlasshinderniss, §§ 335 ff. ZPO

Darüber hinaus darf kein Erlasshindernis i.S.d. §§ 335 ff. ZPO bestehen. Ein solches Erlasshindernis ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Kläger nicht ordnungsgemäß zum Termin geladen ist. In diesem Fall darf gegen ihn kein Versäumnisurteil ergehen. Liegt ein Erlasshindernis vor und ergeht dennoch ein Versäumnisurteil, dürfen nach Einspruch dem Säumigen nicht die Kosten der Säumnis nach § 344 ZPO auferlegt werden. Überdies besteht dann die Möglichkeit der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nach § 719 I 2 ZPO. Im Hinblick auf § 335 ZPO ist anzumerken, dass § 335 Nr. 3 ZPO im Fall des Versäumnisurteils gegen den Kläger nicht gilt.

IV. Zulässigkeit der Klage

Letzter Prüfungspunkt ist - wie beim Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten - die Zulässigkeit der Klage. Ist die Klage schon unzulässig, ergeht ein Prozessurteil gegen den Kläger. Liegt die Zulässigkeit hingegen vor, ergeht ein Versäumnisurteil.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Schlüssigkeit der Klage bei dem Versäumnisurteil gegen den Kläger nicht zu prüfen ist. 

 

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