Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten, § 331 ZPO
Aufbau der Prüfung - Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten, § 331 ZPO
Der Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten ist in § 331 ZPO geregelt. Der Erlass eines Versäumnisurteils wird in diesem Fall in sechs Schritten geprüft: Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils, Säumnis, kein Erlasshindernis gemäß §§ 335 ff. ZPO, kein gesetzliches Verbot, Zulässigkeit der Klage und Schlüssigkeit der Klage.
I. Antrag auf Erlass eine Versäumnisurteils
Ein Versäumnisurteil ergeht zunächst nur auf Antrag. Für ein Versäumnisurteil sind zwei Anträge erforderlich. Der Kläger muss daher an erster Stelle den Sachantrag stellen, also den Antrag, worum es in der Sache geht. Beispiel: Der Beklagte wird verurteilt, den Hund Emma herauszugeben. Dazu stellt der Kläger dann den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gemäß § 331 ZPO.
II. Säumnis
Zudem muss der Beklagte säumig sein. Die Säumnis kann unter drei Voraussetzungen eintreten. Erster Fall der Säumnis ist das Nichterscheinen, vgl. § 331 ZPO. Zu beachten ist hierbei gegebenenfalls § 78 ZPO. Wird nämlich vor dem Landgericht verhandelt, genügt es nicht, dass nur der Beklagte anwesend ist. Vielmehr muss auch sein Rechtsanwalt anwesend sein, da vor dem Landgericht der Anwaltszwang herrscht. Erscheint der Anwalt nicht, wird der Beklagte aus der Sicht des Gerichts als nicht erschienen behandelt. Dem Nichterscheinen gleichgestellt ist auch das Nichtverhandeln. Dies bedeutet, dass der Beklagte zwar vor Ort ist, aber keine Anträge stellt. Zuletzt liegt die Säumnis auch bei der Nichtanzeige der Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren vor, vgl. § 331 III ZPO. Das schriftliche Vorverfahren wird angeordnet, wenn die Klage eingereicht wird. Das heißt, dass die Klage dem Beklagten zugestellt und ihm dabei eine Frist von zwei Wochen gewährt wird, seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Tut er dies nicht und hat der Kläger bereits in seiner Klageschrift ein Versäumnisurteil beantragt, ergeht ein solches bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen.
III. Kein Erlasshinderniss, §§ 335 ff. ZPO
Für den Erlass eines Versäumnisurteils ist erforderlich, dass kein Erlasshindernis gegeben ist, vgl. §§ 335 ff. ZPO. Ergeht trotz eines Erlasshindernisses ein Versäumnisurteil, dürfen dem vermeintlich Säumigen nach Einspruch nicht die Kosten der Säumnis nach § 344 ZPO auferlegt werden. Ferner besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nach § 719 I 2 ZPO.
IV. Kein gesetzliches Verbot
In manchen Situationen ist der Erlass eines Versäumnisurteils gesetzlich verboten. Dies gilt beispielsweise in Ehe- und Kindschaftssachen.
V. Zulässigkeit der Klage
Ferner ist vor dem Erlass des Versäumnisurteils vom Richter die Zulässigkeit der Klage zu prüfen. Ist die Klage nämlich unzulässig, ergeht ein sogenanntes Prozessurteil gegen den Kläger. Das Prozessurteil ist ein normales klagabweisendes Urteil. Im Unterschied zum Versäumnisurteil steht über dem Prozessurteil nur „Urteil“. Daran erkennt man, dass das Urteil aufgrund der Unzulässigkeit ergangen ist.
VI. Schlüssigkeit der Klage
Zuletzt hat der Richter vor Erlass des Versäumnisurteil gegen den Beklagten auch die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen. Beim Versäumnisurteil gegen den Kläger ist dies anders. Im Gutachten ist daher zu prüfen, ob der Anspruch des Klägers schlüssig vorgetragen worden ist. Beachte: Dabei ist gemäß § 331 I ZPO das tatsächliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Selbst wenn der Beklagte etwas schriftsätzlich bestritten hat, wird im Falle seiner Säumnis das Streitige ignoriert und der Klägervortrag zugrunde gelegt. Liegen diese sechs Voraussetzungen vor, hat der Richter gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil zu erlassen.