Erinnerung, § 766 ZPO
1. Examen/ZR/ZPO II
Prüfungsschema: Erinnerung, § 766 ZPO
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
- Die Erinnerung ist statthaft, wenn der Erinnerungsführer formelle Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahme geltend macht, also die Art und Weise der Zwangsvollstreckung beanstandet. Beispiel: Unzuständigkeit des Vollstreckungsorgans.
- Abgrenzung zur Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO: Dort werden materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht.
- Abgrenzung zur sofortigen Beschwerde, § 793 ZPO: Dort wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen Maßnahmen, sondern gegen Entscheidungen. Eine Maßnahme ist ein stattgebender Beschluss ohne Anhörung des Gegners und ohne Abwägung etwaiger widerstreitender Interessen.
II. Zuständigkeit
- Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, §§ 766 I, 764, 802 ZPO.
III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
- Insbesondere: Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist.
B. Begründetheit
- Die Erinnerung ist begründet, wenn dem Erinnerungsführer formelle Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahme zustehen, die Vollstreckungsmaßnahme also rechtswidrig war.
- Im Erfolgsfalle wird die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Die Entscheidung begründet ein Vollstreckungshindernis gem. § 775 Nr. 1 ZPO.